2 Ob 396/53 | OGH | 29.05.1953 |
Veröff: JBl 1953,602 |
2 Ob 2276/96m | OGH | 19.09.1996 |
nur: Den Einzelrechtsnachfolgern der Hauptprozessparteien ist die aktive und passive Rechtsmittelklagelegitimation abzusprechen. (T1) <br/>Beisatz: Die Veräußerung der streitverfangenen Sache ist nicht nur für den "laufenden" Rechtsstreit (Vorprozess) irrelevant, sondern auch für das nur im Zusammenhang mit dem Vorprozess zu sehende Wiederaufnahmsverfahren. (T2) |
10 Ob 59/07k | OGH | 26.06.2007 |
Beisatz: Diese Rechtsprechung kann jedenfalls nicht auf die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übertragen werden: wegen des Fehlens einer Rechtskraftwirkung des gerichtlichen Vergleiches ist die Vergleichsanfechtung nicht auf die Voraussetzungen von Nichtigkeitsklage beziehungsweise Wiederaufnahmsklage beschränkt. (T3) |
8 Ob 78/09t | OGH | 22.04.2010 |
Vgl aber; Beisatz: Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. Der Erwerber einer Forderung ist daher auch zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine vor dem Erwerb seiner Forderung erfolgte Feststellung einer Konkursforderung iSd § 109 KO legitimiert, sofern sein Rechtsvorgänger zur Bestreitung der Forderung berechtigt war. (T4)<br/>Veröff: SZ 2010/43 |
7 Ob 234/09a | OGH | 21.04.2010 |
Vgl; Beisatz: Das gilt auch für ein nach Rechtskraft der zu berichtigenden Entscheidung eingeleitetes Berichtigungsverfahren. (T5) |
7 Ob 62/17v | OGH | 17.05.2017 |
Auch; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage kann grundsätzlich nur von und gegen die Parteien des Vorprozesses oder deren Gesamtrechtsnachfolger, nicht aber gegen Einzelrechtsnachfolger erhoben werden. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19530529_OGH0002_0020OB00396_5300000_001
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