European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00192.25H.0414.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht verpflichtete den Vater der drei Minderjährigen, die seit Dezember 2024 im Haushalt der Mutter betreut werden, antragsgemäß ab 1. Jänner 2025 zur Leistung näher bezifferter monatlicher Unterhaltsbeiträge sowie der näher aufgeschlüsselten Unterhaltsrückstände.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters dagegen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
[4] 1. Die im Revisionsrekurs erstmals behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht durch das Erstgericht wurde im Rekurs nicht geltend gemacht. Schon deshalb kann sich der Vater auf diesen (angeblichen) Verfahrensmangel nicht erfolgreich stützen (vgl RS0030748 [T3]; RS0043111 [T18, T26]). Abgesehen davon hat das Rekursgericht seine Entscheidung nicht nur mit dem Hinweis darauf begründet, dass die Behauptungen über abzugsfähige Fahrtkosten sowie einer Einkommensreduktion durch den Verlust der „Schmutzzulage“ gegen das Neuerungsverbot verstießen, sondern zusätzlich auch damit, dass beide Positionen im konkreten Fall für die Höhe der Unterhaltsbemessung nicht relevant gewesen seien.
[5] 2. Die weiteren Ausführungen im Bezug auf eine angeblich „unzureichende Sachverhaltsbasis“ sind nicht nachvollziehbar. In der angefochtenen Entscheidung wurden die Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder auf der Grundlage der zum durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Vaters getroffenen Feststellungen anhand der Prozentsatzmethode ermittelt. Mit der bloßen Behauptung, der Vater sei nicht darauf hingewiesen worden, welche „konkreten Unterlagen zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erforderlich“ seien und „dass es eine Belastungsgrenze gibt, deren Überschreitung gesondert zu behaupten und zu nachzuweisen“ sei, zeigt das Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage auf. Es wendet sich nicht gegen die Ausführungen des Rekursgerichts über die vom Erstgericht ermittelte Einkommenshöhe sowie zur Behauptungslast für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Abzugsposten (vgl RS0047472), sondern beanstandet in Wahrheit das grundsätzlich auch im Unterhaltsverfahren geltende (eingeschränkte) Neuerungsverbot nach § 49 Abs 2 AußStrG (dazu etwa RS0134606; vgl auch RS0110773; RS0119918).
[6] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
