§ 577 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

III. Form der letztwilligen Verfügung

Arten

§ 577.

Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich und schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172854

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