OGH 2Ob214/20i

OGH2Ob214/20i25.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. V* A*, 2. L* W*, beide vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L* Verein *, vertreten durch Dr. Herbert Felsberger und Mag. Stella Aspernig, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Rechnungslegung (Streitwert 16.000 EUR) und Zahlung eines noch unbestimmten Betrags (Streitwert 16.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. September 2020, GZ 3 R 108/20g‑17, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Juli 2020, GZ 25 Cg 6/20a‑13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E131102

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind nach Kopfteilen schuldig, der beklagten Partei die mit 2.243,86 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 373,63 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerinnen sind britische Staatsangehörige; die Erstklägerin ist in den Niederlanden, die Zweitklägerin in Großbritannien ansässig. Sie sind die einzigen Nachkommen ihrer am 1. Oktober 2016 in Österreich verstorbenen Großmutter und machen gegen den beklagten Verein Pflichtteilsansprüche geltend.

[2] Im Revisionsverfahren ist strittig, ob österreichisches oder englisches Erbrecht anwendbar ist und ob bei Anwendbarkeit englischen Rechts das Nichtbestehen von Pflichtteilsansprüchen gegen den österreichischen ordre public verstößt. Dem liegt zugrunde, dass Gerichte nach englischem Recht zwar im Fall eines (hier offenkundig nicht vorliegenden) Bedarfs die als family provision bezeichnete Versorgung naher Angehöriger aus dem Nachlass anordnen können. Darüber hinausgehende – also bedarfsunabhängige – Einschränkungen der Testierfreiheit durch Pflichtteilsansprüche, Noterbrechte oder ähnliche Institute gibt es hingegen nicht (Odersky in Süß, Erbrecht in Europa4 [2020] 671 ff; Baumer, Das neue deutsche Pflichtteilsrecht und das Recht der englischen family provision [2018] 133 ff).

[3] Die Erblasserin verfügte bei ihrem Tod über einen britischen Pass, der sie als „british citizen“ auswies. Sie hatte in der Nachkriegszeit einen britischen Staatsangehörigen geheiratet und mit ihm nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerinnen 18 Jahre in Großbritannien, sieben Jahre in Südafrika und 23 Jahre in Paris und Brüssel gelebt; danach hatte sie mit ihrem Mann einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich begründet. Der Mann starb 2007.

[4] In einem am 21. Jänner 2016 errichteten Testament hielt die Erblasserin fest, dass sie britische Staatsbürgerin sei, und bestimmte

„im Sinne des Art 22 EU-Erbrechtsverordnung, dass unabhängig von meinem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Todeszeitpunkt auf meine gesamte Rechtsnachfolge von Todeswegen englisches Erbrecht zur Anwendung kommen soll.“

 

[5] Weiters enterbte sie die Klägerinnen, „sofern [sie] erb- bzw pflichtteilsrechtliche Ansprüche haben“, und setzte einen Neffen zum Erben ein.

[6] Die Erblasserin war zur Verfügung über zwei Trusts berechtigt, die ihren Sitz auf der Isle of Man hatten und deren Letztbegünstigter der beklagte Verein war. Das beim Tod der Erblasserin vorhandene Vermögen dieser Trusts wurde an den Beklagten ausgeschüttet.

[7] Mit der vorliegenden Stufenklage begehren die Klägerinnen Auskunft über die von den Trusts erhaltenen Beträge und Zahlung von jeweils 25 % davon.

[8] Nach Art 21 EuErbVO sei österreichisches Recht anzuwenden, weil die Erblasserin ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt habe. Nach diesem Recht hafte der Beklagte für die Pflichtteile der Klägerin. Die Wahl englischen Rechts sei unwirksam, weil die Erblasserin nicht britische Staatsangehörige gewesen sei; der Reisepass sei zum Nachweis dieser Staatsangehörigkeit nicht geeignet. Jedenfalls sei aber die Wahl englischen Rechts angesichts der Verbundenheit der Erblasserin mit Österreich ein unzulässiges Umgehungsgeschäft. Sollte dennoch englisches Recht anwendbar sein, verstoße das Fehlen von Pflichtteilsansprüchen gegen den österreichischen ordre public.

