OGH 3Ob120/24d

OGH3Ob120/24d11.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn (Vorsitzender), die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Fitz in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* Limited, *, vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, und deren Nebenintervenientin A* GmbH *, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 109.659,18 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2024, GZ 2 R 197/23i‑111.1, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Oktober 2023, GZ 47 Cg 70/20a‑105, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, (I.) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00120.24D.0911.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Die Revision der Nebenintervenientin wird zurückgewiesen.

und (II.) zu Recht erkannt:

 

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.327,96 EUR (darin 721,33 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 11.929,52 EUR (darin 869,18 EUR USt und 6.714,40 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

BegründungundEntscheidungsgründe:

[1] Die D* GmbH (nachfolgend kurz: D*), eine ehemalige und mittlerweile insolvente Tochtergesellschaft der Beklagten, schloss als Verkäuferin mit der A* GmbH & Co KG (nachfolgend kurz: A*), einer Rechtsvorgängerin der Klägerin, als Käuferin am 30. 5. 2003 für den Windpark G* einen Liefervertrag über elf Windkraftanlagen und am 23. 12. 2003 einen Wartungsvertrag, ein sogenanntes Full‑Service‑Paket („FSP“), hinsichtlich ebendieser ab. Die Beklagte stellte als Konzernmutter von D* zu Gunsten A* am 19. 6. 2003 eine „Parent Company Guarantee“ (PCG) aus, die A* annahm. Die Beklagte (bzw eine Rechtsvorgängerin von ihr) wurde in einem Vorprozess zur Erfüllung des FSP verurteilt (unstrittig – Berufungsurteil Seite 14; vgl 6 Ob 142/10s).

[2] Im Jahr 2015 leitete die Klägerin betreffend den Windpark G* I „Repowering‑Maßnahmen“ ein (vollständiger Austausch älterer Windenergieanlagen gegen moderne, leistungsfähigere Modelle), wovon auch die Anlage G* 3 betroffen war. Die Klägerin suchte bei der zuständigen Behörde um die erforderliche Genehmigung hierfür an. Ihr ursprünglicher Plan war, die Anlagen des Windparks G* I beginnend mit 2018 abzubauen und sukzessive an gleicher Stelle durch neue zu ersetzen. Im Zuge des Behördenverfahrens stellte sich heraus, dass die bestehende Eignungszone (Zone, in denen Windenergieanlagen gebaut werden dürfen) für den Windpark G* I zu Gunsten eines vergrößerten Vogelzugkorridors verkleinert wurde. In der bisherigen Eignungszone durften nur die bereits dort stehenden Windenergieanlagen auf Grundlage der bisherigen Genehmigung weiter betrieben werden. Die Klägerin war gezwungen, ihre Repowering‑Maßnahmen auf ein anderes Projektgebiet zu adaptieren. Die zu erneuernden Anlagen mussten neu dimensioniert und ausgeschrieben werden, was zu Verzögerungen führte. Das Repowering konnte erst mit August 2021 umgesetzt werden.

[3] Am 19. 12. 2017 wurde die Anlage G* 3 durch ein Brandereignis schwer beschädigt (und funktionsuntüchtig). Die Schadensursache lag darin, dass D* J* als Monteur der Nebenintervenientin, die von der Beklagten mit der Wartung der Anlage beauftragt war, einen schweren Fehler beging, der einen Brand auslöste.

[4] Für die Anlage G* 3 bestand zum Schadenszeitpunkt bei der Royal & Sun Alliance Insurance plc (nachfolgend kurz: Versicherer) eine Sach- samt Betriebsunterbrechungsversicherung. Letztere galt für ein Jahr, wobei für eine Selbstbehaltszeit von 45 Tagen keine Entschädigung vorgesehen war. Von der Versicherung ungedeckt war daher einerseits der Zeitraum von 45 Tagen ab Schadensdatum sowie andererseits der Zeitraum ab Abschluss des ersten Schadenjahres, sohin ab dem 19. 12. 2018, bis zur Stilllegung des Anlage.

