OGH 1Ob9/97y (RS0107733)

OGH1Ob9/97y29.4.1997

Rechtssatz

Der Kläger kann in seinem Klagebegehren die Leistung des Beklagten mit seiner Gegenleistungspflicht verknüpfen. Tut er dies nicht und wendet der Beklagte die Zug um Zug-Leistungspflicht ein, dann hat das Gericht darüber zu verhandeln und kann den Beklagten auch ohne einen ausdrücklichen Urteilsantrag zur Leistung Zug um Zug mit der vom Kläger zu erbringenden Gegenleistung verurteilen. Voraussetzung für die Aufnahme einer Zug um Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch durch das Gericht ist entweder ein entsprechendes Klagebegehren oder zumindest eine entsprechende, im Klagsvorbringen zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung oder aber ein entsprechendes Einwendungsvorbringen des Beklagten.

Normen

ABGB §1052 B2
ZPO §405 E

1 Ob 9/97yOGH29.04.1997
5 Ob 104/01gOGH15.05.2001

Vgl auch; nur: Voraussetzung für die Aufnahme einer Zug um Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch durch das Gericht ist entweder ein entsprechendes Klagebegehren oder zumindest eine entsprechende, im Klagsvorbringen zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung oder aber ein entsprechendes Einwendungsvorbringen des Beklagten. (T1)

4 Ob 112/06hOGH12.07.2006

nur T1

6 Ob 143/07hOGH13.07.2007

nur T1

8 Ob 91/07aOGH30.08.2007

Auch; nur T1

8 Ob 150/08dOGH23.02.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Nach Wandlung hat eine Zug-um-Zug-Verurteilung über Einwand des Beklagten auch dann stattzufinden, wenn der Wandlungskläger bereits außergerichtlich vergeblich gegenseitige Rückabwicklung angeboten hatte. (T2)<br/>Bem: Siehe auch RS0124557. (T3)

8 Ob 54/12tOGH30.05.2012

Vgl auch; nur T1

1 Ob 106/13iOGH29.08.2013

Vgl auch; nur T1

2 Ob 126/13pOGH14.11.2013

Auch

7 Ob 139/15iOGH16.12.2015
8 Ob 59/16hOGH22.02.2017

Vgl auch

5 Ob 139/17bOGH21.12.2017

Veröff: SZ 2017/148

7 Ob 117/20mOGH16.09.2020

Beisatz: Hier: Risikoprämie nach (Spät-)Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag nach § 165a VersVG. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0010OB00009_97Y0000_001