OGH 7Ob243/10a

OGH7Ob243/10a19.1.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des M***** R*****, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters W***** R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 2010, GZ 43 R 310/10x-104, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 9. April 2010, GZ 8 Pu 81/09k-98, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, ihn von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem (nunmehr großjährigen) Sohn M***** zu entheben, ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die vom Vater selbst handschriftlich verfasste, gegen die Entscheidung des Rekursgerichts gerichtete und als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands bemisst sich nach § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung des strittigen monatlichen Unterhalts (RIS-Justiz RS0122735) von hier 280 EUR und übersteigt somit 30.000 EUR nicht. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs - wie hier - für nicht zulässig erklärt hat. Dann hat eine Partei nur die Möglichkeit einer Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG, mit der eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht angestrebt werden kann.

Der Oberste Gerichtshof wäre daher nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht einem im Sinn des § 63 AußStrG gestellten Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgegeben hätte. Da eine solche Abänderung nicht erfolgte, war das Rechtsmittel nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Mangels funktioneller Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs, über das Rechtsmittel des Vaters zu entscheiden, musste auch der Umstand, dass es verspätet erhoben wurde, unberücksichtigt bleiben (vgl 7 Ob 257/08g). Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vater am 18. 8. 2010 durch Hinterlegung zugestellt. Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe wurde am 9. 9. 2010 - und demnach nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 65 Abs 1 AußStrG) - zur Post gegeben. Das Erstgericht hat zwar die Verspätung des außerordentlichen Rechtsmittels erkannt, dessen ungeachtet aber dem Vater eine Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt binnen 14 Tagen aufgetragen. Der Vater hat daraufhin beantragt, ihm einen Anwalt als Verfahrenshelfer („Armenanwalt“) beizustellen. Dieser Antrag wurde mangels Vorlage eines Vermögensbekenntnisses des Vaters abgewiesen. All dies vermochte an der Verspätung des außerordentlichen Revisionsrekurses allerdings nichts mehr zu ändern (vgl etwa 7 Ob 163/06f ua). Da sich die Entscheidung der Vorinstanzen ohne Nachteil für den Unterhaltsberechtigten nicht mehr abändern lässt, muss auf die Verspätung Bedacht genommen werden.

Eine deshalb und auch mangels Unterfertigung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt (§ 6 Abs 1 AußStrG) vorzunehmende Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters ist dem Obersten Gerichtshof aber verwehrt, weil er dafür aus den eingangs dargestellten Erwägungen funktionell nicht zuständig ist. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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