[9] Der Beklagte beantragt die Abweisung der Begehren. Die Erblasserin sei britische Staatsangehörige gewesen, weswegen die Wahl englischen Rechts nach Art 22 EuErbVO wirksam gewesen sei. Ein Umgehungsgeschäft liege nicht vor. Englisches Recht kenne keine Pflichtteilsansprüche, sondern nur Versorgungsansprüche in hier nicht vorliegenden Fällen. Diese Rechtslage verstoße nicht gegen den österreichischen ordre public.

[10] Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es traf aufgrund des britischen Reisepasses und der Erklärung im Testament die „Feststellung“, dass die Erblasserin britische Staatsangehörige gewesen sei. Daher sei die Wahl englischen Rechts nach Art 22 EuErbVO wirksam gewesen. Ein Umgehungsgeschäft liege nicht vor. Das Fehlen von Pflichtteilsansprüchen verstoße nicht gegen den österreichischen ordre public.

[11] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

[12] Es ließ im Ergebnis offen, ob die Beurteilung der Staatsangehörigkeit eine (reine) Tatfrage oder eine questio mixta sei. Jedenfalls reiche aber der britische Reisepass als Nachweis der Staatsangehörigkeit aus. Die Erblasserin sei daher als britische Staatsangehörige anzusehen, was sie nach Art 22 Abs 1 EuErbVO zur Wahl englischen Erbrechts berechtigt habe. Eine über die Staatsangehörigkeit hinausgehende Nahebeziehung – die hier aber ohnehin vorgelegen habe – sei dafür nicht erforderlich. Ein „verwerflicher“ Grund für diese Rechtswahl sei nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen den ordre public liege nicht vor: Die Klägerinnen seien britische Staatsangehörige und hätten daher einen engen Bezug zum anwendbaren Recht. Der österreichische Gesetzgeber habe mit dem ErbRÄG 2015 den Kreis der Pflichtteilsberechtigten eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, dass der Ausschluss des Pflichtteilsrechts offensichtlich gegen Grundwertungen des österreichischen Rechts verstieße. Die Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle.

[13] Mit ihrer Revision streben die Klägerinnen eine stattgebende Entscheidung über das Auskunftsbegehren an, hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. Sie sind weiterhin der Auffassung, dass der Reisepass nicht zum Nachweis der britischen Staatsangehörigkeit geeignet sei, die Rechtswahl ein unzulässiges Umgehungsgeschäft bilde und im Fall der Anwendbarkeit englischen Rechts wegen des Fehlens eine Pflichtteilsrechts für Nachkommen ein Ordre-public-Verstoß vorliege. In diesem Zusammenhang regen sie auch ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an.

[14] Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[15] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

[16] 1. Die Erblasserin ist als britische Staatsangehörige anzusehen.

[17] 1.1. Nach allgemeinem Völkerrecht bestimmt im Regelfall jeder Staat selbst, ob ihm eine bestimmte Person angehört; Grenze ist nur das Fehlen eines genuin link zwischen der Person und dem Staat (Epping in Epping/Heintschel von Heinegg, Völkerrecht7 [2018] § 3 Rn 83 ff; Kau in Vitzthum/Proelß, Völkerrecht6 [2019] 219 f; Verdross/Simma, UniversellesVölkerrecht3 [1984] 768; vgl Art 3 Abs 1 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, BGBl III 2000/39). Daraus folgt für das Internationale Privatrecht, dass die Staatsangehörigkeit einer Person grundsätzlich nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen ist, um dessen Staatsangehörigkeit es geht (7 Ob 700/87 SZ 60/228 = RS0076872; vgl auch 7 Ob 684/84; Neumayr in KBB6 § 9 IPRG Rz 2; Bausback in Staudinger, BGB, Anh I zu Art 5 EGBGB [2012] Rn 39; Rauscher, Internationales Privatrecht5 [2017] Rn 216).

