OGH 3Ob114/23w

OGH3Ob114/23w6.9.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Eduard Aschauer, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei Dr. Julius Bitter als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des J*, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 35 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 27. Februar 2023, GZ 1 R 135/22d‑17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 31. Oktober 2022, GZ 1 C 357/22k‑13, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00114.23W.0906.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Exekutionsrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.505,40 EUR (darin 250,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin begehrte, die dem beklagten Masseverwalter gegen sie bewilligte Exekutionsführung über eine Kostenersatzforderung von 18.801,47 EUR sA für unzulässig zu erklären und auszusprechen, dass der Anspruch erloschen sei. Die betriebene Forderung resultiert aus dem gegen die nunmehrige Klägerin mit der Entscheidung 17 Ob 2/22a beendeten Anfechtungsverfahren, in dem der Kaufvertrag über zwei Liegenschaften des Schuldners an die Klägerin für unwirksam erklärt und diese als dort Beklagte zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Schuldners – unter gleichzeitiger Wiedereintragung des seinerzeitigen Belastungs‑ und Veräußerungsverbots zu ihren Gunsten – verpflichtet wurde. Die Klägerin hatte sich als Käuferin der beiden Liegenschaften zur Übernahme des damals aushaftenden Kreditbetrags verpflichtet; auf beiden Liegenschaften war zugunsten der kreditgebenden Bank eine Simultanhypothek einverleibt. Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über den Schuldner hatte die Klägerin Zahlungen in Höhe von 27.564,60 EUR an die Bank geleistet. Mit diesen Zahlungen erklärte sie vor Einbringung ihrer Oppositionsklage gegenüber dem Masseverwalter die Aufrechnung.

[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[3] Die erfolgreiche Anfechtung des Kaufvertrags habe bereicherungsrechtliche Rückabwickungsansprüche zur Folge. Eine Qualifikation der Forderung als Masseforderung im Sinn des § 41 Abs 1 IO setze voraus, dass die Masse um den Wert der Leistung nachweisbar bereichert und diese Bereicherung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhanden sei. Für diese Voraussetzungen sei der Anfechtungsgegner beweispflichtig. Die Gegenleistung könne auch – wie hier – in einer Schuldbefreiung liegen; allerdings sei durch die Zahlungen der Klägerin die Masse nicht bereichert worden. Der BGH führe zur vergleichbaren deutschen Regelung aus, dass sich die Insolvenzmasse nicht vergrößere, wenn der Anfechtungsgegner Verbindlichkeiten des späteren Schuldners übernehme. Die von der Klägerin an die Bank (und nicht an die Masse) geleisteten Zahlungen hätten sich lediglich auf die Summe der Insolvenzforderungen ausgewirkt; dies sei daher nicht mit Mitteln der Masse auszugleichen. Der Vorteil der übrigen Insolvenzgläubiger liege nur in der höheren Insolvenzquote wegen der teilweise getilgten Forderung der Bank. Sofern man die Zahlungen der Klägerin als Aufwendungen ansehe, könne sie diese ebenfalls nur als Insolvenzforderung geltend machen.

[4] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung.

[5] Die Berufung sei auf die tragende Begründung, nach der die Leistungen der Klägerin (Anfechtungsgegnerin) für die Übereignung der Liegenschaften die (teilweise) Schuldbefreiung des Schuldners bewirkt hätten und daraus nur eine Insolvenzforderung resultiere, weil die Masse nicht bereichert sein könne, nicht eingegangen. Die Zahlungen hätten nicht zur Löschung der Simultanhypothek auf den beiden Liegenschaften geführt. Die Masse sei zwar im Umfang der Zahlungen der Klägerin von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank befreit worden, dies habe sich aber nur auf die Summe der Insolvenzforderungen ausgewirkt und nicht zu einer Vergrößerung des Aktivvermögens der Masse geführt.

[6] Die Revision sei zur Frage zulässig, ob die vom Anfechtungsgegner nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners erfolgten Zahlungen an die kreditgewährende Bank als Insolvenzgläubigerin des Schuldners eine Masseforderung nach § 46 Z 6 IO darstellten; ebenso fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Gegenleistung des Anfechtungsgegners auch in einer Schuldbefreiung gelegen sein könne, etwa wenn der Schuldner seinen Vertragspartner angewiesen habe, seine vertragliche Zahlungspflicht durch Leistung an einen Dritten zu erfüllen, sodass die schuldbefreiende Zahlung die Gegenleistung des Anfechtungsgegners sei.

[7] Gegen die Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Klagebegehren stattzugeben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Gleichzeitig verkündet die Klägerin der Bank den Streit und fordert sie auf, als Nebenintervenientin auf ihrer Seite dem Streit beizutreten.

