III. Form der letztwilligen Verfügung
Arten
§ 577.
Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich und schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40172854
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