OGH 7Ob640/95

OGH7Ob640/9529.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****bank P***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagte Partei Siegmund K*****, wegen S 875.000,-- sA infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen des Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 21.September 1995, GZ 1 R 357/95-8, mit dem über Rekurs der klagenden Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Judenburg vom 28.Juni 1995, GZ 2 C 202/95y-5, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Zurückweisung der Klage behoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wird.

Die Rekurs- und Revisionsrekurskosten bilden weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung

Auf den Liegenschaften EZ***** und ***** je Grundbuch St.J***** sowie EZ***** Grundbuch St.J***** ist das Eigentumsrecht des Beklagten aufgrund eines Übergabsvertrages (wegen bislang noch nicht beigebrachter Unbedenklichkeitsbescheinigung) vorgemerkt. Alle Liegenschaften sind aufgrund einer Pfandurkunde vom 24.10.1991 mit einem Höchstbetragspfandrecht über S 875.000,-- zugunsten der Klägerin belastet. Über das Vermögen des Beklagten wurde am 13.12.1994 der Konkurs eröffnet, der mit Beschluß vom 21.7.1995 nach Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleiches gemäß § 157 Abs 1 KO wieder aufgehoben wurde.

Mit einer am 23.1.1995 beim Erstgericht eingelangten, gegen den Beklagten persönlich gerichteten Klage begehrt die Klägerin von diesem die Bezahlung von S 875.000,-- bei sonstiger Exekution in die verpfändeten Liegenschaften. Das Erstgericht stellte die Klage dem Beklagten nicht zu, sondern unterbrach mit Beschluß vom 26.1.1995 das Verfahren gemäß 7 KO, wogegen die Klägerin kein Rechtsmittel erhob.

Auf den Fortsetzungsantrag der klagenden Partei vom 1.6.1995 hin, wies das Erstgericht die Klage samt dem Antrag auf Klagsanmerkung zurück (Punkt I) und hob die dem Beschluß vom 26.1.1995 erteilte Rechtskraftbestätigung auf (Punkt II). Das Erstgericht führte hiezu aus, daß die Klägerin einen Absonderungsanspruch geltend mache, der jedoch nicht gegen einen bloß vorgemerkten Eigentümer gerichtet werden könne. Die Klage hätte gegen den Masseverwalter gerichtet werden müssen. Der Unterbrechungsbeschluß sei dem Beklagten nicht zugestellt worden und daher nicht rechtskräftig geworden.

Das Rekursgericht gab dem von der Klägerin gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs nicht Folge und hob aus Anlaß des Rekurses den Punkt II des erstgerichtlichen Beschlusses sowie die vorangegangenen Verfahrensschritte als nichtig auf. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für unzulässig: Nach Konkurseröffnung könnten Ansprüche auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen nicht gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht werden und Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche nur gegen den Masseverwalter erhoben werden. Die Prozeßunfähigkeit des Gemeinschuldners sei in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen. Eine nach Konkurseröffnung gegen ihn erhobene Klage sei zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. Bei einer Vormerkung handle es sich um eine grundbücherliche Eintragung, die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung den Erwerb, die Übertragung, Beschränkung oder das Erlöschen bücherlicher Rechte bewirke. Sei gegen den einverleibten Eigentümer einer Liegenschaft das Eigentumsrecht eines anderen vorgemerkt, so könnten weitere Eintragungen sowohl gegen den einen als auch gegen den anderen erfolgen, jedoch hänge ihr rechtlicher Bestand von einer Rechtfertigung der Vormerkung ab. Unabhängig davon, ob der Beklagte als persönlicher Schuldner oder als Eigentümer der verpfändeten Liegenschaften in Anspruch genommen werde, könne die Forderung gegen ihn persönlich nicht mehr anhängig gemacht werden. Aus Anlaß des Rekurses der Klägerin seien der Punkt II des erstgerichtlichen Beschlusses (der Punkt I erweise sich im Ergebnis als zutreffend) und die vorangegangenen Verfahrensschritte als nichtig aufzuheben gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als ordentliches Rechtsmittel zu behandeln. Da aber eine Zustellung der Klage weder an den nunmehr nicht mehr im Konkurs befindlichen Beklagten, noch an den Masseverwalter erfolgte, ist das Verfahren trotz Zustellung der Rechtsmittelentscheidung an den Beklagten (siehe AS 42 in ON 8) noch nicht zweiseitig geworden.

Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.

Zur Frage, ob der Mangel der Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners wie im vorliegenden Fall durch Berichtigung der Parteibezeichnung auf den Masseverwalter heilbar ist, liegt nur ältere, bzw auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbare jüngere Rechtsprechung vor (vgl SZ 14/233, 5 Ob 230/72 sowie 4 Ob 555/90). Die Berufungs- bzw Rekursgerichte haben zur Lösung dieser Frage unterschiedliche Standpunkte bezogen (vgl MietSlg 39.863 und MietSlg 37.849 = MGA KO8 § 6/3 und 2 R 151/94 des OLG Graz).

Im Konkursverfahren ist der Masseverwalter gesetzlicher Vertreter der Masse, die Konkursmasse ist kein selbständiger Rechtsträger, sondern Vermögen, das dem Gemeinschuldner entzogen wird. Mit der Wirkung der Konkurseröffnung können sonst im streitigen Verfahren gegen den Gemeinschuldner geltend zu machende Ansprüche nach § 6 Abs 1 KO, soweit sie auf Befriedigung aus der Masse gerichtet sind, grundsätzlich nur durch Anmeldung im außerstreitigen Konkursverfahren geltend gemacht werden. Solche nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner im streitigen Verfahren erhobene Ansprüche sind zurückzuweisen. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung vom beklagten Gemeinschuldner auf den Masseverwalter ist nicht möglich (vgl 7 Ob 606/95). Daß der geltend gemachte Anspruch nach § 6 Abs 3 KO trotzdem gegen den Gemeinschuldner erhoben werden kann, hat der Kläger zu behaupten und zu beweisen. Aus- und Absonderungsansprüche, sohin zur Verfolgung von Eigentums-, bzw Pfand- oder ähnlichen Rechten erhobene Ansprüche, sind dagegen im streitigen Verfahren nach § 6 Abs 2 KO gegen den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter der Masse zu richten. Im Gegensatz zur Auffassung des Rekursgerichtes macht die Klägerin aber ein solches Absonderungsrecht geltend; ob die Pfandklage auch schon gegen den vorgemerkten Eigentümer erhoben werden kann, ist bereits eine materiell-rechtliche Beurteilung. Der vorliegende Anspruch war daher auch nach der Konkurseröffnung im streitigen Verfahren zu erheben. Auf ihn trifft der Schutzzweck der Prozeßsperre des § 6 Abs 1 KO sohin nicht zu; wesentlich ist nur, daß der Anspruch gegenüber dem gesetzlichen Vertreter der Masse und nicht gegenüber dem Gemeinschuldner geltend gemacht wird. Wurde die vorliegende Klage unrichtig gegen den Gemeinschuldner persönlich erhoben, ist es daher zulässig, die Bezeichnung der beklagten Partei auf ihren gesetzlichen Vertreter - von Amts wegen oder über Antrag - richtig zu stellen. Da im vorliegenden Fall während des noch aufrechten Konkurses die Parteibezeichnung auf den Masseverwalter über das Vermögen des Beklagten richtig zu stellen gewesen wäre, erweist sich die Zurückweisung der Klage als nicht berechtigt. Da nunmehr jedoch der Konkurs über das Vermögen des Beklagten aufgehoben worden ist, war nur die Klagszurückweisung zu beheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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