OGH 14Os109/22v

OGH14Os109/22v25.10.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M.sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Strafsache gegen *C* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Juni 2022, GZ 32 Hv 11/22b‑27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00109.22V.1025.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C*des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* am 25. Oktober 2021 * N* dadurch, dass er ihr gegen ihren Willen und trotz Gegenwehr die Hose und die Unterhose hinunter zog, sie auf das Bett stieß, unter Anwendung von Körperkraft ihre Beine auseinanderdrückte, sie festhielt und fixierte und den Vaginalverkehr durchführte, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Mit der Kritik, die Erwägungen der Tatrichter zur von ihnen (größtenteils) als glaubwürdig bewerteten Aussage der Zeugin N* seien undeutlich und widersprüchlich, weil sich die Genannte – wie vom Erstgericht erörtert (US 6) – an Details nicht habe erinnern können und Widersprüche zwischen ihrer Aussage vor der Kriminalpolizei und dem Gericht bestehen würden, zeigt die Beschwerde (Z 5 erster und dritter Fall) keinen Begründungsmangel auf, sondern erschöpft sie sich in einer unzulässigen Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0106588 [insbes T13]). Auch der Hinweis auf den Umstand, dass die Tatrichter der Zeugin in einem bestimmten Teil ihrer Aussage keinen Glauben schenkten (US 6), stellt bloße Beweiswürdigungskritik dar (vgl zur Zulässigkeit der Annahme partieller Glaubwürdigkeit eines Zeugen RIS‑Justiz RS0098372).

[5] Indem sich die weitere Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) gegen die Feststellung zum Eindringen mit dem Penis in die Vagina des Opfers richtet (US 4) und diese als entscheidend für die Vollendung der Tat erachtet, übersieht sie, dass die Abgrenzung von Versuch und Vollendung keine für die Schuld‑ oder die Subsumtionsfrage oder für die Strafbefugnisgrenze entscheidende Tatsache betrifft, die allein den Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes bildet (RIS‑Justiz RS0122137 [insbes T7], RS0117499). Im Übrigen genügt – was unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO der Vollständigkeit halber hinzugefügt sei – für die Vollendung, dass das Opfer (hier) den Beischlaf zu dulden beginnt (RIS‑Justiz RS0090720), was schon bei Berührung der Geschlechtsteile der Fall ist (13 Os 121/11k; 13 Os 92/09t, 104/09g, 130/09f; Philipp in WK² StGB § 201 Rz 43 f).

[6] Inwiefern das Sachverständigengutachten über das Fehlen einer „DNA‑Spur“ des Beschwerdeführers in der Vagina der N* (ON 10.2, 3; siehe aber die Modifizierung des Gutachtens zur Auffindung eines zum Angeklagten passenden DNA‑Profils am vorderen Ende der Vagina ON 26 S 17) der Feststellung zur Anwendung von Gewalt erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte (vgl RIS‑Justiz RS0098646), legt die Beschwerde nicht dar.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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