[5] Ein Unternehmen stellte der B* P* Limited (einem mit der Beklagten verbundenen Unternehmen) am 1. 3. 2018 ein Angebot für die Reparatur/Wiederherstellung der Anlage G* 3 um 320.232 EUR. Dieses Angebot wurde nicht beauftragt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Klägerin Kenntnis von ihm erhielt.

[6] Die Beklagte übermittelte der Klägerin am 17. 7. 2018 ein Schreiben, in dem sie – zusammengefasst und unter anderem – mitteilte, dass die Vertragslaufzeit hinsichtlich der Windenergieanlage G* 3 am 21. 11. 2018 ende, dass sie ab diesen Zeitpunkt nicht mehr aus der PCG vom 19. 6. 2003 zur Erbringung von Leistungen unter dem FSP G* in Anspruch genommen werden könne und nicht verpflichtet sei, Leistungen unter dem FSP G* zu erbringen. Zudem erklärt sie hinsichtlich der Anlage G* 3, mit Wirksamkeit 21. 11. 2018 bzw mit Wirksamkeit zum ehest möglichen Zeitpunkt die PCG und das FSP zu kündigen.

[7] Der Klagevertreter bestätigte am 20. 7. 2018 in einem Antwortschreiben, diese Mitteilung erhalten zu haben und dass die Kündigung vertragsgemäß und wirksam sei.

[8] Der Versicherer holte ein Angebot für eine Ersatzwindenergieanlage für die Klägerin ein. Diese war am Erwerb der Ersatzanlage nicht interessiert. Der Grund hierfür lag einerseits darin, dass im Zuge der Repowering-Maßnahmen an Stelle der vom Schadensfall betroffenen Anlage G* 3 eine moderne, leistungsfähigere Windenergieanlage angeschafft werden sollte und man klagsseits andererseits mit (sogar jüngeren) Windenergieanlagen des gleichen Typs schlechte Erfahrungen gemacht hatte, im Angebot die Gewährleistung ausgeschlossen war und man über keine Informationen zur erfolgten Wartung der angebotenen Anlage verfügte.

[9] Der Versicherer zahlte aufgrund des Versicherungsvertrags an die Klägerin pauschal 1.405.000 EUR. Sein entsprechendes Angebot vom 22. 11. 2018 nahm die Klägerin am 27. 11. 2018 an. Es konnte nicht festgestellt werden, welcher Betrag auf den Sachschaden und welcher auf die Betriebsunterbrechung entfiel.

[10] Da die durch das Brandereignis beschädigte Anlage G* 3 nicht mehr funktionsfähig war, erlitt die Klägerin im Zeitraum 19. 12. 2017 bis 2. 2. 2018 (Selbstbehaltszeit) und im Zeitraum 19. 12. 2018 (Abschluss des ersten Schadenjahres) bis 31. 8. 2020 (Stilllegung der Anlage) einen Umsatzentgang von 147.459,31 EUR. Durch die Nichtfunktion der Anlage ersparte sie sich Wartungskosten von 37.800,12 EUR. Hieraus ergab sich ein Verdienstentgang von 109.659,18 EUR.

[11] Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage zuletzt diesen (Differenz-)Betrag sA an Verdienstentgang.

[12] Die Beklagte wendete unter anderem ein, die Klage sei dem Grunde und der Höhe nach unschlüssig. Sie sei hinsichtlich des FSP G* zu keinem Zeitpunkt Vertragspartnerin der Klägerin gewesen, vielmehr habe sie nur aus der von ihr begebenen PCG gehaftet. Diese Haftung habe mit 21. 11. 2018 aufgehört. Eine „Nachhaftung“ des Bürgen nach Beendigung des Bürgschaftsverhältnisses sei dem österreichischen Recht fremd. Die Klägerin habe über die Versicherung eine Pauschalabfindung in Höhe von 1.405.000 EUR erhalten. Sie habe nicht dargetan, dass ihr ein darüber hinausgehender Schaden entstanden sei. Eine Wiedererrichtung mit einer gebrauchten Anlage hätte nur circa 600.000 EUR gekostet. Die Klägerin sei als Geschädigte verpflichtet, im Rahmen der Schadensminderungspflicht den erhaltenen Geldersatz so zu verwenden, dass der Erwerbsausfall bestmöglich kompensiert werde. Da sie die erhaltene Versicherungsentschädigung nicht gewinnbringend eingesetzt habe, habe sie gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.

