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§ 777 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

3. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten

§ 777

Selbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter erbunwürdig oder enterbt worden ist, steht ihm doch stets der notwendige Unterhalt zu.