OGH 8ObA65/06a; 6Ob7/22f; 8Ob65/24b (RS0121660)

OGH8ObA65/06a; 6Ob7/22f; 8Ob65/24b26.9.2024

Rechtssatz

„Ständiges Betrauen" bezieht sich nicht auf das Tätigwerden, sondern den Inhalt des Vertrages. Gegenstand muss also ein Dauerschuldverhältnis sein, demzufolge der Betraute eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer abschließen oder vermitteln soll. Die ständige Betrauung unterscheidet den Handelsvertreter vom Makler.

Normen

HVertrG 1993 §1 Abs1

8 ObA 65/06aOGH23.11.2006
6 Ob 7/22fOGH25.02.2022

Vgl; nur: „Ständiges Betrauen“ bezieht sich nicht auf das Tätigwerden, sondern den Inhalt des Vertrags. Gegenstand muss also ein Dauerschuldverhältnis sein, demzufolge der Betraute eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer abschließen oder vermitteln soll. (T1)

8 Ob 65/24bOGH26.09.2024

Beisatz: Eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung steht der Qualifikation als Maklervertrag nicht entgegen. Die – im Übrigen auch der einhelligen Lehre entsprechende – Ansicht, dass das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Handelsvertreter- und Maklervertrag die Tätigkeitsverpflichtung ist, folgt beim Versicherungsmakler bereits aus dem eindeutigen Gesetzestext des § 26 Abs 1 MaklerG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20061123_OGH0002_008OBA00065_06A0000_003

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