[13] Die Nebenintervenientin brachte vor, eine Reparatur könne durch den Einbau gebrauchter Komponenten von Windparks mit Windrädern gleichen Typs erfolgen. Sie habe der Klägerin am 1. 3. 2018 ein solches Angebot vorgelegt, das diese abgelehnt habe. Die Reparaturkosten inklusive Material, Arbeitszeit und Inbetriebnahme hätten 266.860 EUR betragen. Die Reparatur wäre bei Annahme des Angebots ab März/April 2018 und die Wiederinbetriebnahme der Anlage spätestens Ende Mai 2018 möglich gewesen.

[14] Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte den im Wesentlichen eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. Rechtlich führte es aus, in dem zwischen den Rechtsvorgängern der Hauptparteien geführten Vorverfahren sei festgestellt worden, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Windenergieanlagen G* 1 bis G* 5 des Windparks G* I verpflichtet sei, den Wartungsvertrag in Verbindung mit dem Kaufvertrag zu erfüllen. Die erst nach dem Schadensfall erfolgte Kündigung des Wartungsvertrags habe lediglich die Wirkung, dass mit Vertragsende auch die Wirksamkeit der Haftungserklärung insoweit erlösche, als sie für erst danach eintretende Haftungstatbestände nicht mehr gelte. Die Kündigung der Haftungserklärung wirke nicht zurück. Ein Mitarbeiter der Nebenintervenientin habe im Zuge von Wartungsarbeiten den Brand verursacht. Sein grob schuldhaftes Verhalten sei der Nebenintervenientin und in einem weiteren Schritt der Beklagten, jeweils im Wege der Erfüllungsgehilfenhaftung, zuzurechnen. Die Beklagte hafte daher der Klägerin aus dem Wartungsvertrag für den Verdienstentgang im festgestellten Umfang.