[18] 1.2. Ob jemand Staatsangehöriger eines bestimmten Staats ist, kann sich auf dieser Grundlage einerseits daraus ergeben, dass das Recht dieses Staats an bestimmte Tatbestände (etwa an die Geburt im Staat oder die Abstammung von einem Staatsangehörigen) diese Rechtsfolge knüpft. Andererseits kann die Staatsangehörigkeit aber auch auf einem konstitutiven Rechtsakt des betroffenen Staats (Verleihung der Staatsangehörigkeit) beruhen. Ist die Staatsangehörigkeit einer Person in einem inländischen Verfahren strittig, so ist in beiden Fallgestaltungen zwischen der Feststellung der jeweils relevanten Tatsachen (Tatbestand des Ipso-iure-Erwerbs, Vorliegen eines konstitutiven Rechtsakts) und deren rechtlicher Beurteilung (Bejahung oder Verneinung der Staatsangehörigkeit) zu unterscheiden.

[19] 1.3. Davon anscheinend abweichend hat der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 560/95 die Frage, ob jemand Angehöriger eines bestimmten Staats sei, ohne nähere Begründung als reine „Tatfrage“ bezeichnet, und auch in einzelnen grundbuchsrechtlichen Entscheidungen ist vom Nachweis der „Tatsache“ der inländischen Staatsangehörigkeit die Rede (5 Ob 110/13g; 5 Ob 8/14h). Nähme man diese Formulierungen beim Wort, wären sie mit dem Wesen der Staatsangehörigkeit als einer Rechtsbeziehung zwischen Person und Staat nicht vereinbar. Denn ob eine Rechtsbeziehung vorliegt, ist als solches – im Unterschied zu den ihr zugrunde liegenden Tatsachen – einem Beweis nicht zugänglich. Die „Feststellung“ einer Staatsangehörigkeit kann daher nur dahin verstanden werden, dass die dafür maßgebenden Tatsachen als erwiesen angenommen werden.

[20] 1.4. Der Grundsatz, dass die „Feststellung“ einer Staatsangehörigkeit in Wahrheit rechtliche Beurteilung der zugrunde liegenden Tatsachen ist, bedarf allerdings einer Ergänzung für den Fall, dass ein Staat die Staatsangehörigkeit einer bestimmten Person (deklarativ) bestätigt. Denn aus dem Grundsatz, dass jeder Staat – von Schranken des Völkerrechts abgesehen – selbst entscheidet, wer ihm angehört, folgt (zumindest) die Vermutung, dass eine solche Bestätigung die Sach- und Rechtslage richtig wiedergibt. Nur dadurch ist sichergestellt, dass die kollisionsrechtliche Anknüpfung an der Staatsangehörigkeit tatsächlich – insbesondere im Vergleich zum gewöhnlichen Aufenthalt – den ihr zugeschriebenen Vorteil der leichten Feststellbarkeit hat (von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht I [2003] § 7 Rn 13; vgl auch von Hein in MüKo BGB8 Art 5 EGBGB Rn 34 mwN). Als solche Bestätigung ist regelmäßig ein vom betroffenen Staat ausgestellter Reisepass anzusehen (5 Ob 206/19h; 5 Ob 27/15d; 5 Ob 8/14h; 5 Ob 110/13g; von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht I § 7 Rn 13; OLG Hamm BeckRS 2017, 125597 mwN). Wenn Staaten aufgrund ihrer völkerrechtlich anerkannten „Passhoheit“ Reisepässe ausstellen, erklären sie verbindlich, dass der Passinhaber dem jeweiligen Staat angehört (Bender in Hofmann, Ausländerrecht2 [2016] § 3 dAufenthG Rn 2 mwN). Damit schließt sich der Kreis zur Entscheidung 1 Ob 560/95 (oben 1.3.): Auch dort lag der „Feststellung“ der Staatsangehörigkeit offenkundig ein Reisepass zugrunde.

[21] 1.5. Warum das gerade für Pässe des Vereinigten Königreichs nicht gelten soll, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar. Aus dem britischen Recht ergibt sich das Gegenteil: Für die Einreise in das Vereinigte Königreich sieht Section 3 (9) des Immigration Act 1971 idgF (www.legislation.gov.uk/ukpga/1971/77/contents ) ausdrücklich vor, dass „a United Kingdom passport describing him as a British citizen“ zum Nachweis der aus der Staatsangehörigkeit (citizenship) abgeleiteten Berechtigung zur unbeschränkten Einreise ausreicht. Auf dieser Grundlage verpflichtet Section 4 (2) (a) von Schedule 1 des Immigration Act 1971 den Einreisenden zur Vorlage eines „valid passport with photograph or some other document satisfactorily establishing his identity and nationality or citizenship“. Auch aus Sicht des britischen Rechts besteht daher kein Zweifel, dass ein Reisepass zum Nachweis der Staatsangehörigkeit ausreicht.

