OGH 2Nc31/22i

OGH2Nc31/22i30.6.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie den Hofrat MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch BIELY Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Mag. Erik Focke, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.274,36 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00031.22I.0630.000

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin nimmt den beklagten Verband wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich im Sprengel des Bezirksgerichts Kufstein ereignet hat. Die Klägerin ist im Sprengel dieses Gerichts ansässig, ein Zeuge in Belgien.

[2] Die Klägerin brachte die Klage am Sitz des Beklagten in Wien ein und beantragte ihre Einvernahme „im Rechtshilfeweg“. Über Nachfrage des Erstgerichts teilte sie mit, dass sie – „in der Annahme, dass dem Ersuchen um Einvernahme der Klägerin nicht entsprochen würde“ – aus Zweckmäßigkeitsgründen die Delegation an das Bezirksgericht Kufsteinbeantrage.

[3] Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus.

[4] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien befürwortet die Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Antrag ist nicht berechtigt:

[6] 1. Zwar sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit iSv § 31 JN dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei jenem Gericht zu führen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat; diesem Umstand hat auch der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er für solche Prozesse in § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand geschaffen hat (RS0046149 [insb T1]).

[7] 2. Im vorliegenden Einzelfall ist allerdings zu bedenken, dass die Parteien sowohl die Einvernahme der Klägerin als auch jene eines belgischen Zeugen ausdrücklich „im Rechtshilfeweg“ beantragt haben und kein Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins vorliegt. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Prozessführung vor dem Bezirksgericht Kufstein wesentlich vereinfacht würde (vgl 2 Nd 4/98). Der Antrag ist daher abzuweisen.

Stichworte