OGH 13Os70/24d

OGH13Os70/24d9.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Faulhammer LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. April 2024, GZ 86 Hv 11/24b‑15.2, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 25. Juli 2024, GZ 86 Hv 11/24b‑21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00070.24D.1009.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er vom 18. Februar 2021 bis zum 31. Jänner 2023 in W* seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch * Pl* in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag von zumindest 50.000 Euro am Vermögen geschädigt, indem er in zahlreichen Angriffen von einem Bankkonto des Genannten, über das er verfügungsberechtigt war, Geldbeträge behob oder auf andere Konten überwies und für eigene Zwecke verwendete.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Mit Beschluss vom 25. Juli 2024 wies der Vorsitzende des Schöffengerichts einen – zugleich mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gestellten – Antrag des Angeklagten auf Protokollberichtigung ab.

[5] Diesen Beschluss bekämpft der Angeklagte mit Beschwerde.

Zur Beschwerde:

[6] Bei seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen die Abweisung eines Protokollberichtigungsantrags nimmt der Oberste Gerichtshof die Erheblichkeitsprüfung auf der Basis der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor. Verfehlt die angestrebte Protokolländerung ihren Zweck, weil das Rechtsmittel auch im Fall der beantragten Berichtigung erfolglos bleiben würde, erübrigt sich die Erledigung der Beschwerde (RIS‑Justiz RS0126057 [T2]; Danek/Mann, WK‑StPO § 271 Rz 48/1).

[7] In der Beschwerde wird die Ablehnung einer (mit dem Berichtigungsantrag begehrten) Protokollergänzung dahin beanstandet, die Zeugin H* habe in der Hauptverhandlung eine Aussage bestimmten Inhalts getroffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde bezieht sich jedoch nicht auf den behaupteten Aussageinhalt. Damit geht die – durch die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde solcherart miterledigte (RIS‑Justiz RS0126057 [T5]) – Beschwerde des Angeklagten schon mangels Erheblichkeit ins Leere.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

[8] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag (ON 15.1, 26) des Angeklagten auf „Einvernahme des Finanzberaters Herrn S* und des Herrn B* betreffend S* zum Beweis dafür, in Erfahrung zu bringen, warum er zwei Jahre lang den Herrn Pl* nicht angerufen hat oder darauf hingewiesen hat, dass es Kontobetätigungen gegeben hat, die er nicht verstanden hat, und bezüglich des Pflegers B*, weil er selbst auch Abbuchungen getätigt hat“, zu Recht abgewiesen (ON 15.1, 27). Denn er machte nicht deutlich, inwieweit die angesprochenen Beweisthemen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollten (siehe aber RIS‑Justiz RS0118444).

[9] Soweit die Mängelrüge Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) hinsichtlich der Annahme eines Schadens von „zumindest“ 50.000 Euro (US 3 f) behauptet, ohne das Unterschreiten der strafsatzbestimmenden Wertgrenze (hier mehr als 5.000 Euro) zu reklamieren, versäumt sie die Bezugnahme auf eine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0099497 [T16], RS0106268 [T4]).

[10] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen, sondern als unglaubhaft verworfen (US 4 ff).

[11] Welche „erhebliche[n] Widersprüche in den Angaben der Belastungszeuginnen“ übergangen worden sein sollten, sagt die Beschwerde nicht (siehe aber RIS-Justiz RS0099563 [insbesondere T12]).

[12] Der Sache nach als Aufklärungsrüge (Z 5a, nominell verfehlt Z 5 zweiter Fall) aufzufassender Kritik am Unterbleiben „nachvollziehbar[er]“ Beweisaufnahmen, unter anderem einer zeugenschaftlichen Vernehmung des Opfers, fehlt es schon an einem Vorbringen, wodurch der Beschwerdeführer an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein sollte (siehe aber RIS‑Justiz RS0115823).

[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[14] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[15] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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