European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00122.24Y.1028.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Der Kläger erwarb am 2. 10. 2015 von einer Händlerin das (näher bezeichnete) Gebrauchtfahrzeug Audi A4 Avant um 23.000 EUR. Für diesen Fahrzeugtyp besteht eine aufrechte Typengenehmigung. Der Kaufpreis war im Oktober 2015 für ein rechtskonformes Fahrzeug angemessen und branchenüblich. Im Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor EA 189 der Abgasklasse Euro 5 verbaut, der vom Abgasskandal betroffen ist. Zunächst war im Motor eine Umschaltlogik implementiert, die aufgrund eines Software-Updates vom 28. 8. 2017 durch ein Thermofenster mit einem Temperaturbereich zwischen +15 Grad Celsius und +33 Grad Celsius ersetzt wurde. Wenn der Kläger von diesen Umständen Kenntnis gehabt hätte, hätte er das Fahrzeug nicht um den tatsächlich gezahlten Preis gekauft.
[2] Von der Staatsanwaltschaft Braunschweig wurde gegen Führungskräfte der Beklagten Anklage wegen diverser Strafdelikte erhoben. Ihnen wurde vorgeworfen, dafür verantwortlich zu sein, dass Behörden und Kunden wissentlich mit einer unzulässigen Software darüber getäuscht wurden, dass die Abgasnormen von Dieselfahrzeugen nicht eingehalten werden.
[3] Der Kläger begehrte zuletzt 6.900 EUR sA. Das von ihm gekaufte Fahrzeug sei vom Abgasskandal betroffen, weshalb ihm ein Anspruch auf Wertminderung von 30 % des Kaufpreises zustehe. Anspruchsgrundlagen seien eine Haftung wegen Schutzgesetzverletzung nach § 1311 ABGB iVm Art 5 VO 715/2007/EG , weiters arglistige Irreführung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.
[4] Die Beklagte entgegnete, dass das nach wie vor vorhandene Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung sei und auch kein Schaden kausal verursacht worden sei. Auch im Fall eines Schadenersatzanspruchs wegen Wertminderung sei der Nutzungsvorteil des Klägers zu berücksichtigen.
[5] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 2.300 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren (4.600 EUR sA) ab. Das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Dadurch sei dem Kläger ein Schaden entstanden, der gemäß § 273 ZPO mit 10 % des Kaufpreises zu bemessen sei.
[6] Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien Folge, hob das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Da die Beklagte nicht Fahrzeugherstellerin, sondern Herstellerin des Motors sei, komme nur eine Haftung gemäß §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB in Betracht. Zur Beurteilung dieser Ansprüche fehlten Feststellungen zu den dafür erforderlichen subjektiven Komponenten, weshalb das erstgerichtliche Urteil aufgehoben werden müsse. Werde im fortgesetzten Verfahren eine Haftung dem Grunde nach bejaht, so sei der Schadenersatzanspruch nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. Auch in diesem Fall sei eine schadenersatzrechtliche Vorteilsausgleichung vorzunehmen und der Gebrauchsnutzen des Fahrzeugs in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen. Dazu fehlten ebenfalls Feststellungen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Vorteilsausgleichung bestehe.
[7] Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich – soweit das Berufungsgericht eine Verfahrensergänzung im Hinblick auf anrechenbare Vorteile aufgetragen hat – der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, in der Sache selbst zu erkennen.
[8] Mit ihrer Rekursbeantwortung beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen, in eventu, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen oder sonst abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
[9] Der Rekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
[10] 1.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass den Parteien der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss nicht nur dann zusteht, wenn sie die Aufhebung an sich bekämpfen, sondern auch dann, wenn sie dem Erstgericht erteilte Aufträge oder überbundene Rechtsansichten anfechten, weil nicht nur die Aufhebung selbst, sondern auch eine nachteilige Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss ihre verfahrensrechtliche Stellung beeinträchtigt (RS0007094). Der Kläger wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Vorteilsanrechnung. Insoweit ist er durch die auf einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht beruhende Begründung des Aufhebungsbeschlusses und die vom Berufungsgericht dem Erstgericht dazu erteilten Aufträge beschwert.
[11] 1.2 Zudem ist festzuhalten, dass die Beklagte nicht Herstellerin des Fahrzeugs, sondern nur des darin verbauten Motors ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine (deliktische) Haftung wegen Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgrund der vom EuGH aus Art 5 VO 715/2007/EG abgeleiteten unionsrechtlichen Schutzgesetzverletzung nur den Fahrzeughersteller trifft (RS0134616). Gegen den Motorenhersteller ist aber ein durch nationales Recht determinierter Schadenersatzanspruch wegen arglistiger Irreführung (§ 874 ABGB) oder absichtlicher Schadenszufügung (§ 1295 Abs 2 ABGB) denkbar (2 Ob 139/23i).
[12] 2. Zur Vorteilsanrechnung vertritt das Berufungsgericht – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (VIa ZR 335/21 Rz 80) – den Standpunkt, dass der mit dem Erwerb des Fahrzeugs verbundene Vorteil auch bei einem Schadenersatzanspruch nach §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB anzurechnen sei, weil der Kläger das Fahrzeug über mehrere Jahre benützt habe.
[13] Diese Ansicht wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt.
[14] 3.1 Die Vorteilsanrechnung – im gegebenen Zusammenhang durch Berücksichtigung eines Benützungsentgelts – soll dem Umstand Rechnung tragen, dass ein schädigendes Ereignis dem Geschädigten auch Vorteile bringen kann. Derartige Vorteile des Geschädigten, die ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wären, sind grundsätzlich zu Gunsten des Schädigers anzurechnen (RS0022834). Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen (RS0023600; 1 Ob 34/24t).
[15] 3.2 Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht die Grundlage für die Berücksichtigung eines Benützungsentgelts für die Verwendung eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darin, dass nach Auflösung des Vertrags durch Anfechtung oder Wandlung gemäß § 877 ABGB (bei Gewährleistung iVm § 932 bzw § 933a ABGB) iVm §§ 1435 f ABGB jeder Teil alles zurückzustellen hat, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat (3 Ob 146/22z Rz 25; vgl auch 8 Ob 56/21z; 1 Ob 34/24t Rz 29). Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese nur Zug um Zug erfüllt zu werden. In solchen Fällen besteht der Vorteil, den der klagende Käufer eines Kraftfahrzeugs erlangt hat, im Gebrauchsnutzen, weshalb er dem Verkäufer ein Benützungsentgelt für die Nutzung des Fahrzeugs zu entrichten hat (3 Ob 146/22z Rz 28; vgl auch 6 Ob 150/22k Rz 34).
[16] 3.3 Bei einem vom Fahrzeugkäufer geltend gemachten deliktischen Schadenersatzanspruch wegen Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung gilt dies dann, wenn der Anspruch darauf gerichtet ist, den Käufer so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Dieser Schadenersatzanspruch ist auf Naturalersatz gerichtet und besteht in der Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs (Zug‑um-Zug‑Abwicklung) und Zahlung eines Benützungsentgelts aus dem Titel der Vorteilsanrechnung (3 Ob 121/23z Rz 18; 3 Ob 203/23h Rz 14).
[17] 4.1 Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann vom geschädigten Fahrzeugkäufer im Fall des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs – auf Basis einer unionsrechtlichen Schutzgesetzverletzung nach Art 5 VO 715/2007/EG – aber auch der objektive Minderwert verlangt werden. Der zu ersetzende Schaden (rechtliche Nachteil) besteht in einem solchen Fall in der objektiv unsicheren und daher latent eingeschränkten (rechtlichen) Nutzungsmöglichkeit. Der Schaden des Fahrzeugkäufers besteht dabei im Erwerb eines Fahrzeugs, das wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen objektiven Minderwert aufweist (10 Ob 27/23b; 3 Ob 106/24w; 3 Ob 203/23h).
[18] 4.2 Zur Vorteilsanrechnung wurde in der Entscheidung zu 3 Ob 203/23h dazu ausgesprochen, dass diese allgemein voraussetzt, dass das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten verursacht hat. Die Vorteilsanrechnung setzt im Regelfall eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung voraus, zumal es bei der objektiv‑abstrakten Berechnung unter anderem unerheblich ist, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert und welchen Erlös er dadurch erzielt hat. Bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung ist ein Vorteil nach der Rechtsprechung daher nur dann anrechenbar, wenn er am beschädigten Gut selbst entstanden ist (RS0022824 [T2]; 5 Ob 100/22z). Ohne einen solchen Sonderfall sind die Voraussetzungen für eine Vorteilsanrechnung bei der objektiv-abstrakten Schadensberechnung nicht gegeben (3 Ob 203/23h Rz 20 f; vgl auch 9 Ob 2/23v Rz 23 f; 5 Ob 33/24z; 3 Ob 58/24m).
[19] 5.1 Der Kläger kann sich im Anlassfall nicht auf eine unionsrechtliche Schutzgesetzverletzung stützen, weil ein daraus abgeleiteter Anspruch nur gegen den Fahrzeughersteller zusteht (10 Ob 13/24w Rz 28). Eine unmittelbare Haftung der Herstellerin des Motors ist aber nach § 874 ABGB (§ 1295 Abs 2 ABGB) möglich (10 Ob 36/23a Rz 29; 10 Ob 13/24w Rz 29).
[20] 5.2 Auch bei einer arglistigen Irreführung über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann der Käufer eines Fahrzeugs, der dieses bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht erworben hätte, durch die Veranlassung der Leistung eines überhöhten Kaufpreises am Vermögen geschädigt sein (10 Ob 31/23s Rz 51; 4 Ob 204/23p Rz 48). Hält der Getäuschte – wie hier der Kläger – am Vertrag fest, so ist der Schaden nach der Rechtsprechung nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln (2 Ob 139/23i Rz 24; 4 Ob 204/23p Rz 50; 10 Ob 13/24w Rz 44). In diesem Fall ist die Wertdifferenz des Fahrzeugs mit und ohne unzulässiger Abschalteinrichtung im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zu ersetzen. Der Ermittlung des Wertes der wertgeminderten Sache ist der gemeine Wert im Sinn des § 305 ABGB zugrunde zu legen, also der Verkehrswert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs (10 Ob 13/24w Rz 45).
[21] 5.3 Zur Vorteilsanrechnung bei Schadensermittlung nach der relativen Berechnungsmethode wurde in der Entscheidung zu 3 Ob 109/10s ausgesprochen, dass es im Schadenersatzrecht zu einer Vorteilsanrechnung nur bei subjektiv-konkreter Schadensberechnung kommen kann, bei der die Vermögenslage des Geschädigten infolge der Beschädigung mit der Lage ohne das schädigende Ereignis zu vergleichen ist. Demgegenüber wird der Schaden nach der relativen Berechnungsmethode ohne Rücksicht auf das Schuldnervermögen an sich, sondern nur aus dem Verhältnis von Preis und Wert der Leistung berechnet, weshalb eine Vorteilsanrechnung nicht denkbar ist (vgl RS0018699). Anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der Mangel gleichzeitig zu einer Wertverminderung und einer Wertsteigerung an der Sache selbst führt.
[22] 6.1 Aus den dargelegten Grundsätzen folgt, dass eine Vorteilsanrechnung nur bei einem Wandlungsbegehren (allenfalls nach § 933a ABGB) oder einem Schadenersatzbegehren auf Naturalersatz (Zug‑um‑Zug‑Rückabwicklung) in Betracht kommt. Bei einem Schadenersatzbegehren, das auf den Ersatz des Minderwerts nach der objektiv-abstrakten Schadensberechnung (§ 1311 ABGB iVm Art 5 VO 715/2007/EG ) oder der Wertdifferenz nach der relativen Berechnungsmethode (§ 874 ABGB) gerichtet ist, findet eine Vorteilsanrechnung hingegen grundsätzlich nicht statt.
[23] 6.2 Im Anlassfall hält der Kläger am Kaufvertrag fest und begehrt die Wertdifferenz aus dem durch arglistige Irreführung herbeigeführten Vertragsabschluss zu einem überhöhten Kaufpreis. Da der Kaufvertrag aufrecht bleibt und eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nicht stattfindet, verwendet er das Fahrzeug weiterhin rechtmäßig. Die ausgetauschten Leistungen sind daher nicht nach §§ 1435 f ABGB zurückzustellen.
[24] Ausgehend vom Vorbringen des Klägers erfolgt die Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes nach der relativen Berechnungsmethode. In diesem Fall hat grundsätzlich keine Vorteilsanrechnung stattzufinden; durch den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung ist am Fahrzeug selbst kein Vorteil eingetreten.
[25] 6.3 Da im Anlassfall die Voraussetzungen für eine Vorteilsanrechnung nicht gegeben sind, liegen dazu – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – auch keine sekundären Feststellungsmängel vor. Die Begründung im Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist insoweit richtigzustellen.
[26] 6.4 Der Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass zur Beurteilung eines Schadenersatzanspruchs nach § 874 ABGB (§ 1295 Abs 2 ABGB) Feststellungen zu den dafür erforderlichen subjektiven Komponenten fehlten, tritt der Kläger nicht entgegen. Insoweit ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, weshalb der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dieser Beurteilung nicht entgegentreten kann (RS0043414 [T8 und T12]). Die vom Kläger beantragte Entscheidung in der Sache selbst kommt daher nicht in Betracht, weshalb dem Rekurs im Ergebnis nicht Folge zu geben ist.
[27] Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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