OGH 13Os75/20h

OGH13Os75/20h14.10.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Strafsache gegen Herwig P***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 23. Juni 2020, GZ 9 Hv 82/19i‑31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00075.20H.1014.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herwig P***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. Jänner 2016 in E***** Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft, indem er die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten seiner Tochter an mehreren, in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaften veranlasste, und dadurch die Befriedigung einer Mehrzahl seiner Gläubiger vereitelt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Z 5 sowie auf Z 9 lit a und b jeweils des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die Vermögensverringerung und Gläubigerbenachteiligung umfassende Willensausrichtung des Beschwerdeführers leugnende Verantwortung desselben nicht „mit Stillschweigen übergangen“, sondern als unglaubhaft verworfen (US 5 bis 7).

Welcher Feststellungen zur subjektiven Tatseite es – über die vom Erstgericht getroffenen (US 5) hinaus – noch bedurft haben sollte, legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Ebenso wenig, aus welchem Grund das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers (US 4 f) nicht als Tathandlung des § 156 Abs 1 StGB zu beurteilen sein (siehe dazu 14 Os 174/93; 12 Os 87, 88/97 SSt 62/140; Kirchbacher in WK 2 StGB § 156 Rz 17, 18) oder der Umstand die Tatbestandsverwirklichung hindern sollte, dass ein Befriedigungsausfall – wie hier nach dem Urteilssachverhalt (US 5) – erst zu einem späteren Zeitpunkt eintrat.

Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet einen Feststellungsmangel zur (angeblich) irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts (§ 8 StGB). Indem sie es versäumt, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die ein derartiges Sachverhaltssubstrat indiziert hätten, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0118580 [insbesondere T7, T8]). Sollte das diesbezügliche Vorbringen („davon ausgegangen, dass die Einverleibung […] keine Auswirkungen für die Gläubiger hat“) als Behauptung eines Tatbildirrtums (RIS-Justiz RS0088950; Leukauf/Steininger/Huber , StGB 4 § 7 Rz 10 ff) aufzufassen sein, setzt es sich – ebenso prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) – über die gegenteiligen Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers (US 5) hinweg.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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