European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00071.20K.0629.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgeworfen:
1. Der Antragsteller hat schon bisher ständig wiederholte erfolglose Ablehnungsanträge gegen die Erstrichterin und den Rekurssenat eingebracht. Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird der Ablehnungsantrag gegen die Erstrichterin vom 3. 9. 2016, teilweise auch jener vom 16. 9. 2014, und der Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des Rekurssenats vom 10. 12. 2018 ausdrücklich wiederholt.
Die Ablehnungsanträge gegen die Erstrichterin wurden mit den Beschlüssen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. 7. 2018, AZ 42 R 234/18z, und vom 12. 9. 2018, AZ 42 Nc 7/18a, rechtskräftig zurückgewiesen, der Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des Rekurssenats mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. 12. 2018, AZ 33 Nc 38/18v. Im letztgenannten Beschluss wurde der Rechtsmittelwerber auch darauf hingewiesen, dass weitere wiederholte Ablehnungsanträge mit Aktenvermerk als rechtsmissbräuchlich abgelegt und nicht mehr bearbeitet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel, wenn darin ein Ablehnungsantrag gestellt wird, dann zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (2 Ob 155/18k; RIS‑Justiz RS0046015). Jedenfalls letztere Voraussetzung liegt hier vor, weshalb eine sofortige Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof möglich ist.
2. Eine angebliche Befangenheit der entscheidenden Richter wäre nur dann ein Aufhebungsgrund iSd § 58 Abs 4 Z 1, § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG, wenn die Ablehnung erfolgreich gewesen wäre (RS0042046 [T4]). Das ist hier nicht der Fall (Punkt 1.).
3. Aktenwidrigkeit liegt vor bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen, der nicht Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist. Dieser Rechtsmittelgrund ist kein Ersatz für eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge (vgl RS0117019). In der Gewinnung der Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann daher eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (vgl RS0043421 [T2, T4]; RS0043324).
Der Revisionsrekurswerber wendet sich lediglich gegen Erwägungen des Rekursgerichts im Zuge der Behandlung der Beweisrüge, die im Akteninhalt Deckung finden. Eine Aktenwidrigkeit zeigt er damit nicht auf.
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