European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00115.24Y.1023.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – einschließlich der Kostenentscheidung – wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.346,32 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 1.526 EUR Barauslagen und 636,72 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger hat bei der Beklagten einen aufrechten Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die ARB 2003 zugrunde liegen. Sie lauten auszugsweise:
„ Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
[...]
3. In den übrigen Fällen gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben.
[...]
Artikel 6
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
[...]
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
[...]
Art 23
Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
[...]
2. Was ist versichert?
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen.
[...]“
[2] Der Kläger schloss mit einer Bank im Jahr 2006 einen Fremdwährungskreditvertrag in Schweizer Franken ab. Er führte gegen diese Bank – mit Rechtsschutzdeckung der Beklagten ausgehend von einer Versicherungssumme von 41.000 EUR – ein Verfahren, in dem er die Nichtigkeit des Fremdwährungskreditvertrags aufgrund intransparenter und missbräuchlicher Klauseln geltend machte. Seine Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Beklagte erbrachte dafür eine Versicherungsleistung in der Höhe von 18.968,22 EUR.
[3] Der Kläger beabsichtigt nun, eine weitere Klage gegen die Bank einzubringen, mit der er die Rückabwicklung des im Zuge des Abschlusses des Fremdwährungskreditvertrags ebenfalls abgeschlossenen Geldwechselvertrags unter Berufung auf die Nichtigkeit der Konvertierungsklauseln geltend machen möchte. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, die seinerzeitige Deckungszusage gelte auch für die nunmehr angesprochene Rechtsverfolgung, wobei eine gesamte Versicherungssumme von 41.000 EUR zur Verfügung stehe, von der bereits 18.968,22 EUR verbraucht worden seien.
[4] Der Kläger begehrt die Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Geldwechselvertrags eine Versicherungssumme bis zu einem Betrag von 41.000 EUR zur Verfügung zu stellen.
[5] Die Beklagte wendet – soweit im Revisionsverfahren von Interesse – ein, es handle sich bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers um einen Serienschaden im Sinne des Art 6.7.2. ARB 2003.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil es vom Vorliegen eines Serienschadens ausging.
[7] Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in eine klagsstattgebende ab. Es lägen zwei Versicherungsfälle vor, deren Zusammenfassung nach Art 6.7.2. der ARB 2003 nicht in Betracht komme, weil es an einem ursächlichen Zusammenhang der beiden Versicherungsfälle fehle. Diese würden sich voneinander trennen lassen und nicht kausal aufeinander aufbauen. Dass die Bank im Fremdwährungskreditvertrag gesetzwidrige Klauseln verwende, habe keine Auswirkung darauf, ob sie auch im Geldwechselvertrag gesetzwidrige Klauseln verwende. Überdies sei Art 6.7.2. der ARB 2003 intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.
[8] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur möglichen Intransparenz des Art 6.7.2. ARB 2003 und zu dessen Auslegung im Zusammenhang mit Fremdwährungskredit‑ und Geldwechselverträgen fehle, wovon ein größerer Personenkreis betroffen sei.
[9] Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[11] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt.
I. Zum Versicherungsfall:
[12] 1. Die Parteien gehen hier zu Recht übereinstimmend davon aus, dass für die Deckung für die vom Kläger beabsichtigte Geltendmachung reiner Vermögensschäden nach Art 2.3. ARB (hier 2003) der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften als Versicherungsfall gilt.
[13] 2. Der Kläger leitete aus der Verwendung der in den AGB (Fassung 2003) der Bank im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Führung eines Fremdwährungskontos für den Kunden enthaltenen nach Ansicht des Klägers intransparenten und ihn gröblich benachteiligenden Klausel: „Z 37 (1) Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.“ sowie der im Fremdwährungskreditanbot der Bank enthaltenen Klausel: „Die Umrechnung in die vereinbarte Währung erfolgt zum jeweils am Zuzähltag gültigen gespannten Devisengeldkurs auf Basis Bank-Fixing und steht Ihnen mit Valuta vier Banktage später auf Ihrem Euro-Konto zur Verfügung.“ bislang bereits – erfolglos – die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Fremdwährungskreditvertrags ab. Er möchte nunmehr aus demselben Grund den nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unter bestimmten Umständen im Rahmen des Abschlusses des Fremdwährungskreditvertrags hinzutretenden Geldwechselvertrag (vgl 1 Ob 93/21i; 8 Ob 37/20d ua; 8 Ob 81/22b = RS0061067 [T6]; RS0134062) wegen der Verwendung ebendieser beiden Klauseln anfechten und bereicherungsrechtlich rückabwickeln.
