OGH 7Ob166/24y

OGH7Ob166/24y23.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* S*, geboren am * 1960, *, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei W* AG *, vertreten durch Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 30.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. August 2024, GZ 1 R 181/23d‑41, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00166.24Y.1023.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Annahmeerklärung ist eine dem Offerenten zugangsbedürftige Willenserklärung (RS0014094). Die Unterfertigung einer Erklärung der Annahme des Anbots kann daher ohne rechtzeitigen Zugang den Vertragsabschluss für sich allein nicht bewirken (RS0108978).

[2] 2. In diesem Sinn hat der Senat zum Beginn der Rücktrittsfrist bereits wiederholt ausgeführt, dass dann, wenn der Versicherer ein vom Interessenten an einem seiner Produkte auszufüllendes und bei ihm einzureichendes Antragsformular verwendet, für den durchschnittlichen, redlichen und vernünftigen Versicherungsnehmer klar ist, dass der Zugang der Polizze die wirksame Annahme des Versicherungsantrags und gleichzeitig die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags ist; in einem solchen Fall ist daher dem Versicherungsnehmer der Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags und der Beginn der Rücktrittsfrist mit Zugang der Annahme seines Anbots durch den Versicherer klar (7 Ob 6/21i mwN).

[3] 3. Der Fachsenat ist auch bereits in der Entscheidung 7 Ob 4/20v im Fall der dort vergleichbaren Belehrung über das Rücktrittsrecht ausdrücklich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rücktrittsfrist nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Vertrag geschlossen ist, also mit Zugang der Polizze (vgl auch 7 Ob 94/20d mzwN).

[4] 4. Diese Rechtsprechung haben die Vorinstanzen herangezogen.

[5] 5. Dagegen bringt die Klägerin keine beachtenswerten Argumente; insbesondere legt sie auch nicht dar, durch Zugang welcher Annahmeerklärung vor Zugang der Polizze der Vertrag zustande gekommen sein soll.

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