OGH 5Ob117/73 (RS0044356)

OGH5Ob117/7311.7.1973

Rechtssatz

Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist auch Voraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahmsklage. Wer im Vorprozeß jedoch unterlag, dessen Rechtsschutzinteresse an der Wiederaufnahme dieses Prozesses kann nicht bezweifelt werden. Darauf, ob das Urteil seinerzeit den Interesse des nunmehrigen Wiederaufnahmsklägers entsprach, kommt es nicht an.

Normen

ZPO §530 A

5 Ob 117/73OGH11.07.1973

Veröff: EvBl 1974/18 S 44

8 Ob 36/81OGH21.05.1981

nur: Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist auch Voraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahmsklage. Wer im Vorprozeß jedoch unterlag, dessen Rechtsschutzinteresse an der Wiederaufnahme dieses Prozesses kann nicht bezweifelt werden. (T1) Beisatz: Und zwar unabhängig davon, ob der den Gegenstand dieses Urteiles bildende Anspruch materiellrechtlich gesehen durch Erfüllung, Novation oder auf irgendeine andere Weise untergegangen ist oder nicht; die Wirkung des Urteiles beschränkt sich eben nicht auf den materiellrechtlichen, sondern äußert sich auch im verfahrensrechtlichen Bereich. (T2)

1 Ob 235/21xOGH25.01.2022

nur: Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist Voraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahmsklage. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19730711_OGH0002_0050OB00117_7300000_001

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