OGH 3Ob196/20z

OGH3Ob196/20z16.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****aktiengesellschaft, *****, vertreten Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. D*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des V*****, 2. D*****, diese vertreten durch Mag. Bertram Fischer, Rechtsanwalt in Mondsee, wegen 69.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters V*****, vertreten durch Mag. Bertram Fischer, Rechtsanwalt in Mondsee, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. Oktober 2020, GZ 3 R 114/20k‑12, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00196.20Z.0316.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts wendet, als absolut unzulässig und im Übrigen gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Gemäß § 6 Abs 2 IO können (ua) Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nur gegen den Insolvenzverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Wurde eine Klage iSd § 6 Abs 2 IO (hier: eine Hypothekarklage) unrichtig gegen den Schuldner (hier: den vormaligen Erstbeklagten und nunmehrigen Einschreiter; zu dessen Rechtsmittellegitimation vgl RS0039313 [T11]) anhängig gemacht, ist eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf den Masseverwalter – auf Antrag oder von Amts wegen – zulässig (7 Ob 640/95; RS0078932).

[2] 2. Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen, indem es die Bezeichnung der erstbeklagten Partei auf den Insolvenzverwalter berichtigte. Dass der Klägerin die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des vormaligen Erstbeklagten bereits bei Einbringung der Klage bekannt war, zumal sie ausdrücklich aus diesem Grund gegen ihn (anders als gegen die Zweitbeklagte) nur eine Hypothekarklage einbrachte, kann nichts daran ändern, dass die Klageerhebung gegen den Einschreiter statt gegen den Insolvenzverwalter offenkundig (rechts‑)irrtümlich erfolgte.

[3] 3. Mit seinem weiteren Vorbringen, wonach die Zweitbeklagte im Insolvenzverfahren bereits ihr Aussonderungsrecht gemäß § 13 WEG geltend gemacht habe, kann der Revisionsrekurswerber schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen, weil die Berechtigung des Klagebegehrens für die Frage der Berichtigung der Parteienbezeichnung ohne Relevanz ist. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Insolvenzverwalter habe den von der Klägerin bereits vor Einbringung der Hypothekarklage im Insolvenzverfahren angemeldeten Anspruch aus dem Kreditvertrag zur Gänze anerkannt (vgl dazu auch RS0064840).

[4] 4. Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind ausnahmslos unzulässig (2 Ob 144/18t mwN) und daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Stichworte