European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00140.24W.0911.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Rekurse werden zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.024,29 EUR (darin 163,54 EUR an 19 % USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.032,90 EUR (darin 172,15 EUR an 20 % USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger erwarb im Jahr 2012 einen – seinem Prozessstandpunkt nach vom sogenannten Dieselskandal (Abgasskandal) betroffenen – Neuwagen, in dem ein von der Beklagten hergestellter Motor verbaut war. Die Beklagte ist nicht Herstellerin des Fahrzeugs.
[2] Der Kläger begehrt von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes nach §§ 874 und 1295 Abs 2 ABGB 10.398,02 EUR samt Zinsen. In dem Motor des Fahrzeugs sei von der Beklagten bzw deren Repräsentanten arglistig eine unzulässige Abschalteinrichtung iSv Art 5 VO (EG) 715/2007 verbaut worden. Bei Kenntnis dessen hätte der Kläger vom Kauf des Fahrzeugs – jedenfalls zum vereinbarten Preis – Abstand genommen. Er begehre an ersatzfähigem Schaden den Betrag, der sich – jeweils zum Zeitpunkt des Ankaufs – aus einem Gesamtvermögensvergleich mittels der Differenzmethode bzw aus der relativen Berechnungsmethode ergebe.
[3] Die Beklagte bestritt das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie schuldhaft iSd §§ 874 und 1295 Abs 2 ABGB agiert zu haben und wandte unter anderem Verjährung sowie Vorteilsausgleich aufgrund der langjährigen Benützung des Fahrzeugs durch den Kläger ein.
[4] Das Erstgericht wies die Klage ab. Soweit für das Verständnis dieses Beschlusses von Bedeutung traf es folgende Feststellungen: „Der Kläger hätte auch dann, wenn er gewusst hätte bzw davon ausgegangen wäre, dass das Fahrzeug die zum Ankaufszeitpunkt geltenden Abgasnormen nicht einhalten würde, das Fahrzeug dennoch gekauft. Es kann nicht festgestellt werden, ob er es diesfalls nur zu einem geringeren Preis gekauft hätte.“ Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, im Verhältnis zwischen einem Fahrzeugkäufer und dem bloßen Motorenhersteller komme eine Schutzgesetzverletzung als Haftungsgrundlage nicht in Betracht. Damit gebe es gegenüber der Beklagten als bloßer Herstellerin des im Fahrzeug verbauten Motors keinen Haftungsanknüpfungspunkt für das im Fahrzeug befindliche „Thermofenster“.
[5] Das Berufungsgericht hob dieses Urteil über Berufung des Klägers auf und ordnete eine neuerliche erstgerichtliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung an. Die gegen die Feststellungen zum hypothetischen Kaufverhalten des Klägers in Kenntnis der wahren Sachlage in der Berufung erhobene Tatsachenrüge ließ es unbehandelt. Der Kläger sei durch diese Feststellungen nämlich nicht beschwert. Das Ersturteil leide an zahlreichen sekundären Feststellungsmängeln, die die Notwendigkeit der Aufhebung des Ersturteils und die Fällung einer neuerlichen erstgerichtlichen Entscheidung nach sich sich zögen. So fehlten Feststellungen zum von der Beklagten erhobenen Verjährungseinwand, zur Frage des Vertrauens der Beklagten in die unionsrechtliche Zulässigkeit der verbauten Abschalteinrichtung, zur Frage, ab welchem Temperaturbereich und ab welcher geodätischen Höhe eine Reduktion bzw gänzliche Unterbindung der Abgasrückführung erfolgt, zur Frage des vorsätzlichen Verhaltens der Beklagten iSd §§ 874 und 1295 Abs 2 ABGB und letztlich auch zum von der Beklagten eingewendeten Vorteilsausgleich. Das Berufungsgericht ließ den Rekurs gegen seinen Beschluss nach § 519 Abs 2 ZPO mit der Begründung zu, zur Frage des Vorteilsausgleichs liege noch keine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung vor.
[6] Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts richten sich die Rekurse beider Parteien, jener des Klägers mit einem auf gänzliche Klagestattgebung, jener der Beklagten mit einem auf Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils gerichteten Abänderungsantrag.
[7] In den Rekursbeantwortungen wird jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels beantragt, hilfsweise diesem den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
[8] Beide Rekurse sind mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der in § 519 Abs 2 (iVm § 502 Abs 1) ZPO geforderten Qualität nicht zulässig.
