OGH 8Ob65/24b

OGH8Ob65/24b26.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*gesellschaft mbH, *, vertreten durch die Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H* E*, und 2. G* F*, beide vertreten durch die Helml Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 83.742,72 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. März 2024, GZ 1 R 1/24k‑89, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00065.24B.0926.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die ständige Betrauung unterscheidet den Handelsvertreter vom Makler. „Ständiges Betrauen“ bezieht sich nicht auf das Tätigwerden, sondern den Inhalt des Vertrags. Gegenstand muss also ein Dauerschuldverhältnis sein, demzufolge der Betraute eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer abschließen oder vermitteln soll (RS0121660).

[2] 2. Das Berufungsgericht hat ausgehend von dieser Judikatur für entscheidend erachtet, dass im gegenständlichen Vertriebspartnervertrag zwischen der Klägerin und der Ö* GmbH für deren Verbindlichkeiten die Beklagten die persönliche Haftung übernommen haben keine Verpflichtung, sondern nur eine Ermächtigung des „Versicherungsmaklers“ zu einer Vermittlungstätigkeit vereinbart war. Dass die Ö* GmbH nach Abschluss dieses Vertrags Versicherungsverträge ausschließlich für die Klägerin vermittelt habe, sei aufgrund einer wirtschaftlichen Entscheidung und nicht einer vertraglichen Verpflichtung erfolgt. Der Umstand, dass der vereinbarten Art der Abrechnung eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung zugrunde gelegen sei, bedeute noch keine „Beauftragung“ iSd § 1 Abs 1 HVertrG.

[3] 3. Entgegen der Revision ist diese Rechtsansicht keineswegs unvertretbar. Vielmehr normiert § 26 Abs 1 MaklerG, dass eine Rahmenprovisionsvereinbarung mit einem Versicherer nichts an der Eigenschaft als Versicherungsmakler ändert. Eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung steht der Qualifikation als Maklervertrag daher nicht entgegen. Die – im Übrigen auch der einhelligen Lehre (Nocker in Nocker, HVertrG2 § 1 Rz 30, 114; Petsche/Petsche-Demmel, HVertrG2 § 1 Rz 12; Gartner/Karandi, MaklerG3 § 26 Rz 3 mwN) entsprechende – Ansicht, dass das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Handelsvertreter- und Maklervertrag die Tätigkeitsverpflichtung ist, folgt beim Versicherungsmakler bereits aus dem eindeutigen Gesetzestext des § 26 Abs 1 MaklerG. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt demnach nicht vor (RS0042656).

[4] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§510 Abs 3 ZPO).

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