[22] 1.6. Wenngleich es daher nicht zutrifft, dass die Beurteilung der Staatsangehörigkeit eine Tatfrage bildet, ist im vorliegenden Fall doch aufgrund des britischen Reisepasses davon auszugehen, dass die Erblasserin britische Staatsangehörige war. Dass sie diese Staatsangehörigkeit verloren hätte oder dass der Annahme britischer Staatsangehörigkeit völkerrechtliche Gründe – im Sinn des Fehlens eines „genuin link“ (dazu Epping in Epping/Heintschel von Heinegg, Völkerrecht7 [2018] § 3 Rn 84 ff mwN) – entgegenstünden, haben die Klägerinnen nicht behauptet. Nur zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der hier wohl vorliegende Staatsbürgerschaftserwerb als Folge der Eheschließung aus völkerrechtlicher Sicht unproblematisch ist (Epping aaO § 7 Rn 94; Bausback in Staudinger, BGB, Anh I zu Art 5 EGBGB [2012] Rn 42).

[23] 1.7. Eine unionsrechtliche Frage stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Das von den Klägerinnen angeregte Vorabentscheidungsersuchen konnte daher in diesem Punkt unterbleiben.

[24] 2. Die Wahl englischen Erbrechts war wirksam.

[25] 2.1. Die Erblasserin ist nach dem 17. August 2015 gestorben. Daher ist das anwendbare Recht gemäß Art 83 Abs 1 EuErbVO nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu beurteilen. Nach Art 21 Abs 1 EuErbVO ist primär am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes anzuknüpfen. Art 22 Abs 1 EuErbVO ermöglicht dem Erblasser jedoch die Wahl des Rechts eines Staats, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Todes angehört. Diese Wahl kann nach Art 22 Abs 2 EuErbVO ausdrücklich in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen, sie kann sich aber auch konkludent aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Dem gewählten Recht unterliegen nach Art 23 Abs 2 lit h EuErbVO insbesondere der verfügbare Teil des Nachlasses, die Pflichtteile und andere Beschränkungen der Testierfreiheit.

[26] 2.2. Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin in einer formgültigen letztwilligen Verfügung englisches Recht gewählt. Dabei handelt es sich um die Wahl der Teilrechtsordnung eines Mehrrechtsstaats im Sinn von Art 36 EuErbVO. Diese Wahl war zulässig, wobei offen bleiben kann, ob sich dies nach Art 36 Abs 1 EuErbVO aus britischem interlokalen Kollisionsrecht oder unmittelbar aus Art 36 Abs 2 lit b EuErbVO ergibt (vgl zu dieser Problematik Dutta in MüKo BGB8 Art 22 EuErbVO Rn 6 und Art 36 EuErbVO Rn 6; Hertel in Rauscher, EuZPR-EuIPR4 Art 22 EuErbVO Rn 12; Schwartze in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO Art 36 Rz 7): Da die Erblasserin auch nach dem Vorbringen der Klägerinnen 18 Jahre in England gelebt hatte, besteht kein Zweifel, dass die engste Verbindung im Sinn von Art 36 Abs 2 lit b EuErbVO zu dieser Gebietseinheit bestand. Die Parteien haben nicht behauptet, dass ein nach Art 36 Abs 1 EuErbVO vorrangig anwendbares britisches interlokales Kollisionsrecht zu einem anderen Ergebnis führte. Angesichts des offenkundigen Fehlens jeder Beziehung der Erblasserin zu einer anderen britischen Teilrechtsordnung ist diese Frage auch nicht weiter zu prüfen. Eine allfällige Rückverweisung durch das britische oder englische Kollisionsrecht wäre nach Art 34 Abs 2 EuErbVO unbeachtlich.

[27] 2.3. Die von den Klägerinnen gegen die Wahl englischen Rechts vorgebrachten Gründe schlagen nicht durch.

