OGH 2Ob18/21t

OGH2Ob18/21t26.5.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* J*, vertreten durch Mag. Michael Nierla, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer-Pammesberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen 7.180 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 6.211,25 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2020, GZ 35 R 171/20m‑28, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. April 2020, GZ 24 C 332/19g‑23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E132087

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden wie folgt abgeändert:

„Die Klageforderung besteht mit 7.180 EUR zu Recht.

Die eingewendete Gegenforderung von 5.242,50 EUR besteht nicht zu Recht.

Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei 7.180 EUR samt 4 % Zinsen aus 4.560 EUR von 30. 3. 2019 bis 14. 2. 2020 und aus 7.180 EUR seit 15. 2. 2020 binnen 14 Tagen zu zahlen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.262,26 EUR (darin enthalten 542,24 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Am 9. 3. 2019 ereignete sich an der Kreuzung Haidestraße/Oriongasse/7. Haidequerstraße in Wien 11 ein Verkehrsunfall, an dem die Lenkerin des im Eigentum des Klägers stehenden PKW Audi und der Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW Citroën beteiligt waren. Der Lenker des Citroën näherte sich der Kreuzung aus der Oriongasse, während die Lenkerin des Audi aus dem – aus Sicht des Citroën-Lenkers – von rechts in die Kreuzung einmündenden Ast der Haidestraße kam.

[2] Beide Lenker hatten das in ihrer jeweiligen Annäherungsrichtung vor der Kreuzung angebrachte Vorrangzeichen „Halt“ (§ 52 lit c Z 24 StVO) mit einer Zusatztafel, die einen besonderen Verlauf einer Straße mit Vorrang darstellt (§ 54 Abs 5 lit e StVO), zu beachten. Diese Straße mit Vorrang ist der – wieder aus Sicht des Citroën‑Lenkers – von links in die Kreuzung einmündende Ast der Haidestraße, der im Kreuzungsbereich eine durch eine Begrenzungslinie von der übrigen Fahrbahn abgegrenzte Linkskurve beschreibt und danach als 7. Haidequerstraße in Richtung Schußlinie weitergeführt wird. Die von den Unfallbeteiligten befahrenen Straßen kreuzen einander in annähernd rechtem Winkel.

[3] Die Lenkerin des Audi fuhr aus dem nicht bevorrangten Teil der Haidestraße mit etwa 20 km/h – ohne das Fahrzeug anzuhalten – in die Kreuzung ein. Der Lenker des Citroën wollte die Kreuzung in gerader Richtung übersetzen und die Fahrt in der 7. Haidequerstraße fortsetzen. Er reduzierte die Geschwindigkeit des Fahrzeugs vor dem Einfahren in die Kreuzung auf 15 km/h, fuhr ohne anzuhalten in den Kreuzungsbereich ein und beschleunigte sein Fahrzeug wieder. Die Fahrzeuge stießen mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von jeweils 20 km/h im Kreuzungsbereich in annähernd rechtem Winkel zusammen.

[4] Der Kläger begehrte die Zahlung von 7.180 EUR sA mit dem Vorbringen, dass den Lenker des Citroën das Alleinverschulden treffe, weil dieser unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt den Rechtsvorrang des Audi verletzt habe. Die für die Lenkerin des Audi geltende Stopptafel sei im Verhältnis der am Unfall beteiligten Lenker irrelevant, es gelte vielmehr die „Rechtsregel“. Die Lenkerin des Audi habe in Annäherung an die Kreuzung genügend Sicht auf die bevorrangte Verkehrsfläche gehabt und habe im Bewusstsein ihres Vorrangs gegenüber von links aus der Oriongasse kommenden Verkehrsteilnehmern ihr Fahrzeug nicht zum Stillstand gebracht.

[5] Die Beklagte bestritt, wandte eine ihr abgetretene Gegenforderung von 5.242,50 EUR compensando ein und lastete der Lenkerin des Audi das Alleinverschulden am Unfall an. Da diese vor der Kreuzung an einer Stopptafel stehen geblieben sei, habe sie auf ihren möglichen Vorrang gegenüber dem Lenker des Citroën verzichtet. Da der Lenker des Citroën am Stoppschild nicht stehen geblieben, sondern mit 5 km/h in die Kreuzung eingerollt sei, sei er im Vorrang gewesen.

