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§ 577 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

III. Form der letztwilligen Verfügung

Arten

§ 577.

Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen privat oder notariell, mündlich mit Zeugen oder schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40279766

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