OGH 2Ob8/24a

OGH2Ob8/24a28.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei Stadtwerke W* GmbH, *, vertreten durch hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2023, GZ 3 R 95/23a‑29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 1. Februar 2023, GZ 4 C 596/22a‑22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00008.24A.0528.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 602,54 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 100,42 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Beklagte ist ein Elektrizitätsunternehmen mit Sitz in W* und die Betreiberin jenes Verteilernetzes, an das das Wohnhaus des Klägers angeschlossen ist. Der Kläger schloss mit der Beklagten im Jahr 2009 einen Stromliefervertrag ab.

[2] Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27. 7. 2022 mit:

„Kündigung Ihres bisherigen Stromliefervertrages – Angebot zum Abschluss eines neuen Liefervertrages:

Der Strommarkt ist derzeit großen Umwälzungen unterworfen. Trotz aller Bemühungen können wir unsere bisherigen Tarife in diesem Marktumfeld nicht mehr anbieten. Wir nehmen die derzeitige Situation zum Anlass, unsere Produkte zu vereinheitlichen und besser auf einen wechselhaften Energiemarkt anzupassen. Wir möchten Sie gerne als Kundin bzw. Kunden behalten und Sie weiterhin mit elektrischer Energie beliefern. Aus rechtlichen Gründen ist uns dies nicht anders möglich, als hiermit Ihren bestehenden Vertrag mit Wirksamkeit 30. September 2022 zu kündigen und Ihnen anzubieten, mit 1. Oktober 2022 auf das neue Produkt w*STROM umzusteigen. [...]

Wichtiger Hinweis: Aus rechtlichen Gründen gilt der neue Vertrag nicht automatisch. Sie müssen dem Angebot ausdrücklich zustimmen.

Sollten Sie unserem Angebot nicht zustimmen, müssen wir die Stromlieferungen mit Ende Ihres bisherigen Stromliefervertrages, also ab 1. Oktober 2022, einstellen. Selbstverständlich können Sie auch einen Vertrag bei einem anderen Anbieter abschließen. [...]“

[3] Im Stadtgebiet W* gibt es zwei Netzbetreiber. Jeder Kunde kann unabhängig vom Netzbetreiber mit jedem Energielieferanten einen Stromliefervertrag schließen. Im Wirtschaftsjahr 2021/22 lieferte die Beklagte etwas mehr als 60 % der in ihrem Netz gelieferten Energie im Stadtgebiet W* selbst, knapp 40 % lieferten zahlreiche andere Energielieferanten. Die Beklagte verfügte in Österreich über einen Marktanteil von ca 0,09 % des Gesamtstromverbrauchs.

[4] Im August 2022 hätte der Kläger unter mehr als 50 Angeboten diverser Lieferanten – darunter auch der Beklagten – für die Lieferung von elektrischer Energie wählen können, wobei die Angebote der Beklagten zu den günstigeren zählten.

[5] Das Erstgericht wies das auf Feststellung der Unwirksamkeit der Aufkündigung des Stromliefervertrags und dessen aufrechten Weiterbestehens sowie auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden „als Folge der Belieferungseinstellung“ gerichtete Klagebegehren ab.

[6] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Beklagte habe keine marktbeherrschende Stellung. Das Schreiben der Beklagten vom 27. 7. 2022 sei als gemäß § 76 Abs 1 ElWOG wirksame Kündigung des Stromliefervertrags anzusehen. Eine Preis‑ oder Vertragsänderung gemäß § 80 ElWOG liege darin ebenso wenig wie ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen.

[7] Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob § 80 Abs 2a ElWOG auch dann (analog) anzuwenden sei, wenn der Energieanbieter die einseitige Kündigung des bisherigen Energieliefervertrags ausspreche und gleichzeitig ein Angebot zum Abschluss eines Neuvertrags mit höheren Preisen unterbreite.

Rechtliche Beurteilung

[8] Die Revision des Klägers ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[9] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt dann nicht vor, wenn die aufgezeigte Frage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits beantwortet wurde (vgl RS0112921 [insb T5]).

[10] 2. Der Oberste Gerichtshof hat zu sämtlichen in der Revision enthaltenen Argumenten bereits in der Entscheidung 3 Ob 7/24m vom 17. April 2024 in einem gleichgelagerten Parallelverfahren ausführlich Stellung genommen. Diese Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

[11] 2.1. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 27. Juli 2022 keine Änderungen des vertraglich vereinbarten Entgelts bei weiter bestehendem Vertragsverhältnis und keine bloß bedingte, sondern die unbedingte ordentliche Kündigung des damals mit dem Kläger bestandenen Stromliefervertrags vorgenommen. Eine solche ordentliche Vertragskündigung durch den Lieferanten ist nach § 76 Abs 1 ElWOG unter – hier unstrittig erfolgter – Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen zulässig. § 80 Abs 2a ElWOG ist hingegen auf eine unbedingte ordentliche Kündigung nicht anzuwenden und zwar auch dann nicht, wenn damit ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags zu geänderten Bedingungen verbunden wird, das ohnedies als solches einer eigenständigen Geltungs- und Inhaltskontrolle unterliegt. Aus § 80 Abs 2a ElWOG kann daher nicht die Unwirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung und das unveränderte Fortbestehen des seinerzeitigen Vertragsverhältnisses abgeleitet werden.

[12] Da der Kläger das Anbot der Beklagten auf Abschluss eines neuen Vertrags mit einem höheren Strompreis nicht angenommen hat und dies auch mit seinem Klagebegehren nicht anstrebt, kann dahinstehen, ob dieses Anbot den dafür maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen oder den vom Kläger dazu verlangten Informationen entsprochen hat.

[13] Im Bereich des Umstiegs zwischen den Angeboten verschiedener Stromanbieter liegt keine Fremdbestimmtheit des Klägers vor, weil er als Verbraucher ein echtes Wahlrecht unter verschiedenen Anbietern hat. Es besteht nach den Feststellungen auch keine marktbeherrschende Stellung der Beklagten für die Stromlieferung. Insgesamt liegt demnach kein Fall einer Marktbeherrschung vor, der die Kündigung der Beklagten als unwirksam erweisen und diese zur Weiterbelieferung zu den seinerzeitigen Konditionen verpflichten könnte.

[14] 2.2. Der erkennende Senat schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen, die bereits vom 5. Senat geteilt wurden (5 Ob 34/24x vom 22. 4. 2024), vollinhaltlich an.

[15] 3. Die Revision war daher zurückzuweisen.

[16] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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