European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00102.24T.1216.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
M* M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde M* M* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I/A), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (I/B) und (jeweils) eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III) schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht aus Anlass der zu I/B dargestellten Tat die Unterbringung des M* M* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.
[2] Danach hat er – soweit hier relevant – am 20. Februar 2024 in S* S* M*
(I/A) durch zahlreiche per SMS übermittelte Nachrichten, in denen er sinngemäß angab, sie und seinen Bruder G* M* zu töten, gefährlich mit einer Verletzung am Körper (US 5) bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
(I/B) durch die per SMS übermittelte Äußerung, sollte er nicht Alleinerbe der „von ihr bewohnten“ Wohnung werden, werde er seinen Bruder G* M* und dessen Sohn töten, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper (US 5) zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der Genötigten verletzt, und zwar zur Regelung der Erbfolge in der von ihm geforderten Weise, zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des M* M*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider blieben die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt und der Ernstlichkeit der Drohungen (US 5) nicht unbegründet, sondern stützten sich die Tatrichter auf die geständige Verantwortung des M* M* und hinsichtlich der Verneinung von Scherzerklärungen, bloßen Unmutsäußerungen oder Ähnlichem überdies auf den Umstand, dass der Genannte die Drohungen wiederholt äußerte (US 8; vgl RIS‑Justiz RS0119370).
[5] Mit dem Einwand des Fehlens von Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Drohungen übergeht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die dazu getroffenen Konstatierungen, wonach M* M* mit einer Verletzung der S* M*, also der Adressatin der Drohungen, sowie zweier Angehöriger am Körper drohte (US 5; vgl aber RIS‑Justiz RS0099775).
[6] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS‑Justiz RS0099810).
[7] Diesen Anforderungen wird die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gerecht, indem sie die Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Beurteilung der Besorgniseignung als nicht ausreichend bezeichnet und insoweit einen Rechtsfehler mangels Feststellungen geltend macht, dabei aber die Feststellungen unberücksichtigt lässt, dass die Bedrohte wesentlich älter war als der (im Tatzeitpunkt) 41‑jährige Beschwerdeführer (US 3) und er überdies wegen vergleichbarer Vorfälle im Familienkreis vorbestraft ist (US 11; vgl zu den für die Eignungsbeurteilung entscheidenden Umständen Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 33).
[8] Wie die (zu I/B einen Schuldspruch nach § 105 Abs 1 StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Z 10) ohnehin einräumt, finden sich die Feststellungen zum qualifizierten Nötigungsziel auf US 5 f. Welche Festellungen in diesem Zusammenhang zum „objektiven Sachverhalt“ zu treffen gewesen wären, wird nicht klar.
[9] Weshalb die vom Beschwerdeführer intendierte Beeinträchtigung der Testierfreiheit (US 6) den in § 106 Abs 1 Z 1, 2 und 3 erster und zweiter Fall StGB angeführten Nachteilen nicht annähernd gleichwertig sei, sie also kein besonders wichtiges Interesse (hier) der Bedrohten iSd § 106 Abs 1 Z 3 dritter Fall StGB darstelle, obwohl sie durch Art 17 Abs 1 GRC gewährleistet ist (Ziniel in Holoubek/Lienbacher,GRC‑Kommentar² Art 17 Rz 35) und ihr die Rechtsordnung durch Ausgestaltung als höchstpersönliches Recht (§ 564 ABGB) sowie Regelung der Form letztwilliger Verfügungen (§§ 577 ff ABGB) und von Rechtsfolgen im Fall von Verfehlungen gegen den letzten Willen (§ 540 ABGB) außerordentliche Bedeutung beimisst, legt die weitere Subsumtionsrüge, die sich nur zum Teil mit diesen Bestimmungen auseinandersetzt, nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet dar (vgl aber RIS‑Justiz RS0116569; vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0093043).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der General-prokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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