OGH 14Os94/24s

OGH14Os94/24s16.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * K* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der terroristischen Straftaten nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 278c Abs 2 (iVm Abs 1 Z 1) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K* sowie die Berufung des Angeklagten * Ke* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 31. Juli 2024, GZ 611 Hv 1/23s‑158, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00094.24S.1216.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Konfiskationserkenntnis (zur Gänze) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde – soweit hier relevant – * K* jeweils eines Verbrechens der terroristischen Straftat nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 278c Abs 2 (iVm Abs 1 Z 1) StGB (A/I), der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (A/II) und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (A/III) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

(A/I) in G* versucht, * E* zu bestimmen, eine unbekannte Anzahl von Personen vorsätzlich zu töten, indem er ihn am 18. Juni 2020 mit der Nachricht „Vergiss die ganze Scheiße Dunya Dunya Dunya. Was für Haus mit Garten. Die ummah braucht dich wo anders. Du musst shahid werden“, und am 19. Juni 2020 mit der Bilddatei einer Nagelbombe und der Nachricht „Eine Nagelbombe. In der Verpackung ist ein Rohr mit Nägel. Mit Zeitzünder. Meine Bombe. Also wegen dem bin ich hier“, aufforderte, in Deutschland oder Österreich als Märtyrer („shahid“) zu sterben und dadurch eine unbekannte Anzahl weiterer Personen vorsätzlich zu töten, somit die Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB zu begehen, die geeignet sind, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, wobei er mit dem Vorsatz handelte, die deutsche oder österreichische Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen Österreichs oder Deutschlands ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören;

(A/II) in K* und G* sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an der mehrere tausend Mitglieder umfassenden, international agierenden, aus den seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisationen „Al‑Qaida im Irak“ und sodann „Islamischer Staat im Irak“ hervorgegangenen, am 29. Juni 2014 gegründeten und bis heute bestehenden Terrororganisation „IS Islamic State“, somit an einem auf Jahre und sohin längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung mehrere terroristische Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB begangen werden, wobei die Taten geeignet sind, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder internationale Organisationen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zu nötigen und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen eines Staats ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, beteiligt, indem er

(a) am 18. und 19. Juni 2020 im Rahmen der kriminellen Ausrichtung dieser Vereinigung die zu A/I beschriebene Handlung, sohin die strafbare Handlung der terroristischen Straftaten nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 278c Abs 2 (iVm Abs 1 Z 1) StGB, beging,

(b) von 7. November 2019 bis 31. Juli 2020 in dem Wissen, dass er dadurch die Vereinigung in ihrem Ziel der Errichtung eines zuerst in Syrien und im Irak und schließlich weltweit nach radikal-islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als Kalifat bezeichneten Gottesstaats und ihre zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB fördert, Propagandamaterial der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“, und zwar „Nasheeds“, Kampf-, Kriegs- und Hinrichtungsszenen (wie detaillierte Enthauptungsszenen, Erschießungsszenen, Szenen von Sprengungen und Bombenanschlägen) sowie bekannte Sympathisanten und Mitglieder des „Islamischen Staats“ und der „Jabath al Nusra“ zeigende Videos, auf im Urteil beschriebene Weise öffentlich zugänglich machte, um dadurch neue Mitglieder für die Vereinigung anzuwerben;

(c) am 29. Juli 2020 in dem Wissen, dass er dadurch die Vereinigung in ihrem zu A/II/b dargestellten Ziel und deren zu A/II/b genannten strafbaren Handlungen fördert, * Ke* ein Propagandavideo mit dem im Urteil beschriebenen Inhalt übermittelte, um ihn in seiner der vom „Islamischen Staat“ vertretenen Ideologie entsprechenden radikal-islamistischen Gesinnung zu bestärken und ihn oder andere Personen zur Begehung einer terroristischen Straftat mit „einfachen Mitteln“, nämlich insbesondere zum Legen von Bränden mit dem Ziel schwerer Sach- und Personenschäden, aufzureizen;

(A/III) in K* und G* sich als Mitglied an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich an der international agierenden, hierarchisch organisierten, arbeitsteilig vorgehenden und am 29. Juni 2014 gegründeten, bis heute bestehenden terroristischen Vereinigung „IS Islamic State“ mit mehreren tausend Mitgliedern, an deren Spitze der Kalif steht und welche aus unterschiedlichen Organisationseinheiten, zum Beispiel für Medienarbeit, für die Durchführung von Terroranschlägen und militärischen Aktionen, für das Aufbringen und Verwalten von Finanzmitteln, besteht, und die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie „seit Sommer 2011“ insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB die Zerstörung des syrischen und des irakischen Staats zur Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaats (Kalifat) anstrebt sowie weltweit terroristische Anschläge auf Andersgläubige verübt, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt, indem sie „seit Sommer 2011“ in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet oder vertreibt und sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahmen große Geldsummen erpresst sowie die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet und die andere, insbesondere politische Verantwortungsträger und jegliche sonstige ideologische Gegner, zu korrumpieren oder durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge, insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einzuschüchtern und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, beteiligt, indem er im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung die zu A/I/a dargestellte strafbare Handlung und im Wissen, dass er dadurch die Organisation in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in „Palästina“ sowie schließlich weltweit einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels fördert, die zu A/II dargestellten Handlungen beging.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6, 11 lit a und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*.

