European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00124.23W.0830.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 602,54 EUR (darin enthalten 100,42 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger ist der Erbe seines Vaters, der bei der Beklagten unfallversichert war. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden „Allgemeinen Bedingungen für den Premium‑Unfallschutz“ (AUVB 2006) lauten auszugsweise:
„G Was versteht man unter dauernder Invalidität? Wie wird der Invaliditätsgrad bemessen?
1. Dauernde Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person durch den Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist.
[...]
3. Maßgeblich für die Ermittlung der dauernden Invalidität ist der Zustand der Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung bzw zum Zeitpunkt der Erstellung des medizinischen Gutachtens.
Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten zur Bemessung des Invaliditätsgrads ausschließlich, soweit nichts anderes vereinbart ist, die folgenden Bewertungsgrundlagen (Gliedertaxe):
[...]
eines Armes ... 70 %
[...]
Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließliche medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
4. Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
5. Ist die Funktion mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. [...]“
[2] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Zurechnung des Schultergelenks zum Arm im Sinn der Gliedertaxe bisher noch nicht Stellung genommen habe. Weder das Berufungsgericht noch der Kläger in seiner Revision zeigen jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO auf, sodass die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig ist. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
[3] 1.1 Dauernde Invalidität ist der gänzliche oder teilweise Verlust von Körperteilen oder Organen und/oder die Einschränkung der körperlichen, organischen oder geistigen Funktionsfähigkeit (7 Ob 28/23b).
[4] 1.2 Für den Fall einer dauernden Invalidität des Versicherten, hat der Versicherer die sich aus der Versicherungssumme und dem Grad der Invalidität zu berechnende Versicherungsleistung zu erbringen. Die Gliedertaxe bestimmt nach einem abstrakten und generellen Maßstab feste Invaliditätsgrade bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der in ihr benannten Glieder. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktions‑ oder Gebrauchsunfähigkeit wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes angenommen. Die Funktions‑ oder Gebrauchsfähigkeit eines Gliedes wird üblicherweise in Bruchteilen der vollen Gebrauchsunfähigkeit ausgedrückt. Der in der Gliedertaxe vorgesehene Prozentsatz wird entsprechend dieses Bruchteils vermindert (7 Ob 82/13d mwN). Bei nicht in der Gliedertaxe genannten „anderen“ Körperteilen und Sinnesorganen bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsunfähigkeit nach ausschließlich medizinischen Gesichtspunkten beeinträchtigt ist.
[5] 1.3 In der Unfallversicherung hat damit die Beurteilung des Vorliegens und des Grades einer dauernden Invalidität bezogen auf einzelne Körperteile, bzw Sinnesorgane oder einer (nach medizinischen Gesichtspunkten) spezifischen Funktionsunfähigkeit zu erfolgen (RS0130798). Bei der Funktionsbeeinträchtigung kommt es dabei nicht auf den Sitz der Verletzung an, sondern darauf, wo sich die Verletzung auswirkt.
[6] 2.1 Die vom Berufungsgericht und dem Kläger als erheblich angesehene Frage stellt sich nicht. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass eine Verletzung der „Schulter“ nicht vom Armwert der Gliedertaxe erfasst ist, wäre für ihn nichts gewonnen:
[7] Der Vater des Klägers zog sich bei einem Sturz einen – dem Arm zuzuordnenden – Mehrfragmentverrenkungsbruch des rechten Oberarmkopfes zu. Die eingesetzte Delta‑Reverse‑Prothese wurde nach Auftreten einer Infektion entfernt und durch einen Spacer ersetzt. Der Vater des Klägers litt an einer Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks, die eine Gebrauchsminderung des Armes bewirkte. So war die Innen‑ und Außenrotationsbewegung im Wesentlichen aufgehoben, ein Nacken‑ und Kreuzgriff nicht mehr durchführbar und die Muskulatur des rechten Armes verschmächtigt.
[8] 2.2 Der vorliegende Fall ist aufgrund der konkreten Feststellungen daher dadurch gekennzeichnet, dass beim Unfall eine Verletzung des rechten Armes erfolgte und die Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks ausschließlich eine (teilweise) Funktionsunfähigkeit des rechten Armes bewirkte. Eine darüber hinausgehende selbständige Gebrauchsminderung der Schulter bzw anderer ihrer Komponenten steht hingegen nicht fest und wurde im erstgerichtlichen Verfahren nicht dargelegt.
[9] 2.3 Vor diesem Hintergrund ist die Bemessung der dauernden Invalidität anhand des Armwerts durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Die dem Invaliditätsgrad von 21 % entsprechende Entschädigung wurde dem Vater des Klägers von der Beklagten auch ausbezahlt.
[10] 2.4 Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insofern auch von dem in der Revision angesprochenen, vom Bundesgerichtshof zu IV ZR 104/13 entschiedenen Fall. Dort erlitt der Kläger beim Sturz eine Schulterprellung sowie eine Sprengung des linken Schultereckgelenks (der Verbindung des Schlüsselbeins mit dem Schulterblatt) mit positivem Klaviertastenphänomen (im Schweregrad Tossy II), was dort zu einer konkret festgestellten Gebrauchsminderung der linken Schulter führte.
[11] 3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
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