Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Kläger, der Masseverwalter in dem am 18.3.1994 über das Vermögen der *****gesellschaft mbH zu ***** S ***** des Landesgerichtes ***** eröffneten Konkurs ist, brachte am 17.3.1995 eine auf Anfechtungstatbestände der §§ 27 ff KO gestützte Klage gegen die Bank ***** AG mit dem Begehren 1. auf Unwirksamerklärung eines am 16.3.1994 auf einer Liegenschaft der Gemeinschuldnerin zugunsten der Beklagten begründeten Pfandrechtes gegenüber den Konkursgläubigern und 2. auf Unterfertigung einer Löschungsquittung ein. Am Tag des Einlangens dieser Klage beim Konkurs-(Prozeß-)Gericht wurde über das Vermögen der beklagten Bank ebenfalls der Konkurs eröffnet. Das Konkursedikt wurde am 17.3.1995 an der Gerichtstafel des Landesgerichtes ***** angeschlagen. Die antragsgemäß bücherlich angemerkte Klage mit dem Auftrag zur Klagebeantwortung binnen vier Wochen wurde dementsprechend am 31.3.1995 wegen der Postsperre gemäß § 78 KO nicht der in der Klage angeführten beklagten Partei, sondern der Masseverwalterin ***** zugestellt. Am Tag vor Ablauf der Klagsbeantwortungsfrist (27.4.1995) faßte das Erstgericht jedoch den Beschluß auf Zurückweisung der Klage gemäß § 6 Abs.1 KO.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das vom Kläger mit S 990.000,-- bewertete Pfandrecht stelle einen Vermögenswert der beklagten Gemeinschuldnerin dar und unterliege der Anmeldungspflicht im Konkurs. Ansprüche auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen könnten nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auf den Namen des Masseverwalterss der beklagten Gemeinschuldnerin, wie sie mit dem Rekurs vom Kläger angestrebt werde, sei nicht möglich, weil sie auf einen unzulässigen Parteiwechsel abziele. Nur bei Aufnahme eines durch die Konkurseröffnung gemäß § 7 Abs.1 KO unterbrochenen Prozesses sei der dort durch die Konkurseröffnung bewirkte gesetzliche Parteiwechsel durch die Änderung der Parteienbezeichnung auf den Namen des Masseverwalters zulässig. Die Zurückweisung der Anfechtungsklage würde zwar, falls sie in Rechtskraft erwachse, den Verlust der Anfechtungsfrist des § 43 Abs.2 KO durch den Kläger bewirken, jedoch könnte daraus schon deshalb kein unwiederbringlicher Vermögensnachteil für die klägerische Konkursmasse entstehen, weil die Anfechtung durch Einrede - für den Fall, daß von der Konkursmasse der beklagten Partei ein Absonderungsanspruch hinsichtlich der pfandrechtlich belasteten Liegenschaft der klägerischen Konkursmasse geltend gemacht wird - nicht an die einjährige Frist gebunden wäre.
Der gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Soweit sich der Revisionsrekurswerber gegen die ihn seiner Ansicht nach zu Unrecht treffende Rechtswirkung der Konkurseröffnung mit 0 Uhr des Tages, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel angeschlagen worden ist, wendet, ist er auf den Wortlaut des § 2 Abs.1 KO zu verweisen.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Anfechtungsklage handelt es sich um eine Rechtsgestaltungsklage (so schon Bartsch-Pollak, KO3, 68), deren Begehren, sowohl allein als auch neben dem Begehren auf Leistung an die Konkursmasse, auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern gerichtet sein kann (vgl. MGA KO8 § 43/4 und 7). Da durch die vorliegende Anfechtungsklage gleich einem Aus- bzw. Absonderungsanspruch die Masse der beklagten Gemeinschuldnerin verringert werden soll, unterliegt sie der Anmeldung im Konkurs. Danach ist die gegen die Gemeinschuldnerin selbst nach Konkurseröffnung erhobene Klage, weil sie zur Konkursmasse gehörendes Vermögen betrifft, von der Prozeßsperre des § 6 Abs.1 KO erfaßt und daher zurückzuweisen. Ein dessenungeachtet gegen den Gemeinschuldner geführtes Verfahren ist nichtig (vgl. JBl 1973, 93). Richtig ist, daß zu der vom Revisionsrekurswerber aufgeworfenen Rechtsfrage, wer in Wahrheit Beklagter einer nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner gerichteten Anfechtungsklage ist und ob der Mangel der Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners durch nachfolgende Benennung des Masseverwalters heilbar ist, nur ältere Rechtsprechung bzw. nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt (vgl. SZ 14/233 und 4 Ob 555/90). Berufungs- und Rekursgerichte haben zur Lösung dieser Rechtsfrage unterschiedliche Standpunkte bezogen. So wurde eine Berichtigung der Parteienbezeichnung von der Gemeinschuldnerin auf den Masseverwalter als unzulässige Parteienänderung teilweise abgelehnt (vgl. MietSlg. 39.863 und MietSlg. 37.849 = MGA KO7 § 6/3), fallweise auch bejaht (vgl. 2 R 151/94 des Oberlandesgerichtes Graz).
Im Konkursverfahren ist der Masseverwalter gesetzlicher Vertreter der Masse. Die Konkursmasse selbst ist kein selbständiger Rechtsträger, sondern ein Vermögen des Gemeinschuldners, das durch den Konkurs seiner Verfügung entzogen ist. Mit Wirkung der Konkurseröffnung können die sonst im streitigen Verfahren geltend zu machenden Ansprüche nach § 6 Abs 1 KO grundsätzlich, dh soweit sie auf Befriedigung aus dem Konkursvermögen gerichtet sind, nur im außerstreitigen Konkursverfahren durch Anmeldung geltend gemacht werden. Aus- und Absonderungs- sohin zur Verfolgung von Eigentumsbzw Pfand- und ähnlichen Rechten erhobene Ansprüche sind nach § 6 Abs 2 KO gegen den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter der Masse zu richten. Dies wird mit der Prozeßsperre nach § 6 KO bewirkt. Daß der geltend gemachte Anspruch nach § 6 Abs 3 KO gegen den Gemeinschuldner persönlich erhoben werden kann, hat der Kläger zu behaupten und zu beweisen. Ein derartiger Anspruch liegt aber hier nicht vor, weshalb der Klagsanspruch von der Prozeßsperre nach § 6 KO betroffen ist. Wenn auch richtig ist, daß sich der Klagsanspruch ganz offensichtlich nur gegen die Masse richtet, hat eine Berichtigung der Parteibezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO dann nicht Platz zu greifen, wenn die Erhebung des Anspruches im streitigen Verfahren unzulässig ist bzw mit der Berichtigung nur ein Prozeßvorteil bezweckt wird, der nur den schon vor Konkurseröffnung eingeleiteten streitigen Verfahren nach § 7 Abs 1 KO als Ausnahmeregelung zukommt. Bei Stattgebung der Berichtigung würde dem Masseverwalter der beklagten Partei die Möglichkeit, einen derartigen Anspruch anzuerkennen, im Sinne der Kostenbelastung der Masse eingeschränkt werden. Der Entscheidung SZ 14/233 lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort hat sich der Masseverwalter in das (unzulässigerweise) streitig geführte Verfahren eingelassen, ohne daß eine Berichtigung der Parteibezeichnung der Gemeinschuldnerin erfolgt wäre und wurde dort eine meritorische Entscheidung gefällt.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 40 ZPO.
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