[6] Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 3.590 EUR und die Gegenforderung mit 2.621,25 EUR als zu Recht bestehend, gab daher dem Zahlungsbegehren mit 968,75 EUR statt und wies das Mehrbegehren von 6.211,25 EUR ab. Es ging von gleichteiligem Verschulden der Unfallbeteiligten aus, die jeweils das Vorschriftszeichen „Halt“ missachtet hätten. Die Rechtsregel sei nicht anwendbar.

[7] Das nur vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Im Hinblick auf den klaren Bedeutungsgehalt des Vorrangzeichens „Halt“ könne ein Lenker, der eine Stopptafel zu beachten habe, niemandem gegenüber bevorrangt sein. Die Lenkerin des Audi könne sich daher nicht auf einen Rechtsvorrang berufen. Beide Lenker hätten nur mit äußerster Vorsicht unter Bedachtnahme auf den jeweils anderen in den Kreuzungsbereich einfahren dürfen.

[8] Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher nicht geklärt habe, ob zwischen den Lenkern zweier Fahrzeuge, die jeweils das Vorschriftszeichen „Halt“ zu beachten haben, der Rechtsvorrang gelte.

[9] Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[10] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

[11] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist auch berechtigt.

[12] Der Revisionswerber argumentiert, dass im Fall der Anbringung einer Zusatztafel über den Verlauf der Vorrangstraße die durch das Vorrangzeichen „Halt“ ausgelöste Verpflichtung nur gegenüber den Verkehrsteilnehmern auf der „Straße mit Vorrang“ gelte; im Verhältnis zwischen den Unfallbeteiligten gelte allein der Rechtsvorrang gemäß § 19 Abs 1 StVO. Es fehle am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung des Anhaltegebots und dem Unfall.

Rechtliche Beurteilung

[13] Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

[14] 1. Nach § 19 Abs 1 StVO haben Fahrzeuge, die von rechts kommen, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang. § 19 Abs 4 StVO lautet:

„Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen 'Vorrang geben' oder 'Halt' angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1. Beim Vorschriftszeichen 'Halt' ist überdies anzuhalten.“

 

[15] Nach § 19 Abs 8 StVO darf der Lenker eines Fahrzeugs auf seinen Vorrang verzichten, wobei ein solcher Verzicht dem Wartepflichtigen deutlich erkennbar zu machen ist. Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeugs aus welchem Grund immer, insbesondere auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebots, gilt als Verzicht auf den Vorrang.

[16] 2. Die Bestimmung des § 19 Abs 4 StVO war bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs:

[17] (a) In der Entscheidung 8 Ob 40/87 ZVR 1988/43, 108 zitierte der Oberste Gerichtshof die Materialien zur 3. StVO-Novelle, in deren Rahmen § 19 Abs 4 StVO die – abgesehen von hier nicht ins Gewicht fallenden Neuformulierungen in der 6. StVO-Novelle – noch heute geltende Fassung erhielt. Nach diesen sollte mit dem zweiten Satz des § 19 Abs 4 StVO klargestellt werden, dass im Fall der Anbringung einer Zusatztafel mit der Darstellung eines Vorrangstraßenzugs im Verhältnis der Fahrzeuge untereinander, die nicht von der Vorrangstraße kommend in die Kreuzung einfahren, die Bestimmungen des § 19 Abs 1 StVO gelten (ErläutRV 879 BlgNR 11. GP 12). Daraus zog der Oberste Gerichtshof den Schluss, dass zwischen Fahrzeugen, die nicht von einer bevorrangten Straße kommend in die Kreuzung einfahren, untereinander die Vorschrift des § 19 Abs 1 StVO – und damit der Rechtsvorrang – zu gelten hat (RS0074388). Im Anlassfall hatten die Lenker der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge jeweils das Vorrangzeichen „Vorrang geben“ zu beachten.

[18] (b) Die zu RS0074388 indizierte Folgeentscheidung 2 Ob 61/88 betraf zwar einen anders gelagerten Sachverhalt, weil dort die von den Unfallbeteiligten befahrenen Seitenstraßen gerade nicht „gleichartig abgewertet“ waren. Auf diese Entscheidung wird aber noch zurückzukommen sein (unten Punkt 3.2.)

[19] Die zu diesem Rechtssatz weiters indizierten Entscheidungen 2 Ob 151/07f und 2 Ob 40/08h betrafen jeweils Unfälle zwischen einem Radfahrer und einem PKW, wobei in keinem Fall „gleichartig abgewertete“ Situationen vorlagen.

[20] (c) In der (nicht veröffentlichten) Entscheidung 2 Ob 23/76 sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass das Anhaltegebot des § 19 Abs 4 letzter Satz StVO absoluter Art ist und unabhängig davon besteht, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer vorhanden ist, dem allenfalls Vorrang zu geben wäre (RS0074364). Im Anlassfall war ein Verkehrsunfall in einem Kreuzungsbereich zu beurteilen, in dem zwei von den unfallbeteiligten PKW befahrene, mit dem Vorrangzeichen „Halt“ versehene Straßen in einem annähernd rechten Winkel auf eine andere Straße treffen, die eine Kurve beschreibt. Während die dort Drittbeklagte aufgrund des Vorrangzeichens stehen geblieben war und dabei kein anderes Fahrzeug wahrnehmen konnte, war der (aus Sicht der Drittbeklagten von rechts kommende Kläger) mit rund 20 km/h ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die das Klagebegehren zur Gänze abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts. Entscheidend war dabei, dass die Drittbeklagte darauf vertrauen durfte, dass sich die aus der anderen mit dem Vorrangzeichen „Halt“ versehenen Straße kommenden Verkehrsteilnehmer an dieses Zeichen halten würden. Letztlich obiter legte der Oberste Gerichtshof aber dar, dass die von den Beteiligten befahrenen Straßen gleichrangig gewesen seien und im Verhältnis dieser beiden Straßen zueinander der Rechtsvorrang nach § 19 Abs 1 StVO gegolten habe.

[21] (d) In der zu RS0074364 indizierten, ebenfalls unveröffentlichten Folgeentscheidung 2 Ob 136/77 hatten die beteiligten Fahrzeuge unterschiedliche Vorrangzeichen– nämlich einerseits „Halt“, andererseits „Vorrang geben“ – zu beachten.

[22] In der Entscheidung 2 Ob 56/84 ZVR 1985/91, 189 war erneut ein Zusammenstoß an einer Kreuzung zu beurteilen, an der einer der Beteiligten das Vorrangzeichen „Halt“, der andere das Vorrangzeichen „Vorrang geben“ zu beachten hatte. Der Senat betonte, dass das Anhaltegebot des § 19 Abs 4, § 52 lit c Z 24 StVO absoluter Art ist und unabhängig davon besteht, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer vorhanden ist, dem allenfalls Vorrang zu geben wäre. Mit Rücksicht auf dieses absolute Anhaltegebot komme jenem Verkehrsteilnehmer, der das Vorrangzeichen „Halt“ zu beachten habe, keinesfalls der Vorrang gegenüber dem Querverkehr zu, für den das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ gelte.

[23] 3. Aus den in Punkt 2. dargestellten Entscheidungen lässt sich zunächst ableiten, dass im Verhältnis zweier Verkehrsteilnehmer, die in Annäherung an eine Kreuzung jeweils das Vorrangzeichen „Vorrang geben“ zu beachten haben, der Rechtsvorrang (§ 19 Abs 1 StVO) gilt (vgl RS0074388); die Entscheidung 2 Ob 23/76 sprach dies lediglich obiter auch für den Fall der Abwertung zweier Straßenzüge durch das Vorrangzeichen „Halt“ aus.

