OGH 3Ob66/21h

OGH3Ob66/21h20.5.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** H*****, vertreten durch Mag. Jasmin Oberlohr, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1) E***** J*****, und 2) G***** L*****, beide vertreten durch Mag. Egon Lechner, Rechtsanwalt in Münster, wegen Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. März 2021, GZ 4 R 6/21w‑43, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00066.21H.0520.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge des Klägers zur Frage, ob die Erstbeklagte die Liegenschaft (geschlossener Hof samt Obstbaubetrieb) vom seinerzeitigen Ersteher treuhändig (mit aufschiebend bedingter Übertragungspflicht) für den Kläger erworben hat, mangels rechtlicher Relevanz unbehandelt gelassen. Selbst wenn ein Treuhandverhältnis zwischen der Erstbeklagten und dem Kläger anzunehmen wäre, sei der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Übertragung des Treuguts nicht gegeben, weil ein solcher Anspruch nur Zug um Zug gegen den Ersatz der Aufwendungen des Treuhänders (hier gegen die Befreiung der Erstbeklagten von dem mit dem Obstbaubetrieb zusammenhängenden Schulden) zuerkannt werden könnte und der Kläger zur Erbringung dieser Gegenleistung schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht in der Lage sei. Ohne Herausgabeanspruch des Klägers könne dem Zweitbeklagten (als nunmehrigen Eigentümer der Liegenschaft) keine Beeinträchtigung eines Forderungsrechts des Klägers gegenüber der Erstbeklagten angelastet werden, das den Zweitbeklagten zur Naturalrestitution verpflichte.

[2] 2.1 Der in der außerordentlichen Revision des Klägers geltend gemachte Verfahrensmangel liegt – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor.

[3] Nach der Rechtsprechung bedarf es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat (RS0122365 und RS0037300 [T41]; zuletzt 7 Ob 143/20k).

[4] Entgegen den Ausführungen in der außerordentlichen Revision haben die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich eingewendet, dass – selbst bei Vorliegen eines (hier strittigen) Treuhandverhältnisses – ein Anspruch des Klägers auf Übertragung des Treuguts nur Zug um Zug gegen Zahlung sämtlicher Aufwendungen des Treuhänders bestehe und der Kläger Derartiges weder angeboten habe noch ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung aufgrund seiner finanziellen Situation möglich sei. Die Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten keinen Zug‑um‑Zug‑Einwand erhoben und seine Leistungsfähigkeit nicht bestritten, trifft daher nicht zu.

[5] 2.2 Auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel besteht nicht.

[6] Wie schon vom Berufungsgericht zutreffend festgehalten wurde, hat der Kläger selbst vorgebracht, dass ein Anspruch auf Rückübertragung des Treuguts an ihn davon abhängt, dass er seine finanziellen Verhältnisse geordnet hat, er die Voraussetzungen für die eigene Entschuldung durch eine Refinanzierung der auf der Liegenschaft haftenden Verbindlichkeiten bisher aber nicht bewerkstelligen konnte. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Kläger finanziell nicht in der Lage ist, die Erstbeklagte von ihren mit dem Obstbaubetrieb zusammenhängenden Schulden zu befreien.

[7] Darüber hinaus lassen sich auch den Feststellungen der hohe Schuldenstand, der nach Maßgabe der vom Kläger ins Treffen geführten Schenkungsvereinbarung aus Jänner 2015 von ihm zu übernehmen wäre, die enormen grundbücherlichen Belastungen der Liegenschaft und die erfolglosen Sanierungsversuche des Klägers entnehmen.

[8] 3. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf:

[9] 3.1 Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung die Zug‑um‑Zug‑Verpflichtung des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung (hier Übernahme der Schulden) ohne Einwand der Beklagten und damit amtswegig aufgegriffen, ist aktenwidrig.

[10] 3.2 Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung nicht darauf gestützt, dass der Kläger die Gegenleistung nicht von sich aus aktiv angeboten habe. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass sich aus dem Parteivorbringen bzw aus den Verfahrensergebnissen ableiten lassen müsse, dass der Kläger zur Erbringung der Gegenleistung bereit sei, was auch für seine Leistungsfähigkeit gelte. Damit ist das Berufungsgericht von den Rechtsprechungsgrundsätzen nicht abgewichen (vgl RS0107733; RS0020997 [T4 und T11]; 2 Ob 126/13p).

[11] Wie bereits ausgeführt, ergibt sich die Unfähigkeit des Klägers zur Befreiung der Erstbeklagten von den im Zusammenhang mit dem Obstbaubetrieb angehäuften Schulden schon aus seinem eigenen Vorbringen. Die neuerliche Behauptung in Ausführung der außerordentlichen Revision, die Beklagten hätten die mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers gar nicht eingewendet, ist unrichtig.

[12] 4. Insgesamt zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen war.

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