OGH 7Ob131/11g

OGH7Ob131/11g31.8.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der minderjährigen Nathalie G*****, geboren am *****, und 2. der minderjährigen Raffaella G*****, geboren am *****, beide vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung, Bezirke 12, 13, 23, 1230 Wien, Rößlergasse 15), wegen Unterhalt, infolge Revisionsrekurses des Vaters DI Amir K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. März 2011, GZ 45 R 21/11p-25, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 16. Dezember 2010, GZ 1 P 87/09g-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Aufgrund des pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleichs vom 19. 5. 2009 ist der Vater der Kinder zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je 375 EUR für Nathalie und Raffaella ab 1. 8. 2009 verpflichtet.

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung ab 1. 10. 2010 auf 112 EUR für Nathalie und 84 EUR für Raffaella ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss erhob der Vater einen als „Rekurs“ bezeichneten Revisionsrekurs, der nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist. Das Erstgericht forderte den Vater auf, das Rechtsmittel binnen 14 Tagen zu verbessern (Einbringung durch einen Rechtsanwalt). Innerhalb dieser Frist erfolgte keine Verbesserung des Rechtsmittels durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Revisionsrekurs funktionell nicht zuständig:

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR (vgl RIS-Justiz RS0125732) nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung) stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

Im Unterhaltsverfahren bestimmt sich der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Erhöhungs- oder Herabsetzungsbegehrens (RIS-Justiz RS0046543). Dabei ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen (vgl RIS-Justiz RS0103147 [T26]). Wird in einem Beschluss über Unterhaltsansprüche für mehrere Unterhaltsberechtigte abgesprochen, ist der Wert des Entscheidungsgegenstands für jedes Kind einzeln zu beurteilen; eine Zusammenrechnung findet nicht statt (RIS-Justiz RS0017257; RS0112656).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für Nathalie ein Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts von 9.468 EUR ([375 EUR - 112 EUR] x 36) und für Raffaella von 10.476 EUR ([375 EUR - 84 EUR] x 36). Da somit die maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR in keinem Fall erreicht wird, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht.

Der Oberste Gerichtshof wäre - wie dargelegt - nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht einem im Sinn des § 63 Abs 1 und 2 AußStrG gestellten Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgegeben hätte. Da eine solche Abänderung nicht erfolgte, war das Rechtsmittel nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, der daher mangels funktioneller Zuständigkeit auch über eine Zurückweisung des (innerhalb der dafür eingeräumten Frist) nicht verbesserten Revisionsrekurses nicht entscheiden kann (8 Ob 14/06a; 8 Ob 48/08d; 7 Ob 243/10a).

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