[28] (a) Art 22 EuErbVO ist von vornherein nur dann relevant, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt in jenem Staat hatte, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Damit kann der letzte gewöhnliche Aufenthalt in Österreich jedenfalls für sich allein keinen Grund für die Unzulässigkeit der Rechtswahl bilden. Vielmehr sieht die EuErbVO von vornherein die Staatsangehörigkeit als ausreichende Nahebeziehung für die Möglichkeit einer Rechtswahl an. Das ergibt sich auch aus dem von den Klägerinnen mehrfach zitierten Erwägungsgrund 38 dieser VO:

„Diese Verordnung sollte es den Bürgern ermöglichen, durch die Wahl des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts ihren Nachlass vorab zu regeln. Diese Rechtswahl sollte auf das Recht eines Staates, dem sie angehören, beschränkt sein, damit sichergestellt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Erblasser und dem gewählten Recht besteht, und damit vermieden wird, dass ein Recht mit der Absicht gewählt wird, die berechtigten Erwartungen der Pflichtteilsberechtigten zu vereiteln.“

 

[29] Art 22 EuErbVO bildet danach einen Kompromiss zwischen der Zulassung unbeschränkter Parteiautonomie durch freie Rechtswahl und einer ausschließlich objektiven Anknüpfung am gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes. Die Wahl des Staatsangehörigkeitsrechts wird zugelassen, weil insofern eine nach Wertung des Gesetzgebers ausreichende Nahebeziehung zwischen Erblasser und gewähltem Recht besteht. Diese eingeschränkte Rechtswahlmöglichkeit war im Gesetzgebungsverfahren völlig unstrittig, weil die Anwendung des Heimatrechts in vielen Staaten der Rechtslage vor Inkrafttreten der EuErbVO entsprach und das Anknüpfen an der Staatsangehörigkeit eine im Kollisionsrecht weithin anerkannte Vorgangsweise ist (Hertel in Rauscher, EuZPR-EuIPR4 Art 22 EuErbVO Rn 7; vgl § 28 IPRG idF vor dem ErbRÄG 2015).

[30] Da die Staatsangehörigkeit nur im Fall der Rechtswahl maßgebend ist, ist die Anknüpfung daran auch in Bezug auf das – im Verhältnis zum Vereinigten Königreich ohnehin nicht mehr anwendbare – unionsrechtliche Diskriminierungsverbot unbedenklich (Basedow, Das Staatsangehörigkeitsprinzip in der Europäischen Union, IPRax 2011, 109 [115 f]; Dutta in MüKo BGB8 Art 22 EuErbVO Rn 1).

[31] (b) Der Zweck von Art 22 EuErbVO, dem Erblasser (wenigstens) die Wahl eines Rechts zu ermöglichen, zu dem nach der Wertung der Verordnung eine enge Beziehung besteht, schließt es aus, die Wahl englischen Rechts im konkreten Fall als unwirksames „Umgehungsgeschäft“ zu deuten. Vielmehr hat die Erblasserin eine von der Verordnung ausdrücklich eröffnete Möglichkeit wahrgenommen, von der objektiven Anknüpfung des Art 21 EuErbVO abzuweichen. Dieses Abweichen von der objektiven Anknüpfung ist Kern des kollisionsrechtlichen Konzepts der Parteiautonomie, das in Art 22 EuErbVO – ohnehin nur eingeschränkt – verwirklicht wurde.

[32] Ein Umgehungsgeschäft könnte in diesem Zusammenhang allenfalls dann angenommen werden, wenn eine Staatsangehörigkeit ausschließlich zur Ermöglichung einer Rechtswahl und eines damit verbundenen Ausschlusses von Pflichtteilsansprüchen erworben würde (vgl John, Das österreichische Pflichtteilsrecht und die EuErbVO, Zak 2015, 424 [426]). Davon kann hier aber keine Rede sein, bestand doch durch die Eheschließung mit einem britischen Staatsangehörigen und dem langjährigen Aufenthalt in Großbritannien eine reale Verbindung zu diesem Staat. Diese Verbindung bleibt nach der Art 22 EuErbVO zugrunde liegenden Wertung auch bei Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Staat aufrecht. Jede andere Auslegung liefe Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung zuwider. Das von den Klägerinnen angeregte Vorabentscheidungsersuchen ist daher wegen des Vorliegens einer eindeutigen Regelung nicht erforderlich.

