Normen
8 ObA 65/06a | OGH | 23.11.2006 |
6 Ob 7/22f | OGH | 25.02.2022 |
Vgl; nur: „Ständiges Betrauen“ bezieht sich nicht auf das Tätigwerden, sondern den Inhalt des Vertrags. Gegenstand muss also ein Dauerschuldverhältnis sein, demzufolge der Betraute eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer abschließen oder vermitteln soll. (T1) |
8 Ob 65/24b | OGH | 26.09.2024 |
Beisatz: Eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung steht der Qualifikation als Maklervertrag nicht entgegen. Die – im Übrigen auch der einhelligen Lehre entsprechende – Ansicht, dass das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Handelsvertreter- und Maklervertrag die Tätigkeitsverpflichtung ist, folgt beim Versicherungsmakler bereits aus dem eindeutigen Gesetzestext des § 26 Abs 1 MaklerG. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20061123_OGH0002_008OBA00065_06A0000_003
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