[4] Die Fragenrüge (Z 6) zur Hauptfrage 2 nach dem Verbrechen der terroristischen Straftaten nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 278c Abs 2 (iVm Abs 1 Z 1) StGB nimmt mit der Kritik, dem Wahrspruch mangle es hinsichtlich der vom Tatbestand verlangten terroristischen Eignung „an der gesetzlich gebotenen Bezugnahme auf einen historischen Sachverhalt“, nicht Maß am gesamten in der Frage angeführten Sachverhalt, der Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage nach dem Vorliegen der terroristischen Eignung ist (vgl aber RIS-Justiz RS0108727; vgl zum Vorliegen einer Rechtsfrage 12 Os 151/21d [Rz 8]). Danach forderte der Angeklagte den im Sinne der Ideologie des „Islamischen Staats“ radikalisierten E* (unter Hinweis auf die Möglichkeit der Verwendung einer Nagelbombe mit Zeitzünder) auf, den Märtyrer-Tod zu sterben und dabei so vorzugehen, dass er mehrere andere Personen tötet (US 4).

[5] Die (der Sache nach zu A/I des Schuldspruchs einen Wegfall der unselbständigen [vgl 13 Os 83/08t] Qualifikation nach § 278c Abs 2 StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Z 12, nominell Z 11 lit a) behauptet einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia hinsichtlich der terroristischen Eignung der (versuchten) Bestimmung zum Mord, orientiert sich dabei aber – wie schon die Fragenrüge – nicht an der Gesamtheit des Wahrspruchs der Geschworenen und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0101016).

[6] Gleiches gilt für die Rechtsrüge (Z 11 lit a) zu A/II des Schuldspruchs, die mit dem Einwand fehlender sachverhaltsmäßiger Auflösung des Tatbestandsmerkmals „der terroristischen Vereinigung“ das durch Bejahung der Hauptfrage 7 festgestellte Sachverhaltssubstrat außer Acht lässt, wonach die am 29. Juni 2014 gegründete Vereinigung hierarchisch organisiert ist, aus unterschiedlichen, beispielhaft genannten Organisationseinheiten besteht und mehrere tausend Mitglieder hat, die arbeitsteilig vorgehen (US 10; vgl RIS-Justiz RS0101469 [T3, T4]).

[7] Die weitere Rechtsrüge (Z 11 lit a) leitet zu Schuldspruch A/III nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb die fortlaufende Aneignung des Vermögens der Zivilbevölkerung in Syrien und im Irak, Erpressung großer Geldsummen und Ausbeutung von im Urteil genannten Bodenschätzen (US 11) für die rechtliche Annahme des darauf bezogenen Anstrebens einer Bereicherung in großem Umfang nicht ausreicht (vgl aber RIS-Justiz RS0116565). Den zur Untermauerung des Beschwerdevorbringens genannten Lehrmeinungen ist die (behauptete) Aussage, dass die rechtsfehlerfreie Subsumtion in tatsächlicher Hinsicht eine Bezifferung der angestrebten Bereicherung mit einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag zwingend voraussetzt, nicht zu entnehmen.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Umfang – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 iVm § 344 StPO).

[9] Zutreffend zeigt jedoch die Sanktionsrüge (Z 13 erster Fall) auf, dass dem K* betreffenden Konfiskationserkenntnis ein Rechtsfehler mangels Feststellungen anhaftet, weil dem Ersturteil nicht zu entnehmen ist, ob das Mobiltelefon zur Zeit der Entscheidung im Eigentum des Beschwerdeführers gestanden ist (§ 19a Abs 1 StGB; vgl 11 Os 97/24k uvm).

[10] Diese aus denselben Erwägungen auch dem Konfiskationserkenntnis betreffend * Ke* anhaftende, nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 13 erster Fall) war von Amts wegen wahrzunehmen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), weil Ke* nur den Ausspruch über die Strafe mit Berufung bekämpft (RIS‑Justiz RS0130617).

[11] Demzufolge war – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das Konfiskationserkenntnis (zur Gänze) bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (§ 285e, [teils] § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm § 344 StPO) und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung zu verweisen (vgl zur Zuständigkeit RIS-Justiz RS0100271 [T16]).

[12] Zunächst wird das Oberlandesgericht über die Berufungen der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe zu entscheiden haben (§ 285i iVm § 344 StPO).

[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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