OGH 10ObS83/24i

OGH10ObS83/24i13.8.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FI Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Karin Zahiragic, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2024, GZ 7 Rs 62/24 z‑41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00083.24I.0813.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen verneinten einen Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitspension und auf Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation. Der – auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare – Kläger sei ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül noch in der Lage, seine bisherige Tätigkeit (als Pflegeassistent) sowie näher bezeichnete Verweisungstätigkeiten auszuüben. Die notwendigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Rehabilitation im Sinn des § 270a ASVG lägen nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

[2] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[3] 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (RS0043480; RS0043573 [T30]).

[4] 1.1. Eine gesetzesgemäß ausgeführte Rechtsrüge liegt vor, wenn in ihr – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – aufgezeigt wird, dass dem Gericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (RS0043312). In der Rechtsrüge muss begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde (RS0043312 [T9]). Eine Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren (RS0041719 [T4]; RS0043603 [T12]).

[5] 1.2. Ausgehend davon war die Rechtsrüge des Klägers in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie beschränkte sich auf die Wiedergabe des Wortlauts (sämtlicher Absätze) des § 253e ASVG, den Hinweis, dass das Erstgericht zum Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht Stellung bezogen habe, und auf die Schlussfolgerung, dass das Erstgericht, hätte es „diesen Umstand“ berücksichtigt, zum Ergebnis gelangt wäre, dass beim Kläger zumindest Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe. Ausführungen, denen sich in Auseinandersetzung mit den konkret getroffenen Feststellungen entnehmen ließe, aus welchem Grund die Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (doch) als gegeben anzunehmen wären oder welche für die Beurteilung wesentliche Tatsache nicht festgestellt worden wäre, enthielt die Berufung nicht.

[6] 1.3. Mangels gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge in der Berufung ist auf die erstmals in der Revision enthaltenen Rechtsausführungen somit nicht einzugehen (RS0043480 [T9]).

[7] 2. Soweit der Kläger in der Revision die in der Rechtsrüge „geschilderten Mängel“ überdies pauschal auch als Verfahrensmangel rügt, stellt er eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht konkret dar. Mit dem auf § 87 ASGG gestützten Vorwurf, dass zu den zu erwartenden jährlichen Krankenständen keine (ohnedies nicht konkret bezeichneten) Beweisaufnahmen amtswegig aufgenommen worden seien, macht er einen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend, der in der Berufung nicht beanstandet wurde, sodass er in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0043111).

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