[8] Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[9] 1. Die Streitverkündung ist die förmliche Benachrichtigung eines Dritten von einem bevorstehenden oder bereits anhängigen Rechtsstreit. Der Oberste Gerichtshof ist für die Behandlung der beim Erstgericht erfolgten Streitverkündung funktionell nicht zuständig (vgl 1 Ob 121/09i; 7 Ob 13/16m; 3 Ob 70/20w). Auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach der ein Beitritt als Nebenintervenient im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (3 Ob 45/11f), wird hingewiesen; demnach steht die Streitverkündung der Sachentscheidung nicht entgegen.

[10] 2. Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

[11] 2.1 Masseforderungen im Sinn des § 46 Z 6 IO sind die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse. Ein Anspruch nach § 46 Z 6 IO setzt voraus, dass die Bereicherung grundlos und nach Insolvenzeröffnung erfolgte, also nach der Insolvenzeröffnung in die Insolvenzmasse ein fremdes Vermögensobjekt gelangt ist, wofür kein Grund vorlag, der Grund weggefallen ist oder der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht eingetreten ist (Widhalm-Budak in KLS2 § 46 Rz 103 mwN).

[12] 2.2 Die hier von der Klägerin ihrem Begehren zugrunde gelegte außergerichtliche Aufrechnung mit einer Forderung, die sie aus ihren nach Insolvenzeröffnung an die Bank geleisteten Zahlungen ableitet, kann den Tatbestand des § 46 Z 6 IO schon deswegen nicht erfüllen, weil es sich nicht um eine Leistung an die Insolvenzmasse handelt. Die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob aus den Zahlungen der Anfechtungsgegnerin nach Insolvenzeröffnung an die kreditgebende Bank (als Insolvenzgläubigerin) eine Masseforderung im Sinn des § 46 Z 6 IO resultiere, ist daher zu verneinen.

[13] 3.1 Gemäß § 41 Abs 1 IO kann der Anfechtungsgegner die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist (Fall 1), oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist (Fall 2). Eine weitergehende Forderung auf Erstattung der Gegenleistung sowie die infolge Erstattung einer anfechtbaren Leistung an die Masse wieder auflebende Forderung können gemäß § 41 Abs 2 IO nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Die in den beiden Absätzen des § 41 IO geregelten Fallkonstellationen setzen die Anfechtung eines gegenseitigen, entgeltlichen Grundgeschäfts voraus, das von beiden Teilen zumindest teilweise erfüllt wurde. Da die Anfechtung dem Leistungsaustausch den Rechtsgrund entzieht, hat der Anfechtungsgegner die erhaltene Leistung zurückzustellen; er selbst hat aber Anspruch auf seine Gegenleistung (Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze78. Lfg, § 41 IO, Rz 9; Trenker, Gegenansprüche des Anfechtungsgegners gemäß § 41 IO, ÖJA 2023, 190 ff; Bollenberger/Spitzer in KLS2 § 41 IO Rz 2; König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO6 Rz 16.8).

[14] 3.2 In der Literatur wird die zweite vom Berufungsgericht aufgeworfene, in der Rechtsprechung bisher nicht behandelte Frage, ob die Gegenleistung des Anfechtungsgegners auch in einer Schuldbefreiung liegen kann, nicht einheitlich gesehen: Nach Ansicht von Koziol (Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs des Anweisenden, JBl 1995, 586 [590]; ebenso Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4 § 41 KO Rz 7) und Bollenberger/Spitzer (in KLS2 § 41 IO Rz 4) ist auch die Befreiung des anweisenden Insolvenzschuldners von der Verbindlichkeit gegenüber dem Anweisungsempfänger bei Anfechtung gegenüber dem Angewiesenen eine Gegenleistung in diesem Sinn. Rebernig argumentiert dagegen (mit Hinweis auf die Rechtsprechung des deutschen BGH), dies sei kein Fall des § 41 Abs 1 Fall 1 IO, weil durch die Schuldbefreiung, die infolge Zahlung des Anfechtungsgegners an einen Dritten (wie hier: an die Bank) beim Schuldner eintrete, der Masse nichts zufließe (Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze78. Lfg, § 41 IO, Rz 10). Dieser Auffassung stimmt Trenker (Gegenansprüche des Anfechtungsgegners gemäß § 41 IO, ÖJA 2023, 190 [203; 205]) grundsätzlich zu: Bei der Leistung an einen Dritten komme es zu keinem Vermögenszufluss an den Schuldner und (daher) mangels Bereicherung der Masse nur zu einer Insolvenzforderung; der deutsche BGH sehe dies – bei vergleichbarer Rechtslage aufgrund des § 144 Abs 2 Satz 2 dt InsO – ebenso. Allerdings sei im Einzelfall näher zu prüfen, ob durch die Schuldbefreiung des Insolvenzschuldners eine bloße Insolvenzforderung getilgt worden sei, oder ob der Anfechtungsgegner eine – etwa wegen effektiv pfandrechtlicher Sicherstellung – insolvenzrechtlich privilegierte Forderung getilgt habe; im letzteren Fall wäre auf die konkrete Bereicherung der Masse – etwa durch die Befreiung von einem Absonderungsgläubiger – abzustellen (Trenker, Gegenansprüche des Anfechtungsgegners gemäß § 41 IO, ÖJA 2023, 190 [212 mwN]; ähnlich bereits Koziol, Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs des Anweisenden, JBl 1995, 586 [591], der ebenfalls zwischen der Befreiung der Masse von einer ungesicherten oder von einer gesicherten Forderung unterscheidet).