[15] Das Berufungsgericht änderte das Urteil dahin ab, dass die Beklagte zur Zahlung von 25.159,18 EUR samt näher genannten Zinsen verurteilt und das Mehrbegehren (84.500 EUR) samt Zinsen abgewiesen wird. Rechtlich teilte es die Ansicht des Erstgerichts, dass die Beklagte der Klägerin aufgrund des Vorprozesses die Erfüllung des FSP schulde, was beide Parteien im Prozess auch übereinstimmend vorgebracht hätten, und dass folglich die Beklagte auch für das schadenskausale und schuldhafte Verhalten des Monteurs ihrer Erfüllungsgehilfin, der Nebenintervenientin, hafte. Ihre Kündigung mit Schreiben vom 17. 7. 2018 zum 21. 11. 2018 habe daran nichts geändert. Dem Antwortschreiben des Klagevertreters vom 20. 7. 2018 könne keinesfalls der Inhalt unterstellt werden, dass er damit auf bereits entstandene Ansprüche der Klägerin verzichte. Die Klage sei auch nicht unschlüssig, habe die Klägerin doch von Beginn an klargestellt, mit ihr Verdienstentgang nur für die noch ungedeckten Zeiträume zu begehren. Dass nicht feststellbar gewesen sei, welcher Betrag der pauschalen Versicherungsentschädigung auf die Betriebsunterbrechung entfiel, sei nicht entscheidend, weil feststehe, für welche Zeiträume der Betriebsunterbrechungsschaden nicht gedeckt sei. Dass der Versicherer Leistungen für nicht gedeckte Zeiträume erbrachte, sei nicht aufgezeigt worden. Die von der Klägerin erhaltene Versicherungsleistung führe nach den Regeln des Vorteilsausgleichs zu keiner Kürzung der Klageforderung, weil es hinsichtlich der Leistungen für das beschädigte Windrad an sich an der sachlichen Kongruenz zum Verdienstentgang und hinsichtlich der erhaltenen Leistungen für die Betriebsunterbrechung an der zeitlichen Kongruenz fehle. Die Klägerin habe auch keine Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht zu verantworten. Auf die unterbliebene Reparatur lasse sich diese nicht stützen, weil nicht festgestellt worden sei, dass die Klägerin Kenntnis vom Reparaturangebot gehabt habe. Die Errichtung einer modernen Anlage am bisherigen Standort sei nach den Feststellungen aus (umwelt-)rechtlichen Gründen ausgeschieden. Das Aufstellen einer Ersatzanlage gleichen Typs, nur um den eingeklagten Verdienstentgang zu vermeiden, sei der Klägerin wegen ihrer schlechten Erfahrungen mit diesem Anlagetyp, weil die Anschaffung einer solchen Anlage nur unter Gewährleistungsausschluss möglich gewesen wäre und weil auch keine Informationen zur erfolgten Wartung der angebotenen Anlage verfügbar gewesen seien, nicht zumutbar gewesen. Soweit man der Klägerin als Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht die Nichtanlage des vom Versicherer erhaltenen Betrags vorgeworfen habe, so sei dieses Vorbringen unkonkret geblieben. Die erfolgten Repowering-Maßnahmen seien in Ansehung der Pflicht der Klägerin zur Schadensminderung ausreichend rasch erfolgt. Dass sie sich aus von ihr zu vertretenden Gründen verzögerten, sei nicht festgestellt worden. Es liege auch innerhalb des Adäquanzzusammenhangs bei der Zerstörung eines Windrades, dass es bei der Inbetriebnahme eines neuen zu genehmigungsbedingten Verzögerungen komme. Zusammenfassend kam das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass der Klägerin in Anbetracht des absehbaren Zeitraums bis zum Repowering der begehrte Verdienstentgang „grundsätzlich“ zustehe. In „allseitiger Überprüfung der rechtlichen Beurteilung“ seien dennoch die erhaltene Kapitalzahlung und die daraus erzielbaren Vorteile unter dem Aspekt des Vorteilsausgleichs aufzugreifen. Der Erhalt der Versicherungsentschädigung stelle einen Vermögensvorteil dar, wobei zwar nicht die Entschädigung an sich, aber die daraus erzielbaren Einnahmen einen sachlich und zeitlich kongruenten Vorteil zu den Betriebseinnahmen darstellten. Für den Wert dieser Nutzungsmöglichkeit von Geld seien die gesetzlichen Zinsen von 4 % anzusetzen. Die Klägerin habe im Verfahren den Erhalt der Abschlagszahlung für den Sachschaden von 1,3 Mio EUR bestätigt. Sie habe nie bestritten, die Entschädigung zeitnahe zur Einigung vom 27. 11. 2018 erhalten zu haben. Für die ersten 45 Tage, die Selbstbehaltszeit, scheide eine Vorteilsanrechnung aus, weil die Klägerin damals noch nicht über die Versicherungsentschädigung verfügt habe. Dabei handle es sich nach der Aktenlage um den Zuspruch von 4.441,65 EUR sA. Für den Zeitraum 19. 12. 2018 bis 1. 8. 2020 sei dieser Vorteilsausgleich jedoch zu berücksichtigen. Die Klägerin habe im Verfahren vorgebracht, dass die Anlage am 1. 8. 2021 stillgelegt worden sei. Es ergebe sich somit ein Anspruchszeitraum von einem Jahr und 225 Tagen. Der anzurechnende Vorteil aus der möglichen Geldnutzung betrage 84.500 EUR (= 1,3 Mio EUR x 4 % + 1,3 Mio EUR x 4 % x 225/360). Der Klagszuspruch sei um diesen Vorteil zu kürzen, um eine Bereicherung der Klägerin zu vermeiden.

