OGH 2Ob23/76

OGH2Ob23/7619.2.1976

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Reithofer, Dr. Scheiderbauer und Dr. Kralik als Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei E*, Angestellter, *, vertreten durch Dr. Hellmuth Schwartz, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wider die beklagten Parteien 1.) J*, Elektromeister, *, 2.) E*‑Aktiengesellschaft, *, 3.) A*, Angestellte, *, sämtliche vertreten durch Dr. Werner Mosing, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wegen restlicher S 2.499,80 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 10. Dezember 1975, GZ. 2 R 561/75-18, womit infolge Berufung der zweit- und drittbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 19. September 1975, GZ. C 1081/74‑13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0020OB00023.76.0219.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 968,70 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 64,64 Umsatzsteuer und S 96 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 5. April 1973 ereignete sich in F* an der Kreuzung B*straße‑P*straße‑K*straße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker, Halter und Eigentümer eines Personenkraftwagens Marke Peugeot und die Drittbeklagte als Lenkerin eines Personenkraftwagens, Mercedes 200 beteiligt waren und bei dem an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstand. Der Erstbeklagte wurde als angeblicher Halter des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert gewesenen Mercedes in Anspruch genommen. Die Kosten der Reparatur dieses Fahrzeuges betrugen S 4.999,60.

Der Kläger verlangt von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung von S 4.999,60 samt 10 % Zinsen aus S 3.445,20 seit 21. April 1973 und aus S 1.554,40 seit 9. Mai 1973. Er behauptet, die Drittbeklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, daß sie den ihm zukommenden Rechtsvorrang verletzt habe. Zur Deckung der Reparaturkosten habe er einen mit 10 % p.a. zu verzinsenden Kredit aufgenommen.

Die Beklagten wendeten ein, es treffe den Kläger das Alleinverschulden; er habe trotz einer vor der Kreuzung aufgestellten Stoptafel nicht angehalten und den Vorrang der bereits auf der vorrangigen Bundesstraße fahrenden Drittbeklagten nicht beachtet.

Bezüglich des Erstbeklagten trat Ruhen des Verfahrens ein.

Das Erstgericht verurteilte die Zweit- und die Drittbeklagte, ausgehend von einem gleichteiligen Verschulden, zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 2.499,80 samt 10 % Zinsen aus S 1.722,60 seit 21. April 1973 und aus S 777,20 seit 9. Mai 1973. Das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 2.499,80 s.A. wies es ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Der Unfall ereignete sich im Ortsgebiet von Feldkirchen im Bereich der Einmündung der B*straße und der P*straße in die K*straße. Diese verläuft gerade in Nord‑Süd‑Richtung und beschreibt auf Höhe der Nordseite des Altersheimes eine Rechtskurve. An der Außenseite dieser Kurve münden im Westen die P*straße und im Norden die B*straße in die K*straße. Die Fahrbahn der K*straße ist südlich der Unfallstelle auf Höhe des Kaufhauses K* und des Altersheimes 6,60 m breit. Die Fahrbahn der P*straße ist durchwegs 4,20 m breit. Sie verbreitert sich an der Einmündung trichterförmig auf 12 m. Während die K*straße im Unfallsbereich eben verläuft, weisen die P*straße und die B*straße im Einmündungsbereich eine Steigung von 8 % auf. Das zwischen der B*straße und der P*straße stehende Haus Nr. 39 ragt mit seiner südöstlichen Ecke bis l,50 m an die K*straße heran. Hiedurch wird Verkehrsteilnehmern, die von der B*straße in Richtung Süden fahren, die Sicht in die P*straße so beeinträchtigt, daß sie auf Höhe der Fluchtlinie der B*straße die Fahrbahn der P*straße im Einmündungsbereich nur auf 5 m einsehen können. In gleicher Weise wird Verkehrsteilnehmern, die von der P*straße nach Osten fahren, die Sicht in die B*straße so beeinträchtigt, daß sie auf Höhe der Fluchtlinie der P*straße die Fahrbahn der B*straße im Einmündungsbereich nur auf 5 m einsehen können. Sowohl auf der P*straße als auch auf der B*straße sind vor der Einmündung (in die K*straße) die Vorschriftszeichen „Halt vor Kreuzung“ (§ 52 Z 11 StVO 1960) aufgestellt, doch sind Querlinien (Haltelinien) im Sinne des § 9 Abs. 4 StVO 1960 nicht vorhanden. Von der Ecke des Hauses B*straße Nr. 39 hat man nach Westen in die P*straße eine Sicht von 60 bis 70 m. Die Sicht vom Einmündungsbereich der B*straße nach links auf die K*straße beträgt 60 m.