[33] (c) Es mag zutreffen, dass die Erblasserin englisches Recht auch deswegen gewählt hat, weil sie dadurch Pflichtteilsansprüche der Klägerinnen ausschließen konnte. Die Klägerinnen haben aber kein Vorbringen erstattet, weshalb dies nach dem gewählten Recht (Art 22 Abs 3 EuErbVO) – hier also nach englischem Recht – zur materiellen Unwirksamkeit der Rechtswahl führen sollte. Diese Frage ist daher nicht weiter zu prüfen.

[34] 3. Das Fehlen bedarfsunabhängiger Pflichtteilsansprüche im englischen Recht verstößt nicht gegen den österreichischen ordre public.

[35] 3.1. Nach Art 35 EuErbVO darf die Anwendung einer Bestimmung des nach der VO berufenen Rechts nur versagt werden, wenn sie „mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist“. Die Regelung ermöglicht es dem Gerichtsstaat, wesentliche Grundsätze seines eigenen Rechts trotz einer entgegenstehenden Regelung der lex causae durchzusetzen (Hertel in Rauscher, EuZPR-EuIPR4 Art 35 EuErbVO Rn 5; Schwartze in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO Art 35 Rz 3). Maßgebend ist allein das Ergebnis der Anwendung des fremden Rechts im konkreten Fall, nicht dessen abstrakter Inhalt. Denn Zweck der Vorbehaltsklausel ist ausschließlich das Verhindern eines materiell untragbaren Ergebnisses im Einzelfall (Schwartze in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO Art 35 Rz 1; Hertel in Rauscher, EuZPR-EuIPR4 Art 35 EuErbVO Rn 6). Dabei ist zu beachten, dass ein Abweichen von Regelungen des österreichischen Rechts nach allgemeinen Grundsätzen umso eher einen Ordre-public-Verstoß begründen kann, je stärker im konkreten Fall der Inlandsbezug des Sachverhalts ist („Relativität des ordre public“: 3 Ob 186/11s SZ 2011/124 = iFamZ 2012/34 [Fucik] = EF-Z 2012/89 [Nademleinsky]; 2 Ob 170/18s EvBl 2019/72 [Legath] = JBl 2019, 721 [Heindler] = EF‑Z 2019/133 [Verschraegen] = Brosch, IPRax 2020, 24).

[36] 3.2. Was zu den wesentlichen Grundsätzen seines Rechts gehört, bestimmt grundsätzlich der Gerichtsstaat selbst (Schwartze in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO Art 35 Rz 9; Dutta in MüKo BGB8 Art 35 EuErbVO Rn 5; Hertel in Rauscher, EuZPR-EuIPR4 Art 35 EuErbVO Rn 4). Zwar können im Einzelfall Gründe des Unionsrechts der Annahme eines Ordre-public-Verstoßes entgegenstehen, was allenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen erforderlich machen könnte (Hertel in Rauscher, EuZPR-EuIPR4 Art 35 EuErbVO Rn 12; Dutta in MüKo BGB8 Art 35 EuErbVO Rn 5). Die hier mit Revision bekämpfte Verneinung eines Ordre-public-Verstoßes könnte demgegenüber nur dann unionsrechtliche Fragen aufwerfen, wenn die angewendete Norm der lex causae ihrerseits gegen höherrangiges Unionsrecht verstieße. Das behaupten aber nicht einmal die Klägerinnen. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist daher auch in diesem Punkt nicht erforderlich.

[37] 3.3. Der Kommissionsvorschlag zur EuErbVO hatte noch eine Bestimmung enthalten, wonach Abweichungen im Pflichtteilsrecht für sich allein nicht für die Annahme eines Ordre-public-Verstoßes ausreichen sollten (Art 27 Abs 2 KOM [2009] 154). Diese Regelung wurde nicht in die EuErbVO aufgenommen, weil vor allem aus Deutschland verfassungsrechtliche Einwände erhoben wurden (Hertel in Rauscher, EuZPR-EuIPR4 Art 35 EuErbVO Rn 3 mwN). Daraus ist für die Klägerinnen aber nichts zu gewinnen. Denn eine solche Bestimmung hätte lediglich das Wahrnehmen des nationalen ordre public unionsrechtlich eingeschränkt (oben 3.1.). Für die Frage, ob eine bedarfsunabhängige Beteiligung am Nachlass zum hier allein maßgebenden österreichischen ordre public gehört, lässt sich daraus – entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (unten 3.4.a.) – nichts ableiten.

