OGH 13Os118/20g

OGH13Os118/20g17.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strobl in der Strafsache gegen David N***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten David N*****, Sara B***** und Hermann K***** sowie die Berufung des Letztgenannten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 17. Juli 2020, GZ 4 Hv 15/20y ‑ 79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00118.20G.0217.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden David N*****, Sara B***** und Hermann K***** jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat – soweit hier von Bedeutung – Hermann K***** zur strafbaren Handlung des David N*****, welcher in A***** und an anderen Orten als Schuldner mehrerer Gläubiger (US 8) Bestandteile seines Vermögens verheimlichte, veräußerte oder beiseite schaffte oder eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützte und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelte oder schmälerte, beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er aus einem auf Sara B***** lautenden, tatsächlich von David N***** betriebenen Einzelunternehmen Zahlungen und Leistungen entgegennahm, und zwar

(4) vom Dezember 2017 bis zum April 2018 insgesamt 27.620 Euro als angebliche Rückführung einer tatsächlich nicht bestehenden Darlehensverbindlichkeit,

(6) im Februar 2018 (ohne Gegenleistung) 10.000 Euro zur Finanzierung seiner Stammeinlage bei der V***** GmbH,

(7) am 21. Februar 2018 (ohne Gegenleistung) 6.000 Euro zur Finanzierung eines VW Busses der V***** GmbH und

(8) im ersten Quartal 2018 einen Apple iMac im Wert von 1.399 Euro brutto gegen Leistung einer Zahlung von 480 Euro brutto (US 7) sowie dadurch, dass er

die V***** GmbH gründete, um N***** die Fortführung seiner unternehmerischen Tätigkeit unter Umgehung der Befriedigungsrechte seiner Gläubiger zu ermöglichen (US 7).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hermann K***** sowie rechtzeitig angemeldete (ON 81), aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten David N***** und Sara B*****.

 

[4] Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten David N***** und Sara B*****:

Da die Beschwerdeführer binnen vier Wochen nach der Zustellung einer Urteilsabschrift (ON 79) keine Ausführung ihrer Beschwerdegründe überreichten und auch bei der Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichneten, waren ihre Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO).

 

[5] Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hermann K*****:

[6] Bei den Feststellungen zur objektiven Tatseite ließ das Erstgericht die Aussagen des Beschwerdeführers und des Angeklagten David N***** nicht unberücksichtigt (Z 5 zweiter Fall). Vielmehr wurden die Einlassungen als unglaubwürdig verworfen (US 11 f).

[7] Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen (Z 5 vierter Fall) zum Nichtbestehen einer Darlehensforderung zuwider begegnet die Ableitung aus dem Fehlen von Aufzeichnungen und den diesbezüglichen Divergenzen in den Aussagen der Angeklagten (US 11) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken.

[8] Unter Berücksichtigung der mängelfrei begründeten Feststellungen zur Entgegennahme der inkriminierten Zahlungen und Leistungen ohne Gegenleistung und ohne Rechtsgrund, die den Schuldspruch des Beschwerdeführers schon per se tragen, betrifft der weitere Vorwurf, wonach die V***** GmbH zur von „Altgläubigern unbehelligten Fortsetzung“ der unternehmerischen Tätigkeit des Angeklagten N***** gegründet worden sei, keinen für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidenden Aspekt. Solcherart scheidet die Begründung der angesprochenen Feststellungen als Bezugspunkt der Mängelrüge von vornherein aus (RIS‑Justiz RS0106268).

[9] Das Vorbringen zu einer allfälligen Reduktion des Schadensbetrags ist unverständlich, weil der Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB nicht auf die Höhe des Gläubigerschadens abstellt.

[10] Unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) kann ein den Tatrichtern unterlaufenes Fehlzitat im Rahmen der Beweiswürdigung beanstandet, nicht aber geltend gemacht werden, dass aus den Beweisergebnissen andere als die im Urteil gezogenen Schlüsse abzuleiten gewesen wären (RIS‑Justiz RS0099431 [T13]). Ein Fehlzitat im aufgezeigten Sinn behauptet die Rüge nicht.

[11] Das weitere Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich darin, die Aussagen der Angeklagten eigenständig zu bewerten und daraus ihrem Standpunkt günstigere Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht. Damit wird bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

[12] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) einen Feststellungsmangel zur (angeblichen) Unpfändbarkeit der verschobenen Beträge behauptet, versäumt sie es, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die ein solches Sachverhaltssubstrat indiziert hätten (siehe aber RIS‑Justiz RS0118580 [insbesondere T7, T8]).

[13] Die vermissten Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Gläubigermehrheit finden sich auf US 8. Indem die Rechtsrüge nicht auf der Basis dieser Konstatierungen argumentiert, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).

[14] Soweit die Rüge Unpfändbarkeit des Apple iMac (Schuldspruch 8) einwendet, weil dieser eine „für das Unternehmen der V***** GmbH erforderliche und notwendige Sache gewesen sei“, macht sie nicht klar, inwieweit dieser angebliche – gegebenenfalls nach der Tatvollendung eingetretene und nicht den Schuldner N***** betreffende – Umstand für den angesprochenen Schuldspruch von Bedeutung sei.

[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[16] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[17] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte