OGH 4Ob192/23y; 4Ob163/24k; 5Ob192/25h (RS0134606)

OGH4Ob192/23y; 4Ob163/24k; 5Ob192/25h14.4.2026

Rechtssatz

In aller Regel können im Unterhaltsverfahren Neuerungen nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden, zumal bei Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dem Unterhaltspflichtigen ohnedies ein Antrag auf Neubemessung offensteht.

Normen

AußStrG 2005 §49
AußStrG 2005 §66

4 Ob 192/23yOGH21.11.2023

Hier: Begehrte Herabsetzung des Kindesunterhalts wegen nunmehriger Berufstätigkeit der Kindesmutter. (T1)

4 Ob 163/24kOGH22.10.2024

Beisatz: Hier: Keine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, wenn das Rekursgericht zusätzliches Vorbringen zum Einkommen unter Hinweis auf das Neuerungsverbot nicht zuließ, zumal sich der Kindesvater im erstinstanzlichen Verfahren zu seinem Einkommen geäußert hatte. (T2)

5 Ob 192/25hOGH14.04.2026

vgl

Dokumentnummer

JJR_20231121_OGH0002_0040OB00192_23Y0000_000

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