Zum Rekurs des Klägers:
[9] Der Kläger tritt der Begründung des Berufungsgerichts für die Zulässigkeit des Rekurses bei.
[10] Zur Begründung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach § 502 Abs 1 (hier iVm § 519 Abs 2) ZPO bedarf es der Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage abhängt (RS0088931). Dabei ist der Oberste Gerichtshof nicht gehalten, zu bloß unter Umständen möglichen, aber noch nicht feststellungsmäßig gesicherten Fallgestaltungen Stellung zu nehmen (RS0088931 [T3]).
[11] Die vom Berufungsgericht und vom Kläger als erheblich iSd § 519 Abs 2 ZPO angesehene Rechtsfrage des Vorteilsausgleichs betrifft die Schadenshöhe. Sie stellt sich erst, wenn die Beurteilung der Feststellungen ergibt, dass keine Verjährung eintrat und der Schadenersatzanspruch dem Grunde nach besteht. Beides ist derzeit mangels hinreichender Feststellungen ungewiss. Der Frage des Vorteilsausgleichs kommt im derzeitigen Verfahrensstadium damit keine erhebliche Bedeutung zu (vgl 10 Ob 2/18v [Pkt 3]).
Zum Rekurs der Beklagten:
[12] Soweit die Beklagte die Zulässigkeit ihres Rekurses mit Fragen der Vorteilsanrechnung begründet, ist auch sie darauf hinzuweisen, dass dieser Thematik im derzeitigen Verfahrensstadium noch keine Entscheidungsrelevanz zukommt.
[13] Die Beklagte führt weiters ins Treffen, nicht sie, sondern den Kläger treffe die Beweislast dafür, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht oder nur zu besseren Konditionen erworben hätte. Nach allgemeinen Regeln müsse im deliktischen Bereich nämlich der Kläger beweisen, dass das dem Beklagten angelastete Verhalten für seinen Schaden ursächlich war. Aufgrund der – oben wiedergegeben – Feststellungen sei die Rechtssache im klageabweisenden Sinn spruchreif.
[14] Richtig ist, dass die vom Berufungsgericht auf Seite 7 seines Beschlusses erwähnte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, den Beklagten treffe die Beweislast dafür, dass ein den objektiven Verkehrserwartungen nicht genügendes Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprochen habe (6 Ob 133/23m [Rz 7]; 6 Ob 197/23y [Rz 18 f]), allein die Konstellation betrifft, dass sich die Klage gegen den Fahrzeughersteller richtet. Nur diesen, nicht auch den bloßen Motorenhersteller fällt das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung als eine Schutzgesetzverletzung zur Last (3 Ob 40/23p [Rz 32 ff] uva). Die Beklagte unterliegt, wie in ihrem Rekurs grundsätzlich zutreffend ausgeführt, einer rein deliktischen Haftung, bei der es am Geschädigten liegt, zu behaupten und zu beweisen, dass das ihr nach §§ 874 bzw 1295 Abs 2 ABGB angelastete Verhalten für den Ankauf des Fahrzeugs ursächlich war.
[15] Der Frage der Beweislast kommt – was die Beklagte in ihrem Rekurs übersieht – hier aber noch keine Entscheidungsrelevanz zu. Richtet sich nämlich die Klage gegen den Motorenhersteller, so bedarf es nach gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Feststellungen, aus denen sich ergibt, ob der Kläger das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist, die der Typengenehmigungsbehörde nicht offen gelegt wurde, sodass nur deshalb die EG-Typengenehmigung erteilt wurde, sowie ob der Kläger die daraus resultierende Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Kauf genommen und dieses dennoch erworben hätte (4 Ob 202/23v [Rz 37]; 5 Ob 159/23b [Rz 12]; 10 Ob 16/23k [Rz 45]; 10 Ob 36/23a [Rz 36] ua). Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gehen an diesen Themen vorbei, sodass – wie vom Berufungsgericht auf Seite 7 seines Urteils zutreffend ausgeführt wird – auch insoweit sekundäre Feststellungsmängel vorliegen.
[16] Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 519 Abs 2 ZPO ist auch der Rekurs der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Kostenentscheidung:
[17] Beide Parteien haben auf die Unzulässigkeit des jeweils gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen und damit im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des jeweiligen Rekurses nach §§ 41, 50 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung (RS0123222).
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