Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit Beschluss des Erstgerichts wurde der Antrag des Vaters auf Herabsetzung des von ihm für den Minderjährigen zu leistenden Unterhaltsbetrags von 277 EUR monatlich auf 150 EUR bzw 105,40 EUR monatlich herabzusetzen, abgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters teilweise Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Gegen diesen Beschluss erhob der Vater einen als „Antrag" bezeichneten Revisionsrekurs, der nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist. Das Erstgericht stellte dem Vater das Rechtsmittel zur Verbesserung binnen 14 Tagen unter Hinweis auf die Anwaltspflicht zurück. Eine Verbesserung des Rechtsmittels durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt erfolgte nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist für die Entscheidung über den Revisionsrekurs funktionell nicht zuständig:
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist (wie bisher gemäß § 14 Abs 3 AußStrG 1854) der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Hier liegt der Entscheidungsgegenstand (gemäß § 58 Abs 1 JN der dreifache Jahresbetrag der vom Vater begehrten Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung) weit unter der Grenze von 20.000 EUR. Da die zweite Instanz den Revisionsrekurs nicht zugelassen hat, ist daher der Oberste Gerichtshof nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht einem im Sinn des § 63 Abs 1 und 2 AußStrG gestellten Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgegeben hat. Da eine solche Abänderung hier nicht erfolgte, war das Rechtsmittel nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, der daher mangels funktioneller Zuständigkeit auch über eine Zurückweisung des nicht verbesserten Rekurses nicht entscheiden kann (8 Ob 14/06a).
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