[16] Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur konkreten Vorteilsanrechnung bei Zerstörung eines umsatzgenerierenden Objekts und Erhalt eines größeren Kapitalbetrags.

[17] Gegen das Berufungsurteil richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen nach § 503 Z 2 und Z 4 ZPO erhobene Revision der Klägerin mit einem auf Wiederherstellung des Ersturteils gerichteten Abänderungsantrag und die aus den Rechtsmittelgründen nach § 503 Z 3 und 4 ZPO erhobene Revision der Nebenintervenientin mit einem auf gänzliche Klageabweisung gerichteten Abänderungsantrag.

[18] Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils, dem gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben, die Klägerin zudem – zumindest erkennbar und primär – die Zurückweisung der Revision der Nebenintervenientin.

[19] Die Beklagte beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.

[20] Die Revision der Klägerin ist berechtigt, jene der Nebenintervenientin mangels einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zur Revision der Nebenintervenientin:

[21] Die Nebenintervenientin zieht in ihrer Revision die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichts, die aus dem von der Klägerin für die schwer beschädigte Windkraftanlage vom Versicherer erhaltenen Betrag erzielbaren Einnahmen seien ein sachlich und zeitlich kongruenter Vorteil zu den Einnahmen, welche die Klägerin aus dem Betrieb der Anlage noch erzielt hätte, und dass für den Wert der Möglichkeit der Nutzung des Geldbetrags die gesetzlichen Zinsen von 4 % anzusetzen seien, nicht in Zweifel. Dass, wie vom Berufungsgericht vorgetragen, iSd § 502 Abs 1 ZPO höchstgerichtliche Rechtsprechung zur konkreten Vorteilsanrechnung bei Zerstörung eines umsatzgenerierenden Objekts und Erhalt eines größeren Kapitalbetrags fehle, macht die Revision der Nebenintervenientin damit nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist nämlich nicht dazu berufen, theoretisch zu einer Rechtsfrage Stellung zu nehmen, deren Lösung durch die zweite Instanz vom Rechtsmittelwerber gar nicht bestritten wird (RS0102059 [T8 und T18]).

[22] Die Nebenintervenientin zieht die Rechtsprechung nicht in Zweifel, dass die Berücksichtigung von Vorteilen nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen in Betracht kommt (RS0114259 [T2]). Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die Klägerin Ersatz für die von ihr erlittene Betriebsunterbrechung nur insoweit begehrt, als keine Versicherungsdeckung bestand. Dass der Versicherer ihr auch zur Abdeckung der nicht versicherten Betriebsunterbrechungszeiten den Pauschalbetrag von 1.405.000 EUR leistete, kam im Verfahren nicht hervor und ist nicht anzunehmen. Folglich kann die von der Klägerin erhaltene Versicherungsleistung nicht als kongruent zu dem von ihr klageweise erhobenen Schadenersatzanspruch angesehen werden.

[23] Die Nebenintervenientin meint, es sei verfehlt, dass das Berufungsgericht die mit dem vom Versicherer erhaltenen Geldbetrag einhergehenden Vorteile mit dem 1. 8. 2021 limitiere, weil die Klägerin aus der ihr vom Versicherer erbrachten Geldleistung auch danach noch Vorteile ziehen könne. Damit habe sich ihres Erachtens das Berufungsgericht in Konflikt zur Rechtsprechung für die Berechnung des Differenzschadens begeben, wonach hierfür der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgebend sei (vgl RS0030153 [samt T35]). Der behauptete Widerspruch liegt bereits deshalb nicht vor, weil die nach der Rechtsprechung allfällig gebotene Berücksichtigung von Vorteilen eine abgeschlossene Schadensberechnung voraussetzt (vgl RS0114259; Loibl, Folgeprovisionen: Schadensberechnung oder Vorteilsausgleich? ÖJZ 2022, 299), sich demnach die von der Nebenintervenientin ins Treffen geführte Rechtsprechung nicht auf den Vorteilsausgleich bezieht.

