II. Aeußere Form der Erklärungen des letzten Willens;
§ 577
Man kann außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich; schriftlich aber mit, oder ohne Zeugen testiren.
II. Aeußere Form der Erklärungen des letzten Willens;
§ 577
Man kann außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich; schriftlich aber mit, oder ohne Zeugen testiren.