OGH 4Ob163/24k

OGH4Ob163/24k22.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. * und 2. *, beide geboren am * 2019, beide vertreten durch die Mutter *, diese vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO, über den Revisionsrekurs des Vaters *, Polen, vertreten durch Mag. Gülay Aydemir, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juni 2023, GZ 42 R 11/23p‑41, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. September 2022, GZ 83 Pu 137/21y‑31, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00163.24K.1022.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

 

Begründung:

[1] Die Eltern der beiden Minderjährigen sind aufrecht verheiratet, leben jedoch getrennt. Alle Beteiligten sind polnische Staatsangehörige und hatten ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt in Wien, wo die Minderjährigen auch geboren wurden. Die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber den beiden Minderjährigen wurde bisher noch nicht gerichtlich geregelt.

[2] Das Verfahren über den Unterhaltsantrag der beiden Minderjährigen gegen ihren Vater wurde gemäß Art 12 Abs 1 EuUVO ausgesetzt, weil der Vater schon vor diesem Antrag in Polen ein Scheidungsverfahren eingeleitet hatte, das auch Anträge zum Kindesunterhalt zum Gegenstand hatte. Eine Zuständigkeitsentscheidung des polnischen Gerichts lag noch nicht vor.

[3] Die Minderjährigen brachten daraufhin einen Antrag auf einstweiligen Unterhalt ein.

[4] Die Vorinstanzen bejahten die internationale Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien nach Art 14 EuUVO und verpflichteten den Vater zu einstweiligem Unterhalt – wenn auch nicht in der beantragten Höhe.

[5] Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Verfahren auf Kindesunterhalt nach Aussetzung des Unterhaltsverfahrens gemäß Art 12 Abs 1 EuUVO fehle.

[6] Der Vater beantragt in seinem Revisionsrekurs, den angefochtenen Beschluss als nichtig aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen; hilfsweise, den Antrag wegen fehlender Zuständigkeit zurückzuweisen; hilfsweise den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

[7] Die Minderjährigen beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[8] Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

[9] 1. Das Stadtgericht Krakau hat sich inzwischen für das vom Vater eingeleitete Scheidungsverfahren, das auch den Kindesunterhalt zum Gegenstand hatte, für unzuständig erklärt. Rechtsfragen zur internationalen Zuständigkeit stellen sich damit nicht mehr.

[10] 2. Der Vater hält das Rekursverfahren für nichtig, weil das Rekursgericht ihm das rechtliche Gehör genommen habe. Er habe sich in erster Instanz nicht zu seinen Einkommensverhältnissen geäußert, sondern nur die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts bestritten, um eine Einlassung in das Verfahren zu vermeiden.

[11] Tatsächlich brachte der Vater allerdings in seiner Äußerung vor, dass ihm verschiedene Einkommensquellen aktuell nicht mehr zur Verfügung stünden. Er hat sich daher sehr wohl zu seinen Einkommensverhältnissen geäußert.

[12] 3. Der Rechtsmittelwerber rügt außerdem, dass das Rekursgericht zusätzliches Vorbringen zu seinem Einkommen im Rekurs unter Hinweis auf das Neuerungsverbot nicht zuließ.

[13] Damit kann er jedoch keine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens aufzeigen.

[14] Nova producta sind gemäß § 49 Abs 3 AußStrG nämlich auch im Außerstreitverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden können. In aller Regel können im Unterhaltsverfahren Neuerungen nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden, weil bei Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dem Unterhaltspflichtigen ohnedies ein Antrag auf Neubemessung offensteht (RS0134606).

[15] 4. Der Vater moniert außerdem, dass das Erstgericht ihn nicht zu Vorbringen zu seiner Einkommenssituation angeleitet habe, obwohl er damals unvertreten gewesen sei.

[16] Damit will er eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz aufzeigen (vgl RS0037095). Wenn Verfahrensfehler des Erstgerichts – wie hier – im Rekurs nicht geltend gemacht wurden, können sie im Revisionsrekurs nicht nachgeholt werden, sofern nicht ein Sonderfall des §§ 56, 57 Z 1 oder 58 AußStrG vorliegt (RS0043111 [T26]).

[17] Dies ist hier nicht der Fall. Das Erstgericht trug dem Vater eine Äußerung zum Antrag der Minderjährigen auf einstweiligen Unterhalt auf und wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass ohne Äußerung angenommen werde, dass der Vater den Angaben im Antrag keine Einwendungen entgegensetze. Außerdem trug es ihm auf, sämtliche bezughabende und zweckdienliche Unterlagen, insbesondere Einkommensunterlagen der letzten zwölf Monate und Nachweise über gesetzliche Sorgepflichten, der Äußerung anzuschließen oder zu einer Vorsprache bei Gericht mitzubringen.

[18] 5. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die Beurteilung wesentlich sind, und diese nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wurden zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen, können insoweit auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden, auch wenn der vom Gericht ermittelte Sachverhalt von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweicht (RS0053317 [T1]).

[19] Hier haben die Vorinstanzen Feststellungen zur Einkommenssituation des Vaters getroffen. Dass der Vater diese Feststellungen für unzutreffend hält, zeigt keinen sekundären Feststellungsmangel auf.

[20] 6. Ein Kostenersatz findet in Verfahren über Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern nicht statt (§ 393 Abs 1 letzter Satz EO iVm § 101 Abs 2 AußStrG; König/Weber, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren6 [2022] Rz 4/31 aE).

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