Zur Revision der Klägerin:

[24] Die Begründungserleichterung nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ist im Weg der Analogie auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Oberste Gerichtshof das Berufungsurteil zwar nicht bestätigt (was nach dem Wortlaut der Bestimmung Voraussetzung ihrer Anwendung wäre), sich aber die Behandlung bestimmter Anspruchsgrundlagen oder Einwendungen durch das Berufungsgericht als zutreffend erweist (9 Ob 8/18v [Pkt I]; iglS 3 Ob 34/22d [Rz 23] ua).

[25] Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte – wie von ihr und der Klägerin übereinstimmend vorgetragen und damit als unstrittig anzusehen – aufgrund der Entscheidung im Vorprozess selbst für die Erfüllung des Wartungsvertrags einzustehen hatte und dass sie folglich auch für das für den Brand ursächliche Fehlverhalten des Mitarbeiters der Nebenintervenientin, derer sie sich zur Erfüllung des Wartungsvertrags bediente, haftet (§ 1313a ABGB). Ebenso hat es fehlerfrei erkannt, dass der Aufkündigung der Vertragsbeziehung durch die Beklagte keine Relevanz für den bereits vor Wirksamkeit der Kündigung eingetretenen Schadensfall zukommt und dass der Geldbetrag, den die Klägerin vom Versicherer erhielt, mangels Kongruenz dem hier begehrten Schadenersatz nicht entgegensteht. Auf die betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, gegen die in der Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin auch nichts Stichhaltiges vorgetragen wird, kann in Analogie zu § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO verwiesen werden.

[26] Wird dem Geschädigten der gemeine Wert (§ 305 ABGB) der zerstörten Sache ersetzt, so kann er nicht zusätzlich den Ersatz der ihm durch die Zerstörung entgehenden (allgemeinen und dauerhaften) Nutzungsmöglichkeit verlangen. Der für den Ersatz des positiven Schadens maßgebliche gemeine Wert wird nämlich mit Rücksicht auf den (gewöhnlichen) Nutzen gebildet, sodass die Nutzungsmöglichkeit – zumindest grundsätzlich – schon im (dem Geschädigten zu ersetzenden) Wert der Sache mitberücksichtigt ist (hA, statt vieler je mwN 8 Ob 41/22w [Rz 16 f] = ZVR 2023/86 [Huber] = VersR 2023, 1189 [Bernat]; Koziol, Haftpflichtrecht I4 [2020] Rz B‑1/59; Karner in KBB7 [2023] § 1293 ABGB Rz 6).

[27] Sehr wohl sind dem Geschädigten aber die ihm bis zur Wiederherstellung der Sache konkret entgehenden zukünftigen Früchte zu ersetzen (8 Ob 561/92 [durch Zerstörung eines Hauses entgehender Mietzins]; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2a [2007] § 1293 Rz 9 [siehe auch Rz 4]; ferner Ehrenzweig/Mayrhofer, Schuldrecht AT3 [1986] 317 f), dies jedenfalls im Rahmen des Interesses, somit bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens seitens des Schädigers (Koziol, Haftpflichtrecht I4 [2020] Rz B-1/59 [aE]; vgl auch Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 [2015] Rz 1351). Floss dem Geschädigten für die zerstörte Sache bereits ein Geldbetrag zu, so hat er diesen aber aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit zur Ersatzbeschaffung heranzuziehen oder gewinnbringend anzulegen (8 Ob 561/92; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2a [2007] § 1304 Rz 42 [S 713 unten]; Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 [2022] § 305 Rz 2). Dass der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können und dies schuldhaft unterließ, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen (RS0027129; 8 Ob 67/84).

