European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0100OB00027.21Z.0913.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 13. 10. 2020 (ON 72) wurden die dem Kind bisher gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährten monatlichen Unterhaltsvorschüsse von 60 EUR ab 1. 9. 2019 auf monatlich 100 EUR erhöht.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Der Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen (ON 86).
[3] Dagegen erhob der Vater einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
[4] Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Rechtliche Beurteilung
[5] 1. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist bei einem 30.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand ein Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – unzulässig, wenn das Rekursgericht – wie in diesem Fall – nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (7 Ob 131/11g mwN).
[6] 2.1 Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur (RS0007110 [T27]).
[7] 2.2 Auch im Unterhaltsvorschussverfahren ist für den Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts der dreifache Jahresbetrag des monatlichen Geldbetrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig ist, maßgeblich (RS0122735). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung begehrt, so ist der Betrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend (RS0046543).
[8] 2.3 Der 36-fache des hier strittigen Monatsbetrags liegt (weit) unter 30.000 EUR, weshalb auch der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, 30.000 EUR nicht übersteigt.
[9] 3. Im Streitwertbereich des § 63 AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen hat, nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG).
[10] 4. Nach dieser Rechtslage ist das Rechtsmittel daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird. Solange das Rekursgericht seinen Ausspruch auf die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht abändert, ist der Oberste Gerichtshof funktionell nicht zuständig (RS0120898).
[11] 5. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, haben die Vorinstanzen zu beurteilen.
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