OGH 2Ob396/53 (RS0032968)

OGH2Ob396/5329.5.1953

Rechtssatz

Den Einzelrechtsnachfolgern (hier: Zessionar) der Hauptprozessparteien ist die aktive und passive Rechtsmittelklagelegitimation abzusprechen. Das im Verfahren mit dem Überträger ergehende Urteil wirkt auch gegen den Übernehmer.

Normen

ABGB §1394
ZPO §234
ZPO §419 E
ZPO §529 A
ZPO §530 A
ZPO §530 C

2 Ob 396/53OGH29.05.1953

Veröff: JBl 1953,602

2 Ob 2276/96mOGH19.09.1996

nur: Den Einzelrechtsnachfolgern der Hauptprozessparteien ist die aktive und passive Rechtsmittelklagelegitimation abzusprechen. (T1) <br/>Beisatz: Die Veräußerung der streitverfangenen Sache ist nicht nur für den "laufenden" Rechtsstreit (Vorprozess) irrelevant, sondern auch für das nur im Zusammenhang mit dem Vorprozess zu sehende Wiederaufnahmsverfahren. (T2)

10 Ob 59/07kOGH26.06.2007

Beisatz: Diese Rechtsprechung kann jedenfalls nicht auf die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übertragen werden: wegen des Fehlens einer Rechtskraftwirkung des gerichtlichen Vergleiches ist die Vergleichsanfechtung nicht auf die Voraussetzungen von Nichtigkeitsklage beziehungsweise Wiederaufnahmsklage beschränkt. (T3)

8 Ob 78/09tOGH22.04.2010

Vgl aber; Beisatz: Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. Der Erwerber einer Forderung ist daher auch zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine vor dem Erwerb seiner Forderung erfolgte Feststellung einer Konkursforderung iSd § 109 KO legitimiert, sofern sein Rechtsvorgänger zur Bestreitung der Forderung berechtigt war. (T4)<br/>Veröff: SZ 2010/43

7 Ob 234/09aOGH21.04.2010

Vgl; Beisatz: Das gilt auch für ein nach Rechtskraft der zu berichtigenden Entscheidung eingeleitetes Berichtigungsverfahren. (T5)

7 Ob 62/17vOGH17.05.2017

Auch; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage kann grundsätzlich nur von und gegen die Parteien des Vorprozesses oder deren Gesamtrechtsnachfolger, nicht aber gegen Einzelrechtsnachfolger erhoben werden. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19530529_OGH0002_0020OB00396_5300000_001

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