European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00119.20V.1104.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Betroffenen selbst verfasste, sich in Beschimpfungen und der nicht näher begründeten Behauptung einer „kompletten Missachtung“ der EMRK erschöpfende „Grundrechtsbeschwerde“ vom 29. September 2020 (dzt unjournalisiert) wurde dem Verteidiger des Genannten zur Behebung des Mangels einer Verteidigerunterschrift zugestellt (§ 3 Abs 2 GRBG).
Der Verteidiger gab im Hinblick auf die (unsubstantiierten) Ausführungen des Betroffenen mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 bekannt, dass eine Unterfertigung des Schreibens entbehrlich sei.
Die Grundrechtsbeschwerde war somit schon mangels Nachtrags einer Verteidigerunterschrift ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0061474).
Angesichts der Bekämpfung eines noch nicht effektuierten Haftbefehls gegen den Betroffenen wäre sie im Übrigen auch mangels funktionaler Grundrechtsrelevanz unzulässig (in diesem Verfahren bereits 15 Os 118/14p,[15 Os 120/14g]; 15 Os 92/10h [15 Os 115/10s]; 15 Os 83/09h; 15 Os 113/06s).
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