[28] Selbst wenn im vom Versicherer geleisteten Betrag der gemeine Wert der Windkraftanlage enthalten sein sollte (was aus den Feststellungen nicht ersichtlich ist), hat aufgrund der dargelegten Rechtslage die Beklagte, zumal dem Monteur der von ihr für die Wartung der Windkraftanlage zugezogenen Nebenintervenientin ein schwerer Fehler und damit grobes Verschulden zur Last fiel, für das Interesse der Klägerin einzustehen. Diese kann damit – bis zur Erstellung einer Ersatzanlage – grundsätzlich auch Ersatz für die ihr durch die Zerstörung der Windkraftanlage entgehenden Einkünfte aus der Stromerzeugung verlangen; die Beschränkung des Klagebegehrens auf Ersatz der entgehenden Stromeinkünfte bis zum „Repowering“ mit August 2021 trägt dem Rechnung.

[29] Im Lichte der dargelegten Rechtslage führt das Berufungsgericht auch noch richtig aus, die Beklagte habe zwar vorgebracht, dass die Klägerin den vom Versicherer erhaltenen Betrag gewinnbringend anlegen oder ein Ersatzobjekt anschaffen hätte müssen, dass aber dieses Vorbringen abgesehen von der Errichtung einer Ersatzanlage unkonkret geblieben, die Errichtung einer Ersatzanlage am selben Standort ausgeschieden und deren Reparatur der Klägerin schlicht nicht zumutbar gewesen sei.

[30] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann hingegen – wie in der Revision zutreffend gerügt – nicht einfach davon ausgegangen werden, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, den ihr vom Versicherer ausbezahlten Betrag mit einer Verzinsung von 4 % anzulegen:

[31] Das Berufungsgericht beruft sich hierfür auf RS0032078 (T2), wonach bei Geld die Nutzung (zumindest) mit den gesetzlichen Zinsen abzugelten ist. Es übersieht dabei, dass diese Rechtsprechung, wie aus dem ersten Satz von RS0032078 ersichtlich, auf Fälle abstellt, in denen eine Geldsumme ohne Rechtsgrund geleistet wurde und daher vom Empfänger zurückzuerstatten ist. Gerade dies ist hier nicht der Fall, erfolgte die Leistung an die Klägerin doch aufgrund des Versicherungsvertrags. Es wäre an der Beklagten oder ihrer Nebenintervenientin gelegen gewesen, eine konkrete (und der Klägerin zumutbare) Veranlagungsmöglichkeit zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Weil dies – auch aus Sicht des Berufungsgerichts – unterblieb, stellt sich die Frage einer entgangenen Nutzung der vom Versicherer erhaltenen Geldsumme und deren Berücksichtigung bei der Ermittlung des Schadenersatzes nicht. Das klagestattgebende Ersturteil war daher (einschließlich seiner Kostenentscheidung) wiederherzustellen; der von der Klägerin in der Revision auch erhobenen Verfahrensrüge kommt keine Entscheidungsrelevanz mehr zu.

Zu den Kosten zweiter und dritter Instanz:

[32] Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

[33] Der Streitwert des Berufungsverfahrens betrug 109.659,18 EUR; mangels Berufungsverhandlung kann die Klägerin nach § 23 Abs 9 RATG nur den dreifachen Einheitssatz begehren. Das Revisionsinteresse in Hinsicht auf die von der Nebenintervenientin erhobene Revision betrug 25.159,18 EUR (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 [2024] Rz 1.439). Erhebt der Nebenintervenient (unabhängig davon, ob nur er oder auch seine Hauptpartei) ein erfolgloses Rechtsmittel, so haftet für die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung des Prozessgegners nur die Hauptpartei und zwar auch bei unzulässiger Revision des Nebenintervenienten, sofern der Gegner auf diese Unzulässigkeit substantiiert hinweist (9 Ob 14/19b [Pkt 5]; Obermaier, Kostenhandbuch4 [2024] Rz 1.363 mwN). Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hingewiesen, dass – in Hinsicht auf die Revision der Nebenintervenientin – keine Rechtsfragen zu lösen sind und die Ausführungen der Nebenintervenientin zur Zulässigkeit der Revision nicht zutreffen, somit – zumindest erkennbar – primär die Zurückweisung der Revision angestrebt.

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