[15] 3.3 Die Bestimmung des § 144 der deutschen Insolvenzordnung (InsO) lautet: Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf (Abs 1). Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (Abs 2). Der BGH judiziert dazu, dass die Vorschrift des § 144 Abs 2 erster Satz InsO nicht anwendbar sei, wenn der Anfechtungsgegner die Masse von einer Verbindlichkeit befreit habe; die Insolvenzmasse werde dadurch nicht vergrößert, denn ihr fließe durch die Übernahme der Verbindlichkeit nichts zu. Eine befreiende Schuldübernahme wirke sich allein auf die Summe der Insolvenzforderungen aus, die im Verfahren zu verfolgen seien. Dieser Umstand sei ebenso wenig mit Mitteln der Masse auszugleichen wie andere Aufwendungen, die der Anfechtungsgegner im Zusammenhang mit dem angefochtenen Vertrag tätige (BGH IX ZR 74/06 vom 27. September 2007).

[16] 3.4 Der Senat teilt die Ansicht von Rebernig und Trenker, nach der ein Erstattungsanspruch des Anfechtungsgegners im Sinn des § 41 Abs 1 IO grundsätzlich eine Leistung des Anfechtungsgegners an den Schuldner (bzw die spätere Insolvenzmasse) voraussetzt. Auf die von Trenker in Betracht gezogene Möglichkeit einer Bereicherung der Masse infolge der Tilgung einer insolvenzrechtlich privilegierten Forderung muss im vorliegenden Fall nicht eingegangen werden, weil – unstrittig – die Zahlungen der Klägerin (Anfechtungsgegnerin) an die Bank nicht zur Löschung der auf den Liegenschaften einverleibten Simultanhypothek führten. Im Übrigen hat die Klägerin eine derartige Bereicherung der Insolvenzmasse (wegen Tilgung einer privilegierten Forderung) nicht behauptet und infolge der im Oppositionsverfahren geltenden Eventualmaxime (vgl RS0001307 [T4] ua) kämen ergänzende Erörterungen dazu nicht in Betracht.

[17] 4.1 Keine Gegenleistung im Sinn des § 41 Abs 1 IO sind Aufwendungen des Anfechtungsgegners, die er im Zuge der Vertragsabwicklung erbrachte (zB Beurkundungs‑, Vermittlungskosten); die dazu vorhandene Literatur qualifiziert Ansprüche des Anfechtungsgegners auf deren Ersatz ebenfalls als bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche (Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze78. Lfg, § 41 IO, Rz 11 und 12 mwN). Der Umfang des Ersatzes von Aufwendungen des Anfechtungsgegners auf das Anfechtungsobjekt hängt davon ab, ob der Anfechtungsgegner als redlicher oder – wie gemäß § 39 Abs 2 IO grundsätzlich – als unredlicher Besitzer zu behandeln ist (König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO6 Rz 16.1; Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze78. Lfg, § 41 IO, Rz 5 ff); berechtigte Aufwandersatzansprüche begründen Masseforderungen gemäß § 46 Z 6 IO (König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO6 Rz 16.2; Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze78. Lfg, § 41 IO, Rz 8; Bollenberger/Spitzer in KLS2 § 41 IO Rz 18).

[18] 4.2 Einen Aufwandersatzanspruch machte die Klägerin hier nicht geltend: Die von ihr an die Bank erbrachten Zahlungen waren weder eine Aufwendung auf das Anfechtungsobjekt, noch handelt es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung. Die Zahlungen waren ihre Gegenleistung in Erfüllung des später erfolgreich angefochtenen Kaufvertrags über die Liegenschaften. Damit kommt es aber auf die – im Übrigen in der Revision erstmals (entgegen § 482 ZPO, vgl RS0042025) aufgeworfene – Frage ihrer Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Zahlungen von vornherein nicht an.

[19] 6. Die Klägerin argumentiert, die Zahlungen an die Bank hätten zwar nicht zur Löschung der Simultanhypotheken geführt, der wirtschaftliche Grund für diese Zahlungen und deren „Ziel“ sei aber gewesen, ihr „in Zukunft unbelastetes Eigentum einzuräumen“. Damit zeigt sie – entgegen ihrer Ansicht – keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen auf, denn eine Bereicherung der Insolvenzmasse lässt sich auch daraus nicht erkennen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine ergänzende Feststellung begehrt, liegt darin wiederum eine unzulässige Neuerung. Soweit die Klägerin erstmals in der Revision ihre unterbliebene Einvernahme als Partei beanstandet, ist ihr zu entgegnen, dass ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung nicht aufgegriffen wurde, im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0043111).

[20] III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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