[38] 3.4. Die Frage, ob eine bedarfsunabhängige Beteiligung von Nachkommen am Nachlass zu den grundlegenden Regelungen des österreichischen Erbrechts gehört, wurde in der von der Revision genannten Entscheidung 6 Ob 638/91 zwar erwähnt, aber nicht entschieden. Im Schrifttum wird diese Frage nicht einheitlich beurteilt:

[39] (a) Frodl (Einheit durch Aufgabe nationaler Rechtstraditionen? ÖJZ 2012, 951 [956]) und tendenziell auch Bajons (Die Nachlassabwicklung in internationalen Erbsachen nach zukünftigem Recht, ecolex 2014, 204 [208] FN 13) nehmen an, dass das Fehlen jeglicher Pflichtteilsansprüche im berufenen Recht gegen den österreichischen ordre public verstoße. Sie begründen das im Wesentlichen damit, dass die pflichtteilsrechtliche Ordre-public-Bestimmung im Kommissionsentwurf (oben 3.3.) nicht in den Verordnungstext aufgenommen worden sei. Dies „schlage“ auf die Auslegung von Art 36 EuErbVO „durch“ (Frodl).

[40] (b) Mehrheitlich wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass das Pflichtteilsrecht entweder (im Ergebnis) überhaupt nicht zum österreichischen ordre public gehöre (Oswald, Grenzüberschreitende Erbrechtsfälle [2016] 165 ff [außer im Fall der Diskriminierung]; Rudolf,EuErbVO: Neues Internationales Privatrecht für grenzüberschreitende Nachlässe, Zak 2015, 288 [291]; Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler in Rechberger/Zöchling-Jud, Die EU-Erbrechtsverordnung in Österreich [2015] Rz 302; Schauer, EuErbVO: Pflichtteilslose Rechtsordnung und ordre public, EF-Z 2016, 33 ff; Traar in Mondel et al, Die EU-Erbrechtsverordnung [2016] Art 35 Rz 5) oder dass jedenfalls dann kein Ordre-public-Verstoß vorliege, wenn das berufene Recht wenigstens bedarfsabhängige Ansprüche von nahen Angehörigen vorsehe (Cach,Strategien zur Vermeidung des Pflichtteilsrechts, JEV 2014, 90 [99 f]; Fischer-Czermak in Schauer/Scheuba, Europäische Erbrechtsverordnung [2012] 54; John,Das österreichische Pflichtteilsrecht und die EuErbVO, Zak 2015, 424 [427]; Schwartze in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO Art 35 Rz 12 f). Als Begründung wird insbesondere angeführt, dass das Pflichtteilsrecht in Österreich rechtspolitisch umstritten sei (John; Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler) und dass – anders als in Deutschland (BVerfG 1 BvR 1644/00 NJW 2005, 1561) – eine verfassungsrechtliche Garantie fehle (Schauer).

[41] 3.5. Jedenfalls im konkreten Fall ist der überwiegenden Meinung im Schrifttum zu folgen:

