European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00100.24P.1028.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Am 16. August 2019 brach am Schluchtrand der * Klamm ein Baumstück ab, stürzte über die steil abfallende Felswand auf den Wanderweg und traf dort die damals vierjährige Tochter der Kläger am Kopf. Das Mädchen verstarb an ihren schweren Verletzungen. Die Ursache für das Abbrechen des Baumstücks war ein kräftiges Gewitter mit Starkregen und Sturmböen am Vortag des Unfalls.
[2] Bereits am 4. September 2017 war eine Touristin auf dem Wanderweg durch einen absplitternden Stein im Bereich ihres linken Ellbogens leicht verletzt worden, als sich ein morscher Baumstamm aus derselben Steilwand wie beim Unfall der Tochter der Kläger gelöst hatte und auf die darunter liegende Brücke gestürzt war. Die Erstbeklagte (Marktgemeinde) hatte danach ein Unternehmen beauftragt, zusammen mit dem Wirtschaftshofleiter eine Besteigung der Klamm durchzuführen, wobei – soweit möglich – Hölzer und Steine beseitigt wurden, die ein Risiko darstellten.
[3] Ende Mai/Anfang Juni 2019 hatten Beauftragte der Erstbeklagten eine jährliche Sichtbegehung durchgeführt. Im Bereich der Geländekante oberhalb des Klammwegs, wo sich der Totholzstummel mit dem am Unfallstag herabgestürzten Baumstück befand, waren keine Forstarbeiten oder Kontrollen möglich. Diese Stelle kann im Zuge einer solchen Sichtbegehung nicht erreicht werden.
[4] Beim Felsentor (Eingang in die Klamm) waren am Tag des Unfalls der Tochter der Kläger Schilder angebracht, die den Weg als „Alpiner Klammweg“ bezeichneten und auf denen vermerkt war „Begehung auf eigene Verantwortung“.
[5] Die Erstbeklagte trägt sämtliche finanziellen Aufwendungen für die Erhaltung des Klammwegs.
[6] Das Erstgericht gab der auf Wegehalterhaftung gestützten Klage gerichtet auf (Trauer-)Schmerzengeld sowie den Ersatz von Begräbnis- und Behandlungskosten und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus dem Unfall gegenüber der Erst- und dem Zweitbeklagten (alpiner Verein) dem Grunde nach statt.
[7] Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Beklagten Folge und wies die Klage ab.
Rechtliche Beurteilung
[8] Die außerordentliche Revision der Kläger dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[9] 1. Alle angelegten Wanderwege, alpinen Steige und versicherte Klettersteige sind Wege im Sinn des § 1319a ABGB (RS0030333).
[10] 2. Eine Haftung nach § 1319a ABGB besteht nur bei grober Fahrlässigkeit des Wegehalters. Unter grober Fahrlässigkeit im Sinn des § 1319a ABGB ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (RS0030171; vgl RS0030644). Die Beurteilung des Verschuldensgrades stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar; sie ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig (RS0030171 [T7; T11]).
[11] 3. Das Berufungsgericht war der Ansicht, das später herabgefallene Baumstück habe von den Beklagten nicht als konkrete Gefahr erkannt werden können. Es habe sich in einem Zustand befunden, in dem ein Bruch ohne Einwirkung von außen noch nicht zu erwarten gewesen sei, und es sei in einem Steilbereich gelegen, in dem keine Forstarbeiten oder Kontrollen möglich gewesen seien. Dieser Rechtsansicht treten die Kläger in ihrer Revision nicht erkennbar entgegen, was im Verbund mit den durchgeführten Kontrollmaßnahmen jedenfalls die Verneinung eines groben Verschuldens selbst im Fall der Annahme einer allenfalls mangelhaften Beschaffenheit des Weges als nicht korrekturbedürftig erweist.
[12] 4.1 Die in der Revision allein geltend gemachte, in Lehre und Rechtsprechung als zumutbare Maßnahme des Wegehalters anerkannte Pflicht zur Warnung vor Gefahren durch entsprechende Hinweisschilder betrifft „besondere Gefahren“ auf einem Weg und daher „atypische Gefahrenquellen“, mit denen der Benützer grundsätzlich nicht rechnen muss.
[13] 4.2 Im hier zu beurteilenden Unfall hat sich hingegen gerade das „typische“ Risiko verwirklicht, das auf einem Weg durch eine alpine Klamm mit steilen, teilweise überhängenden Felswänden grundsätzlich besteht. Dieses Risiko unerwartet herabfallender Gesteinsbrocken oder Pflanzenteile ist jedem – auch nicht ortskundigen – Benutzer eines solchen Weges ohne gesonderten Warnhinweis erkennbar. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Unterlassen einer gesonderten „Warnung“ vor der grundsätzlich jedem Besucher allgemein bekannten „Gebirgsgefahr“, sei nicht als Mangel anzusehen, ist daher keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[14] 5. Die Verneinung der Haftung der Beklagten nach § 1319a ABGB steht somit – entgegen der Rechtsansicht der Kläger – mit den Grundsätzen der Rechtsprechung im Einklang. Infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.
[15] 6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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