OGH 6Ob43/24b

OGH6Ob43/24b15.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag. Robert Suppan und Mag. Arthur Berger, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wegen Auskunftserteilung und Zahlung (Stufenklage), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. November 2023, GZ 5 R 165/23h‑38, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Juni 2023, GZ 28 Cg 36/22p‑31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00043.24B.0515.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 602,54 EUR (darin enthalten 100,42 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zwischenzeitig bereits geklärt wurde (RS0112769 [T12]; RS0112921 [T5, T8]). Das ist hier der Fall. Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob bei einem Begehren auf Ersatz immaterieller Schäden wegen einer Bildnisschutzverletzung nach § 78 UrhG Rechnung zu legen oder Auskunft nach § 87a UrhG zu erteilen ist, hat der Fachsenat für Rechtssachen über Ansprüche nach §§ 77 und 78 UrhG mit seinem Urteil zu 6 Ob 210/23k bereits beantwortet:

[2] Die Bemessung von immateriellem Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG erfolgt nicht im Wege der Rechnungslegung, sondern im Wege des § 273 ZPO (6 Ob 210/23k [ErwGr III.5.6.1.]). Davon geht das Berufungsgericht ohnehin aus.

[3] 2.1. Darüber hinaus spricht die Revision zwar noch weitere Rechtsfragen als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO an. Darunter ist aber keine, zu der in der Entscheidung 6 Ob 210/23k noch nicht ausführlich Stellung bezogen worden wäre (zu Kausalitätsfragen siehe ErwGr III.5.3.; zur Anrechnung des im Verfahren nach dem Mediengesetz zugesprochenen Betrags auf den vom Kläger im vorliegenden Prozess geltend gemachten Anspruch wegen Bildnisschutzverletzung nach dem Urheberrechtsgesetz siehe ErwGr III.5.7.2. ff) oder die das Urteil des Berufungsgericht korrekturbedürftig machen würde:

[4] 2.2. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die auf einer unrichtigen Rechtsansicht des Klägers (über die Relevanz der begehrten Ersatzfeststellungen) beruht, liegt nicht vor.

[5] 2.3. Ausführungen zu einer im Verfahren nie thematisierten Anrechnung von „50 Euro nach Artikel 82 DSGVO“ sind schlicht unverständlich. Gleiches gilt für den Vortrag zu § 1330 ABGB als „Schutzgesetz“ bzw einer „Schutzgesetzverletzung“ angesichts des angestrebten Ersatzes für immateriellen Schaden.

[6] 2.4. In allenfalls voneinander zur Schadenshöhe abweichenden Zusprüchen zweitinstanzlicher Gerichte kann keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegen. Zur konkreten Bemessung des Ersatzes nach § 273 ZPO bringt die Revision keine Ermessensüberschreitung zur Darstellung:

[7] Sie listet bloß (ungefähr 25) Aktenzahlen oder Belegstellen (von Strafverfahren, Verfahren nach dem Mediengesetz oder auch Zivilverfahren) ohne Angabe näherer Umstände bzw mit bloß exemplarisch genannten Bemerkungen wie „Nichtigkeitsbeschwerde“, „Kostenprivilegierung des Privatanklägers nach dem HiNBG“ oder „Einziehungsantrag durch den Nebenkläger“ und ähnlichem auf, bleibt dabei aber eine Begründung der Relevanz der aufgelisteten Entscheidungen für die Beurteilung des vorliegenden Falls schuldig.

[8] Soweit die Revision im Weiteren konkret auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Bezug nimmt, geht sie nicht von den getroffenen Feststellungen, sondern einem Wunschsachverhalt aus. Dies räumt die Revision auch selbst ein, wenn sie behauptet, die konkreten Folgen seien „gravierender als dargestellt“. Mit einer über etliche Seiten gehenden, vom festgestellten Sachverhalt nicht gedeckten Darstellung kann es der Revision schon mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge (RS0043312 [insb T4, T14]; RS0043603 [insb T2]) nicht gelingen, einen Korrekturbedarf im Einzelfall aufzuzeigen (vgl RS0043312 [insb T12]; RS0043603 [T8]).

[9] 2.5. Die Abweisung von Zinseszinsen nach § 1000 Abs 2 ABGB durch das Erstgericht wurde in der Berufung nicht aufgegriffen. Die insoweit in der Berufung versäumte Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgetragen werden (vgl RS0043338 [T13]; RS0043352 [T33, T34]).

[10] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des von der Gegenseite erhobenen Rekurses und dessen fehlende Berechtigung hingewiesen, sodass sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente (vgl RS0112296).

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