[14] 3. Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne Weiteres nach außen zu dringen braucht (vgl etwa 7 Ob 42/23m). Ein Verstoß ist das Handeln gegen eine gesetzliche oder vertragliche Rechtspflicht oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns, also ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war, es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden (RS0114001).
[15] 4. In der Entscheidung 7 Ob 144/10t hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem sich ein Versicherungsnehmer auf die Unwirksamkeit einer Klausel in einem Versicherungsvertrag beruft, der Versicherungsfall im Abschluss des Vertrags und damit in der Vereinbarung der (angeblich) unwirksamen Klausel liegt. Damit ist der Keim für spätere Auseinandersetzungen gelegt worden. Die Gefahr der Verursachung von Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat sich in solchen Fällen bereits mit der Einbeziehung der für unwirksam erachteten und für den Rechtsschutzversicherten belastenden Klausel konkretisiert.
[16] 5. Auch hier liegt damit bereits in der Verwendung der behauptetermaßen verpönten Klauseln zu den Modalitäten der Umrechnung der Fremdwährung im Rahmen der Begründung des vertraglichen Verhältnisses der Bank mit dem Kläger der Keim der späteren Auseinandersetzung über die Rückabwicklung dieser Verträge. In der Verwendung der verpönten Klausel sowohl im Kredit- als auch im Geldwechselvertrag liegt daher in der vorliegenden Konstellation jeweils ein eigener Versicherungsfall gemäß Art 6.7.1. ARB 2003, wovon nunmehr auch die Beklagte im Revisionsverfahren ausgeht.
II. Zu Serienschadenklauseln allgemein:
[17] 1. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlichen und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Zweck solcher Serienschadenklauseln ist es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen Versicherungsfall zu behandeln, und so die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung zu stellen. Dabei ist nicht entscheidend, ob ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Prozessen besteht, sondern ob dieser zwischen den einzelnen Versicherungsfällen vorliegt. Das ist der Fall, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist (vgl RS0133573). Die Zusammenfassung mehrerer zeitlich und ursächlich zusammenhängender Versicherungsfälle zu einem einheitlichen „Leistungsfall“, der die Leistung des Rechtsschutzversicherers bis zur Haftungshöchstsumme nur einmal auslöst, ist dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehnisablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist (RS0111811 [T5]).
III. Zur behaupteten Intransparenz der Serienschadenklausel in Art 6.7.2. ARB 2003:
[18] 1. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den AGB oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Dies setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte oder Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]). Es ist dabei eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen, damit nicht etwa ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren (RS0115217 [T21]). Die Anwendung des Transparenzgebots darf jedoch nicht dazu führen, dass der Versicherer auf die Aufnahme einer Regelung verzichten muss (vgl dazu jüngst 7 Ob 105/24b mwN).
[19] 2. Der Begriff des einheitlichen Vorgangs ist dem hier maßgeblichen – eine gewisse Mindestkundigkeit aufweisenden – durchschnittlichen Versicherungsnehmer als Lebensvorgang verständlich. Die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofs hat etwa bei der völlig gleichlautenden Serienschadenklausel in Art 6.7.2. ARB 1994 darauf abgestellt, ob die Versicherungsfälle alle einem nach der Verkehrsanschauung einheitlichen Lebensvorgang entspringen (7 Ob 122/10g; 7 Ob 22/11b). In der Entscheidung 7 Ob 68/21g (ARB 2008) und 7 Ob 135/21k (ARB 2011) hat der Fachsenat im Fall der gleichlautenden Serienschadenklausel auch das Kriterium eines einheitlichen Lebensvorgangs herangezogen
[20] 3. Der Oberste Gerichtshof qualifizierte überdies die Wendung „im Zusammenhang mit“ in Bedingungen der Rechtsschutzversicherung zum „Hoheitsausschluss“ und zur Bauherrenklausel bereits als nicht intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG (vgl 7 Ob 112/23f mwN). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht also, was die Wortfolge „ursächlich zusammenhängend“ bedeutet.
