European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00014.21F.0324.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0126635) besteht kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber. In der Entscheidung 8 ObA 41/10b hat sich der Oberste Gerichtshof ausführlich mit den europarechtlichen Grundlagen und den zur BetriebsübergangsRL 77/187/EWG (nunmehr RL 2001/23/EG ) ergangenen Entscheidungen des EuGH, die der Kläger in seiner außerordentlichen Revision zur Stützung seines gegenteiligen Standpunkts hervorhebt, auseinandergesetzt. Trotz teilweiser Kritik in der Lehre (DRdA 2012/42 [ Firlei ] ua) hat der Oberste Gerichtshof daran festgehalten (9 ObA 72/12x). Neue überzeugende Argumente, die den Senat zu einem Abgehen von seiner bisherigen Rechtsprechung veranlassen könnten, zeigt die außerordentliche Revision nicht auf.
[2] Da sich der österreichische Gesetzgeber mit der Regelung des Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber in § 3 AVRAG, soweit hier relevant, im Rahmen der Vorgaben der BetriebsübergangsRL bewegt (8 ObA 41/10b Pkt. II.5.) konnte von der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH Abstand genommen werden.
[3] Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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