OGH 1Ob235/21x

OGH1Ob235/21x25.1.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* O*, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei C* P*, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 17 C 330/14m des Bezirksgerichts Innsbruck (wegen Aufkündigung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Oktober 2021, GZ 2 R 107/21f‑10, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. Juni 2021, GZ 17 C 571/20m‑7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00235.21X.0125.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Gemäß § 538 Abs 1 ZPO ist die Wiederaufnahmsklage ohne Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen, wenn kein tauglicher Anfechtungsgrund geltend gemacht wird oder ein Zurückverweisungsgrund vorliegt. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn die Beschwer des Rechtsmittelklägers fehlt (8 Ob 127/13d; Jelinek in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 538 ZPO Rz 13). Das Rechtsschutzinteresse des Wiederaufnahmsklägers (kurz: Klägers) ist Voraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahmsklage (RIS‑Justiz RS0044356).

[2] 2.1. Die Wohnung wurde aufgrund eines nachfolgend vom Kläger erwirkten Exekutionstitels vor Einbringung der Wiederaufnahmsklage zwangsweise geräumt. Der Kläger begehrt in der Wiederaufnahmsklage weiterhin die Räumung der Wohnung. Das Rekursgericht verneinte seine Beschwer und bestätigte die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage.

[3] 2.2. Der Revisionsrekurswerber vermag sein Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung des Räumungsbegehrens im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht aufzuzeigen. Die Räumung der Wohnung ist bereits erfolgt. Der Wiederaufnahmsbeklagte (kurz: Beklagte) ist nicht mehr Mieter. Mit seinen Ausführungen, es gehe „einerseits um die Kosten des ursprünglichen Verfahrens, andererseits um die Klärung allfälliger schadenersatzrechtlicher Aspekte sowohl gegen die Familie [der Mieter] als auch gegen die Republik Österreich aus dem Titel der Amtshaftung“, kann der Kläger nicht nachvollziehbar darlegen, worin sein rechtlich geschütztes Interesse an der Stattgebung des Räumungsbegehrens bestehen könnte. Auf Kosten schränkt er sein Klagebegehren nicht ein. Zwischen allfälligen aus dem wiederaufzunehmenden Verfahren resultierenden Schadenersatzansprüchen und dem Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens besteht kein Zusammenhang. Der Revisionsrekurswerber zeigt nicht auf, wie seinem Räumungsbegehren nach zwangsweiser Räumung aufgrund eines anderen Exekutionstitels bei allfälliger Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben werden könnte. Die Auffassung des Rekursgerichts, der durch die Wiederaufnahme erhoffte Erfolg im Hauptverfahren könne nicht mehr eintreten, sodass es ihm am Rechtsschutzinteresse mangelt (vgl 1 Ob 1152/36 = ZBl 1937/190), ist nicht korrekturbedürftig. Soweit er sich auf sein Interesse an einer günstigeren Kostenentscheidung beruft, übersieht er, dass eine bloße Beschwer im Kostenpunkt die Zulässigkeit seines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nicht begründen kann (vgl RS0044172; 5 Ob 92/93; 1 Ob 59/04i).

[4] 3. Ohne dass auf die (weiters aufgeworfene) Frage der Passivlegitimation des Beklagten eingegangen werden müsste (dazu grundsätzlich RS0032968; RS0044324), zeigt der Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf.

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