Eigenhändige Verfügung
§ 578.
Wer schriftlich ohne Zeugen letztwillig verfügen will, muss die Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.
Schlagworte
eigenhändiges Testament
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40172855
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)