European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00062.20F.0825.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts über die Abweisung des Schuldnerantrags auf Nichtigkeit bzw Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss ist – worauf auch schon das Rekursgericht hingewiesen hat – ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig.
Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stRsp; RIS‑Justiz RS0044101). Der absolute Rechtsmittelausschluss verhindert jede Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]).
Hinzu kommt noch, dass das zunächst direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Rechtsmittel erst nach Ablauf der Rekursfrist beim zuständigen Erstgericht eingelangt ist und damit verspätet war (RS0041584).