OGH 17Ob14/21i

OGH17Ob14/21i31.1.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C* B*, vertreten durch Dr. Michael‑Paul Parusel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. S* H*, vertreten durch Dr. Ewald Wolfgang Ullmann, Rechtsanwalt in Salzburg, 2. P* H*, vertreten durch Dr. Klaus Estl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 28.465,15 EUR und Duldung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. September 2021, GZ 3 R 91/21d‑53, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 25. Juni 2021, GZ 2 Cg 94/20b‑37, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0170OB00014.21I.0131.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies die gegen sein Urteil vom 17. 5. 2021 erhobene Berufung der Erstbeklagten als verspätet zurück. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

[2] Der gegen diesen Beschluss erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[3] Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Da mit diesen Ausnahmen nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen gemeint sind (RS0044487), gilt auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RS0044536 [T11]; 6 Ob 167/21h mwN). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]; 6 Ob 167/21h mwN).

Stichworte