European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00045.21G.0803.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Frage, ob ein Arbeitnehmer aus personenbezogenen Gründen (hier gemeint: im Sinne einer Sozialpartnervereinbarung über Kurzarbeit gemäß § 37b Abs 1 Z 3 AMFG) gekündigt wurde, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS‑Justiz RS0051801 [T4]; RS0106298). Eine Einzelfallentscheidung ist im Revisionsverfahren nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste (RS0044088 [T8, T9]).
[2] 2. Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf. Es steht fest, dass die Kündigung des Klägers wegen eines Vorfalls ausgesprochen wurde, bei dem er schriftlichen dienstlichen Richtlinien zuwider gehandelt und Kunden der Beklagten mit sowohl verbal als auch körpersprachlich demonstrierter Erwartung einer Trinkgeldleistung verärgert hat. Ein anderes Kündigungsmotiv wurde gar nicht behauptet.
[3] 3. Auch eine Interessenabwägung ist als Einzelfallentscheidung grundsätzlich nicht revisibel (RS0051818 [T8]; 9 ObA 80/19h). Generelle Rechtsfragen zum Beurteilungsmaßstab erfahren in der Revision keine Darstellung und sind hier auch nicht zu beantworten.
[4] 4. Die in der Literatur kontrovers diskutierte grundsätzliche Frage, ob eine Sozialpartnervereinbarung gemäß § 37b Abs 1 Z 3 AMSG einen individuellen Kündigungsschutz begründet, stellt sich daher im vorliegenden Verfahren nicht.
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