Am 5. April 1973 fuhr die Drittbeklagte mit ihrem Personenkraftwagen Mercedes 200 Diesel auf der B*straße in südlicher Richtung. Sie hielt zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von 0,50 bis 1 m. An der Einmündung hielt sie das Fahrzeug so an, daß sie – bezogen auf den Lenkersitz von der späteren Unfallstelle noch 5 m entfernt war. Aus dieser Position konnte sie in die P*straße auf eine Strecke von 18 m – gemessen von der westlichen Begrenzung des Kaufhauses K* einsehen. Sie schaute auf die P*straße, konnte aber den Kraftwagen des Klägers, der sich zu diesem Zeitpunkt noch außerhalb des bezeichneten Sichtbereiches befand, nicht wahrnehmen. Sie fuhr nun mit eingelegtem 1. Gang mit normaler Anfahrbeschleunigung von 1 m/sec2 an und erreichte nach einer Fahrstrecke von 3 m bei einer Fahrzeit von 2,45 Sekunden und einer Endgeschwindigkeit von 9 km/h die Unfallstelle. In der Zeit zwischen der Anfahrt aus dem Stand und dem Zusammenstoß hatte sie nicht mehr nach rechts in die P*straße geblickt. Den Wagen des Klägers nahm sie erst im Zeitpunkt des Unfalles wahr.

Der Kläger war mit seinem Personenkraftwagen in der P*straße in östlicher Richtung gefahren. Er hatte den 2. Gang eingelegt und fuhr mit einer Geschwindigkeit von rund 30 km/h. Er hielt einen Seitenabstand von 0,50 m zum rechten Fahrbahnrand ein. Er beabsichtigte, die K*straße zu überqueren und in die fortgesetzte B*straße nach Osten einzubiegen. Er hielt seinen Kraftwagen vor der Kreuzung nicht an, sondern fuhr mit einer auf 20 km/h verminderten Geschwindigkeit in die Bundesstraße ein. Dort kam es im Einmündungsbereich zum Zusammenstoß der Fahrzeuge, deren Längsachsen einen annähernd rechten Winkel bildeten. Im Zeitpunkt des Zusammenstoßes hatte das Fahrzeug des Klägers eine Geschwindigkeit von mindestens 20 km/h. Der Wagen des Klägers war 2,45 Sekunden vor dem Zusammenstoß von der späteren Unfallstelle noch 20,40 m entfernt.

Der Unfallspunkt liegt 3,80 m östlich und 5 m nördlich der Ecke des Kaufhauses K*. In dieser Position überdeckte der Mercedes 200 Diesel die Vorderfront des Peugeot im Ausmaß der halben Wagenbreite. Die Vorderfront des Mercedes 200 Diesel war in der Unfallsposition von der Ecke des Hauses B*straße Nr. 39 5,40 m entfernt. Die rechte Begrenzung des Fahrzeuges befand sich 2,20 m östlich der erwähnten Hausecke.

Zur Bezahlung der Reparaturkosten von S 4.999,60 nahm der Kläger einen mit 10 % p.a. zu verzinsenden Kredit auf.

