European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00120.21D.0630.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt von der beklagten schweizer Versicherungsgesellschaft als Haftpflichtversicherer eines schweizer Rechtsanwalts und Notars die Zahlung von 8.574,45 EUR sA; ihr Versicherungsnehmer hätte aufgrund rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils aus dem Titel des Schadenersatzes 3.500 EUR zu zahlen und an Prozesskosten 4.094,62 EUR – jeweils zusätzlich (kapitalisierten) Zinsen – zu ersetzen.
[2] Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen sowie auch der örtlichen Unzuständigkeit. Da weder das österreichische noch das schweizer Recht einen Direktanspruch des Geschädigten gegenüber dem (freiwilligen oder Pflicht-)Haftpflichtversicherer eines Rechtsanwalts oder Notars kennen würden, bestehe kein inländischer Gerichtsstand.
[3] Das Erstgericht sprach seine internationale Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[5] Dagegen wendet sich der Kläger mit einem „außerordentlichen“ Revisionsrekurs.
[6] Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise entspricht jedoch nicht dem Gesetz:
Rechtliche Beurteilung
[7] Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß § 528 Abs 3 ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs nur in den – hier nicht vorliegenden – Fällen des § 505 Abs 4 ZPO erhoben werden. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz wohl 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR, und hat das Rekursgericht ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, kann nur nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO im Wege eines mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Abänderungsantrags beim Rekursgericht Abhilfe gesucht werden (vgl 10 Ob 51/14v mwN).
[8] Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist daher ungeachtet seiner Bezeichnung als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
[9] Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
[10] Im Übrigen wird auf die zwischenzeitig ergangenen Entscheidungen des Fachsenats zu 7 Ob 65/21s = RS0133619 (ebenso 7 Ob 82/21s, 7 Ob 84/21k, 7 Ob 89/21w uva) hingewiesen.
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