[42] (a) Anders als in Deutschland (Art 14 GG) ist das Erbrecht in Österreich im Rahmen der Eigentumsgarantie (Art 5 StGG, Art 1 1. ZPMRK) nicht gesondert genannt. Zwar lässt sich das Rechtsinstitut des Erbrechts als eine Teilfunktion des Eigentums begreifen (Hochhauser, Menschenrechtskonvention und Erbrecht, ÖJZ 2015, 1069 [1070 ff]; Schauer, EF-Z 2016, 35 mwN). So hat etwa der EGMR in der Rechtssache Marckx ausgesprochen, dass das durch das Eigentum begründete Recht, über eine Sache zu verfügen, auch das Erbrecht einschließe (n°6833/74 NJW 1979, 2449 [Rn 63]). Damit ist aber nur das Recht des Eigentümers verbunden, über seine Sache auch letztwillig zu verfügen. Ein Recht bestimmter Angehöriger auf den Erwerb von Vermögenswerten aus dem Nachlass, also eine grundrechtlich gewährleistete Erwerbsaussicht, wird dadurch nicht begründet (EGMR Rs Marckx, Rz 50, 53). Vielmehr steht das Pflichtteilsrecht der freien Ausübung der aus dem Eigentum folgenden Befugnisse geradezu entgegen (Hochhauser, ÖJZ 2015, 1072 ff; Schauer, EF-Z 2016, 35; Rabl, Der Kampf um das Pflichtteilsrecht, NZ 2014, 217 [218]). Die verfassungsrechtliche gegenteilige Auffassung von Welser (Erbrechtsreform in Deutschland – ein Vorbild für Österreich? NZ 2008, 257 [258]) ist nicht näher begründet.

[43] (b) Auch nach österreichischem Recht kann der Pflichtteil bei Vorliegen bestimmter Gründe entzogen (§ 770 ABGB) oder gemindert (§ 776 ABGB) werden; Grenze ist nur der notwendige Unterhalt des Berechtigten (§ 777 ABGB). Die zwingende Beteiligung von Nachkommen am Wert des Nachlasses ist daher durchaus differenziert geregelt. Dies spricht dagegen, diese Beteiligung als unaufgebbaren Kern des österreichischen Erbrechts zu werten. Anderes könnte zwar für den Anspruch auf notwendigen Unterhalt aus dem Nachlass gelten. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.

[44] (c) In der Neukodifikation des Erbrechts mit dem ErbRÄG 2015 entfielen die Pflichtteilsansprüche der Eltern (§ 762 ABGB aF). Die Stellung des Pflichtteilsschuldners wurde durch die Möglichkeit der Stundung (§§ 766 f ABGB), die erweiterte Möglichkeit der Pflichtteilsminderung (§ 776 ABGB) und die ausdrückliche Regelung, dass Bedingungen und Belastungen der Pflichtteilsdeckung nicht entgegenstehen (§ 762 ABGB), deutlich verbessert. Der Gesetzgeber selbst hat daher dem Pflichtteilsrecht zuletzt eine verminderte Bedeutung zugemessen und die Privatautonomie des Erblassers gestärkt. Auch diese Tendenz der Gesetzgebung spricht dagegen, eine bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung am Nachlass als Teil des inländischen ordre public anzusehen.

[45] (d) Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Sachverhalt aufgrund der (ursprünglichen) Lage des betroffenen Vermögens in britischen Trusts und vor allem aufgrund der Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerinnen einen vergleichsweise geringen Inlandsbezug aufweist. Umso weniger kann das Nichtbestehen von Pflichtteilsansprüchen, das die Klägerinnen gegenüber in England ansässigen Vorfahren jedenfalls hinnehmen müssten, einen Verstoß gegen des österreichischen ordre public begründen (oben 3.1.). Ob dies bei einem starken Inlandsbezug von Vermögen und Nachkommen und einem nur schwachen Auslandsbezug des Erblassers (etwa durch Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in den letzten Lebensjahren bei aufrecht bleibender Bindung zum Inland) anders zu beurteilen wäre, ist hier nicht zu entscheiden.

[46] 4. Aus diesen Gründen muss die Revision der Klägerinnen scheitern. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:

Ob eine Person einem bestimmten Staat angehört, ist grundsätzlich nach dem Recht dieses Staats zu beurteilen. Hat ein Staat, insbesondere durch Ausstellen eines Reisepasses, das Vorliegen der Staatsangehörigkeit bestätigt, so ist zu vermuten, dass diese Bestätigung die Sach- und Rechtslage richtig wiedergibt.

Es verstößt im Allgemeinen nicht gegen den österreichischen ordre public, wenn das von der EuErbVO berufene Erbrecht keine vom Bedarf unabhängigen Pflichtteilsansprüche von Nachkommen vorsieht. Ob dies auch zutrifft, wenn der Sachverhalt eine besonders enge Beziehung zum Inland aufweist, bleibt offen.

 

[47] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

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