Das Erstgericht gelangte zur Annahme eines gleichteiligen Verschuldens der beiden Fahrzeuglenker aus folgenden rechtlichen Erwägungen:

Da sowohl die P*straße als auch die B*straße durch das Vorschriftenszeichen „Halt vor Kreuzung“ gekennzeichnet seien, seien die Benützer dieser Straßen verpflichtet, ihr Fahrzeug an der Einmündung anzuhalten, und zwar im Hinblick auf das Fehlen von Bodenmarkierungen derart, daß sie den gesamten Kreuzungsbereich übersehen können. Ferner haben sie sowohl den von rechts als auch den von links kommenden Fahrzeugen (Querverkehr) Vorrang zu geben. Da die P*straße und die B*straße gleichrangig seien, gelte zwischen ihnen die Rechtsregel des § 19 Abs. 1 StVO 1960. Daher genieße der Benützer der P*straße gegenüber dem Benützer der B*straße im Bereich der Einmündung zur K*straße den Vorrang, der sich auf die ganze Fahrbahn erstrecke. Die Drittbeklagte könne daher nicht dadurch, daß sie bereits in die Kreuzung eingefahren gewesen sei, den Vorrang der K*straße für sich in Anspruch nehmen. Hätte sie das Fahrzeug ordnungsgemäß auf der Höhe des Hauses B*straße Nr. 39 angehalten, dann hätte sie auf 60 bis 70 m Sicht in die P*straße gehabt. Wenn sie aber aus einer Position angefahren sei, aus der sie nur 18 m Sicht in die P*straße gehabt habe, dann habe sie den Verkehr in der P*straße nicht ausreichend beobachtet und den Vorrang dieses Verkehrs nicht beachtet. Bei ordnungsgemäßer Beobachtung hätte sie den an die Kreuzung heranfahrenden Wagen des Klägers wahrnehmen können. Der Drittbeklagten sei somit ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 4 StVO 1960 anzulasten, der wesentlich zur Herbeiführung des Unfalles beigetragen habe.

Der Kläger habe den Unfall mit verschuldet, weil er sein Fahrzeug nicht an der Kreuzung angehalten habe. Er habe somit ebenfalls gegen § 19 Abs. 4 StVO 1960 verstoßen.

Es haben somit beide Lenker etwa im gleichen Maß gegen die Verkehrsordnung verstoßen, sodaß eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis 1 : 1 angemessen erscheine.

Der Kläger ließ den abweisenden Teil des Ersturteiles in Rechtskraft erwachsen.

Die gegen den stattgebenden Teil erhobene Berufung der Zweit- und Drittbeklagten hatte Erfolg. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Auf die Beweisrüge ging es nicht ein, weil es die Sache allein auf Grund der Feststellungen, die unbekämpft blieben, als spruchreif ansah. Das Berufungsgericht führte dazu im wesentlichen aus:

Zufolge der Bestimmung des § 19 Abs. 4 StVO 1960 sei das Vorrangs Verhältnis zwischen Fahrzeugen, die in die Kreuzung einfahren, ohne auf die Vorrangstraße zu kommen, durch § 19 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt; das heißt, daß der von rechts Kommende den Vorrang habe. Müsse auf Grund der erwähnten Verkehrszeichen einem solchen Fahrzeug der Vorrang gegeben werden, so sei dies auf einer Zusatztafel anzuordnen. Der Wartepflichtige dürfe die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen weder zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Von einer Verletzung des Vorranges könne somit nur dann gesprochen werden, wenn durch diese Fahrvorgänge selbst zu einem unvermittelten Bremsen oder Ablenken genötigt werde, nicht aber, wenn der Lenker des Fahrzeuges mit Vorrang durch die Tatsache, daß er sich einer Kreuzung nähere, zu einem langsameren Fahren genötigt werde. Dem Wartepflichtigen falle nur dann keine Vorrangverletzung zur Last, wenn er mit Sicherheit annehmen könne, daß er vor dem durch den Vorrang Berechtigten die Kreuzung überqueren und so rechtzeitig wieder freigeben könne, daß dieser in seiner ruhigen Weiterfahrt nicht einmal behindert werde. Die Drittbeklagte, die aus ihrer Anhalteposition in die P*straße 18 m weit habe einsehen können, habe mit Rücksicht auf das dort ausgestellte Vorschriftszeichen „Halt vor Kreuzung“ darauf vertrauen dürfen, daß ein von der P*straße in die Kreuzung einfahrender Fahrzeuglenker dieses Zeichen beachten und so in seinem Rechtsvorrang durch ihr Fahrverhalten nicht verletzt werde. Das gelte auch für den Fall, daß die Drittbeklagte ihre Anhalteposition so gewählt hätte, daß sie in die P*straße Sicht auf 60 bis 70 m gehabt und den herankommenden Wagen des Klägers gesehen hätte. Der Drittbeklagten könne somit ein Verschulden nicht angelastet werden. Da der Unfall nur durch das Verschulden des Klägers ausgelöst worden sei, sei das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.