[21] 4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Formulierung in Art 6.7.2. ARB 2003 dahin zu verstehen, dass ein ursächlich zusammenhängender und damit einheitlicher Vorgang vorliegen muss.
[22] Die Serienschadenklausel ist damit nicht intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.
IV. Zur Anwendbarkeit der Serienschadenklausel in Art 6.7.2. ARB 2003 auf Kredit‑ und Geldwechselvertrag:
[23] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann – im Haftpflichtverhältnis – aus der Unwirksamkeit des Geldwechselvertrags nicht auf die Unwirksamkeit des Kreditvertrags geschlossen werden, weil der Kreditvertrag auch ohne einen Geldwechselvertrag abgeschlossen und damit auch weiterbestehen kann („Trennungsmodell“: RS0134062 [T1, T2]). Der Kläger möchte aus dem Umstand, dass der Oberste Gerichtshof dazu bereits ausgesprochen habe, gerade im Zusammenhang mit Fremdwährungskreditverträgen seien Devisengeschäfte mit dem Kreditgeber zwar häufig, aber weder faktisch noch rechtlich zwingend erforderlich, ableiten, dass ihm für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Geldwechselvertrags die Versicherungssumme neuerlich zur Gänze zustehen müsse.
[24] 1.2. Die das Trennungsmodell entwickelnden Entscheidungen gehen im Kern davon aus, dass in einer Konstellation – wie sie der Kläger nach seinem Vorbringen auch in seinem Vertrag als verwirklicht ansieht – der Kredit grundsätzlich zwar ein Fremdwährungskredit bleibt, weil die fremde Währung weiterhin die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet, der Kreditnehmer aber zusätzlich – über ein diesbezügliches Angebot der Bank – einen (entgeltlichen) Geldwechselvertrag über das Wechseln von Fremdwährung in Euro (Devisenverkauf) abschließt (8 Ob 37/20d; 1 Ob 93/21i; 1 Ob 163/21h ua).
[25] 1.3. Nach dieser Rechtsprechung kann der Fremdwährungskreditvertrag auch ohne den Geldwechselvertrag bestehen und durchgeführt werden. In einem solchen Fall hätten dann die Zahlungen in der Fremdwährung zu erfolgen. Der Kreditvertrag wäre auf dieser Basis zu erfüllen und könnte ohne die beanstandeten Klauseln fortbestehen. Der Kreditnehmer müsste sich die von ihm in fremder Währung zu leistenden Beträge dann – nicht notwendigerweise beim Kreditgeber – selbst beschaffen (6 Ob 154/21x; 1 Ob 163/21h; 9 Ob 62/21i ua).
[26] 1.4. Entscheidet sich der Kreditnehmer aber – wie hier – dagegen und schließt gleichzeitig mit dem Kreditvertrag auch einen Geldwechselvertrag mit der kreditgewährenden Bank, stehen diese Verträge in einem ursächlichen Zusammenhang, hat doch der Abschluss des Fremdwährungskreditvertrags den Geldwechselvertrag erst notwendig gemacht. Im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses beider Verträge lag daher in der Verwendung der Klauseln in diesen Verträgen der von der Rechtsprechung zur Serienschadenklausel geforderte einheitliche Vorgang. Dies umso mehr, als die Verträge hier in einer Vertragsurkunde zusammengefasst wurden und ihnen dieselben – hier bemängelten – Klauseln zugrunde gelegt wurden.
[27] 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht daher die – in einem einheitlichen Lebensvorgang erfolgte – Verwendung der jeweiligen Klauseln in den beiden Verträgen durch die Bank in einem ursächlichen Zusammenhang miteinander, weshalb dem Kläger für die Anfechtung dieser beiden Verträge die dafür vorgesehene Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht.
[28] V. Der Revision war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
[29] VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
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