European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00082.20M.0728.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. § 148c Abs 2 Z 15 BSVG stellt – insoweit identisch mit § 176 Abs 1 Z 4 ASVG – den Arbeitsunfällen Unfälle gleich, die sich bei Hand‑ und Zugdiensten (Robot) sowie sonstigen Arbeitsleistungen ereignen, wenn diese aufgrund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung oder aufgrund alten Herkommens erbracht werden.
2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 176 Abs 1 Z 4 ASVG muss sich der Unfall im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich‑rechtlichen Arbeitsverpflichtung ereignen. Die Erfüllung einer bloß privatrechtlichen oder ethischen Verpflichtung begründet keinen Unfallversicherungsschutz (10 ObS 293/00m SSV‑NF 14/137; 10 ObS 6/19h SSV‑NF 33/10; RIS‑Justiz RS0114484).
3. Der Kläger war Mitglied einer Landjugend. Er nahm im August 2018 an einem von einer anderen Landjugend veranstalteten Fest teil, um Freunde zu treffen und – wie bei befreundeten Landjugenden üblich – mitzuhelfen. Bei der Rückfahrt von diesem Fest wurde er bei einem Autounfall schwer verletzt.
4. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die den Unfallversicherungsschutz nach § 148c Abs 2 Z 15 BSVG verneint haben, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
5. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG werden in der Revision nicht aufgezeigt.
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