[24] Aus den folgenden Erwägungen galt auch im vorliegenden Fall, in dem die Unfallbeteiligten jeweils ein mit einer Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lit e StVO versehenes Vorrangzeichen „Halt“ zu beachten hatten, der Rechtsvorrang:

[25] 3.1. § 19 Abs 4 Satz 1 StVO differenziert nicht zwischen den Vorrangzeichen „Vorrang geben“ und „Halt“, normiert diese Bestimmung doch klar erkennbar, dass ohne Anbringung einer Zusatztafel über den besonderen Verlauf einer bevorrangten Straße beide Vorrangzeichen den Vorrang des Querverkehrs schützen (2 Ob 67/94 mwN; RS0074333). Diese mangelnde Differenzierung zwischen den beiden Vorrangzeichen ist unter Beachtung des § 52 lit c StVO konsequent, weil sowohl dessen Z 23 („Vorrang geben“) als auch dessen Z 24 („Halt“) anordnet, dass „gemäß § 19 Abs 4 [StVO] Vorrang zu geben ist“ (vgl 8 Ob 222/80 ZVR 1981/204, 272).

[26] 3.2. Bei Anbringung einer Zusatztafel, die einen besonderen Verlauf einer Straße mit Vorrang darstellt (§ 54 Abs 5 lit e StVO), wahren beide Vorrangzeichen den Vorrang der Fahrzeuge auf dem dargestellten Straßenzug, während sonst der Rechtsvorrang gilt (§ 19 Abs 4 zweiter Satz StVO). Damit ist aber klargestellt, dass im Fall der Anbringung einer solchen Zusatztafel unter dem Vorrangzeichen „Halt“ durch dieses nur der Vorrang der Verkehrsteilnehmer auf der bezeichneten Straße mit Vorrang zu wahren ist. Eine Aussage zur Vorrangsituation in Bezug auf die anderen Straßenzüge trifft das Vorrangzeichen hingegen nicht (vgl 2 Ob 61/88). Wollte man aufgrund des mit der Anbringung des Vorrangzeichens „Halt“ verknüpften absoluten Anhaltegebots anderes annehmen, wäre der letzte Teilsatz des zweiten Satzes des § 19 Abs 4 StVO („ansonsten gilt Abs. 1“) im Fall von Stoppschildern jedes Anwendungsbereichs beraubt.

[27] 3.3. Der letzte Satz des § 19 Abs 4 StVO, der ein Anhaltegebot statuiert, hat in Bezug auf die Vorrangfrage keinen eigenständigen Regelungsgehalt; er bezieht sich bloß auf die Sätze davor („überdies“) und stellt – ergänzend zu § 52 lit c Z 24 StVO – klar, in welcher Weise der dort geregelte Vorrang zu wahren ist.

[28] 3.4. Im vorliegenden Fall hatten daher beide Lenker aufgrund des jeweils mit einer Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lit e StVO verbundenen Vorrangzeichens „Halt“ nur den Vorrang der die Straße mit Vorrang benutzenden Verkehrsteilnehmer zu wahren. Zwischen den beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen galt hingegen gemäß § 19 Abs 4 Satz 2 letzter Halbsatz StVO die Regelung des § 19 Abs 1 StVO. Demnach befand sich die Lenkerin des Audi im Rechtsvorrang.

[29] 3.5. Dabei muss hier nicht erörtert werden, wie die Vorrangfrage zu beurteilen wäre, wenn einer oder – im Idealfall – beide Lenker dem Anhaltegebot Folge geleistet hätten. Zwar hat auch die Lenkerin des Audi die Schutznorm des § 52 lit c Z 24 StVO missachtet, der Lenker des Citroën zählte in der vorliegenden Konstellation aber nicht zum Kreis der geschützten Verkehrsteilnehmer. Denn die Zusatztafel beschränkte den Schutzzweck des Vorrangzeichens auf die Benützer der Straße mit Vorrang. Es fehlt daher, wie der Kläger in seinem Rechtsmittel zutreffend ausführt, am Rechtswidrigkeits- bzw (hier richtiger) Mitverschuldens-zusammenhang (RS0132048) zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten der Lenkerin des Audi und der nachfolgenden Kollision.

[30] 4. Den Lenker des Citroën trifft somit das alleinige Verschulden am Verkehrsunfall, weil er den Rechtsvorrang der Lenkerin des Audi nicht beachtete.

[31] Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher in Stattgebung der Revision im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.

[32] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Ein Ausspruch nach § 70 Satz 2 ZPO hat nicht zu erfolgen, weil beide Seiten Kostenersatz beansprucht haben und sich die Erfolgsquoten damit aus der Kostenentscheidung ergeben (1 Ob 204/20m mwN).

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