European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0170OB00014.21I.0131.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies die gegen sein Urteil vom 17. 5. 2021 erhobene Berufung der Erstbeklagten als verspätet zurück. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[2] Der gegen diesen Beschluss erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Da mit diesen Ausnahmen nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen gemeint sind (RS0044487), gilt auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RS0044536 [T11]; 6 Ob 167/21h mwN). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]; 6 Ob 167/21h mwN).
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