Dagegen richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das Urteil des Berfungsgerichtes im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern.

Zweit- und Drittbeklagte beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Der Kläger geht zwar – insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht richtig davon aus, daß dem Verkehr auf der K*straße gegenüber den aus der P*straße und der B*straße kommenden Fahrzeugen der Vorrang zukam, weil in diesen beiden Straßen jeweils vor der Einmündung in die K*straße das Vorschriftzeichen „Halt vor Kreuzung“ angebracht war (§ 52 Z 11 StVO 1960), daß die B*straße und die P*straße gleichrangig waren und daß daher im Verhältnis dieser beiden Straßen zueinander der Rechtsvorrang nach § 19 Abs. 1 StVO 1960 galt. Das bedeutet, daß dem Verkehr auf der P*straße gegenüber dem auf der B*straße grundsätzlich der Vorrang zukam. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend dargelegt, daß dem an sich Wartepflichtigen aber dann keine Vorrangverletzung zur Last fällt, wenn er mit Sicherheit annehmen kann, daß er vor einem Vorrang genießenden Fahrzeuglenker die Kreuzung überqueren und so rechtzeitig wieder freigeben kann, letzterer daher in seiner ruhigen Weiterfahrt nicht einmal behindert wird (ZVR 1958/100, Kammerhofer, StVO 19605, Anm. 45 zu § 19, vgl auch ZVR 1972/89). Da das Anhaltegebot des § 19 Abs. 4 letzter Satz bzw. § 52 Z 11 StVO 1960 ein absolutes ist und unabhängig davon besteht, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer vorhanden ist, dem allenfalls Vorrang zu geben wäre (vgl. Dittrich‑Veit‑Schuchlenz, StVO 19603 Anm. 41 zu § 19 und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung), durfte sich auch die Drittbeklagte zufolge des im § 3 StVO 1960 verankerten Vertrauensgrundsatzes darauf verlassen, daß die Lenker von in der P*straße heranfahrenden Fahrzeugen das Vorschriftszeichen „Halt vor Kreuzung“ beachten. Der Argumentation der Revision, daß hier der Vertrauensgrundsatz nicht auch zugunsten der Drittbeklagten, sondern nur zugunsten der auf der Klagenfurtesrstraße fahrenden Fahrzeuge gelte, kann nicht beigepflichtet werden, weil dafür im Gesetz kein Anhaltspunkt zu finden ist. Im übrigen ist aber dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Drittbeklagten auch nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe – entgegen der Vorschrift des § 52 Z 11 StVO 1960 ihr Fahrzeug an einer Stelle angehalten, an der sie noch keine gute Übersicht bzw. hier keine ausreichende Sicht in die P*straße gehabt habe. Wenn sie unmittelbar vor dem Wiederanfahren 18 m Sicht in die P*straße hatte und sich innerhalb dieser Sichtstrecke kein herannahendes Fahrzeug befand, dann durfte sie im Hinblick darauf, daß ein in der P*straße allenfalls herankommendes und für sie noch nicht sichtbares Fahrzeug vor der Einfahrt in die Kreuzung in jedem Falle anhalten mußte, mit Sicherheit annehmen, daß sie den Vorrang eines solchen Fahrzeuges in dem oben dargelegten Sinn nicht verletze. Wenn die Drittbeklagte unter diesen Umständen nach dem Wiederanfahren nicht mehr auf den Verkehr in der P*straße achtete, weil sie mit einem Einfahren eines von dort kommenden Fahrzeuges in die Kreuzung nicht rechnete, dann kann ihr dies ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Demzufolge mußte der Revision der Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.

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